IT- und Medienrecht

Schutz in Deutschland für ein in den USA erschienenes Filmwerk

Aktenzeichen  233 C 5002/20

Datum:
24.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2020, 43620
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UrhG § 7, § 97 Abs. 1, Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 128 I
RBÜ Art. 14

 

Leitsatz

1. Ausländische Unternehmen genießen Schutz für ihre in Deutschland erschienen Tonträger nur dann, wenn der Tonträger nicht früher als 30 Tage vor dem Erscheinen in Deutschland  erschienen ist. Ein Erscheinen in einem EU-Mitgliedstaat ist nicht ausreichend. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zu einem Schutz von Filmen nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15.01.1892 (im Streitfall abgelehnt) (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Be-klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.107,50 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht München gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 UrhG örtlich zuständig.
Der Klageantrag Ziffer 1 ist ausreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Bei Zahlungsklagen ist deshalb grundsätzlich ein bezifferter Zahlungsantrag erforderlich. Es ist jedoch anerkannt, dass auch unbezifferte Klageanträge unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Im vorliegenden Falle unterliegt der in Ziffer 1 der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Bemessung des Gerichts unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 ZPO. Die Klägerin hat statt der genauen Bezifferung des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs einen Mindestbetrag angegeben. Der Klageantrag ist daher zulässig.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 UrhG. Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch wäre zunächst, dass das deutsche Urhebergesetz Anwendung findet.
a) Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 UrhG genießen deutsche Staatsangehörige oder Unter nehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bilder oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind, den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz. Die Klägerin selbst ist zwar ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie ist jedoch nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Filmwerks. Sie unterfällt daher nicht der Regelung des § 128 Abs. 1 UrhG. Produziert wurde der Film von der Supersensory LLC. Dass die Produktionsfirma ihren Sitz in Deutschland hat, wurde nicht vorgetragen.
b) Gemäß § 128 Abs. 2 UrhG gelten für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bestimmungen in den §§ 126 Abs. 2 und 3 UrhG entsprechend. Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 UrhG genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen Tonträger, es sei denn, dass der Tonträger früher als 30 Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist.
Das streitgegenständliche Filmwerk, dass in den USA hergestellt wurde, wurde erstmals am 03.09.2015 in Griechenland öffentlich zugänglich gemacht. In Deutschland ist es am 31.12.2015 erschienen. Die 30 Tagesfrist des § 126 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist damit nicht eingehalten. Damit genießt das streitgegenständliche Filmwerk keinen Schutz nach § 126 Abs. 2 UrhG.
Der rechtlichen Ansicht der Klägerin, dass das Werk bereits mit der Veröffentlichung in Griechenland automatisch den urheberrechtlichen Schutz in Deutschland genieße, kann nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht der eindeutige Wortlaut des § 126 Abs. 2 UrhG der nicht auf eine Veröffentlichung innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abstellt, sondern ausdrücklich auf eine Veröffentlichung in Deutschland. Die Vorschrift ist auch nicht entgegen dem eindeutigen Wortlaut im Lichte des Art. 10 Abs. 2 der RL 2006/116/EG dahingehend auszulegen, dass eine Veröffentlichung innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausreichend ist. § 10 Abs. 2 der Richtlinie trifft Regelungen zu der in der Richtlinie vorgesehenen Schutzfrist für Werke oder Gegenstände. § 126 Abs. 2 Satz 1 UrhG trifft jedoch keine Regelung zur Schutzfrist, sondern ausschließlich dazu, in welchem Falle Werke nach dem deutschen Urhebergesetz geschützt sind.
c) Nach § 128 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 Abs. 3 UrhG genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.
(1) Ein Schutz des streitgegenständlichen Filmwerks ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 1a, Art. 5 Abs. 1, Art. 14 bis Abs. 1 RBÜ. Die genannten Vorschriften sehen einen Schutz der Urheber für ihre Werke vor. In Art. 14 bis Abs. 1 RBÜ ist geregelt, dass das Filmwerk wie ein Originalwerk geschützt ist. Nach Art. 14 bis Abs. 2a RBÜ bleibt der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk zu bestimmen.
Nach § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Die Klägerin ist unstreitig nicht Urheberin des streitgegenständlichen Filmwerks. Auch die Produktionsfirma Supersensory LLC., von der die Klägerin ihre Rechte ableitet, ist nicht Urheberin des streitgegenständlichen Filmwerks. Nach dem deutschen Urheberrecht kann Urheber nur eine natürliche Person sein. Die Produktionsfirma ist nicht Schöpfer des Werks im Sinne des § 7 UrhG, da sie in ihrer Funktion als Filmhersteller keinen schöpferischen Beitrag zum Film leistet. Sie erbringt lediglich eine organisatorische und wirtschaftliche Leistung. Da weder die Klägerin noch die Produktionsfirma Urheber des streitgegenständlichen Filmwerkes sind, unterfallen sie nicht dem Schutz des RBÜ.
(2) Ein Schutz des streitgegenständlichen Werks ergibt sich auch nicht aus dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15.01.1892. Nach Art. 1 dieses Übereinkommens genießen die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezügliche der Werke der Literatur und Kunst sowie den Schutz der Fotografien gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage, wie solche den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Filmwerke unterfallen dieser Regelung nicht. Es ist damit kein Schutz des streitgegenständlichen Werkes über dieses Übereinkommen gegeben.
Da der Anwendungsbereich des deutschen Urhebergesetzes nicht eröffnet ist, kann die Klägerin gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG geltend machen.
2. Da das deutsche Urhebergesetz keine Anwendung findet (s.o. 1.) hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch nach § 97a Abs. 4 UrhG auf Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.
3. Da weder Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz noch auf Ersatz der mit der Ab mahnung entstandenen Anwaltskosten besteht, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.


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