IT- und Medienrecht

Sperrung eines Profils auf Internetplattform wegen einer Hassbotschaft

Aktenzeichen  32 O 51/18

Datum:
9.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2019, 51569
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Deggendorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 305, § 305c, § 307
EuGVVO Art. 7
GG Art. 5 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social-Media-Plattform wegen des Eintrags “Ist bei euch noch ein Neger dabei?” ist rechtmäßig; dieser Begriff ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur. (Rn. 64 – 68) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
– 16.500,- € bis 28.08.2019
– 17.138,55 € ab 29.08.2019

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Denn die gegenständliche „Sperrung des Klägers auf www.facebook.com“ war nicht rechtswidrig, so dass deren Rechtswidrigkeit nicht festgestellt werden kann (Klageantrag Ziffer 1). Der am 13.01.2018 von der Beklagten gelöschte Beitrag des Klägers ist mangels Rechtswidrigkeit der Löschung nicht wiederherzustellen (Klageantrag Ziffer 2). Die geltend gemachten Auskunftsansprüche des Klägers bestehen deshalb ebenfalls nicht (mehr) (Klageanträge Ziffern 3 und 4). Mangels Rechtswidrigkeit von Sperrung und Löschung besteht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- € nicht (Klageantrag Ziffer 5). Aus demselben Grund besteht insoweit auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageanträge Ziffern 6a, 6 b) und 6 c)). Auch im Übrigen („Spam-Markierungen“, Klageanträge Ziffern 6 d) und 6 e)) hat der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
I.
Internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Deggendorf sind gegeben.
1. Die – von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben.
a) Die Kammer schließt sich insoweit der ganz herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung an. Das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 9 – juris) hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz hierzu ausgeführt was folgt:
„Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in (Irland) und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt; denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.
aa) Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „…-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Antragstellers zu erfüllen.
bb) Falls die Sperrung des Antragstellers bzw. die Löschung eines von ihm geposteten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär am Wohnsitz des Antragstellers ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, des Antragstellers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antrags(gegnerin) auf Wahrung ihrer „Community-Standards“ (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313). Mit dem streitgegenständlichen Beitrag will sich der Antragsteller nach eigenen Angaben an der in Deutschland derzeit geführten Debatte über die Flüchtlingskrise und Migration beteiligen.“
b) Diese Auffassung entspricht zwischenzeitlich der gefestigten Rechtsprechung des OLG München (hierzu Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 8/10 – juris, und Beschluss vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 8/11 – juris) und weiterer Obergerichte (hierzu beispielsweise OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 12 – juris, und – die internationale Zuständigkeit jedenfalls stillschweigend annehmend – OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018, Az. 15 W 86/18).
c) Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an; für die internationale Zuständigkeit ist es insbesondere ohne Belang, ob der Verbraucher seine behaupteten Rechte bzw. Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder – wie hier – in einem Hauptsacheverfahren geltend macht. Aus den dargestellten Gründen ist das angerufene Landgericht deshalb auch örtlich zuständig, nachdem der Kläger seinen Wohnsitz im hiesigen Zuständigkeitsbereich hat.
2. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
3. Das für die Erhebung einer Feststellungsklage – hier in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Sperrung = Klageantrag Ziffer 1 – gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Sperrung nur vorübergehender Natur war und zwischenzeitlich wieder – infolge Zeitablaufes – aufgehoben worden ist; es steht deshalb hier ein vergangenes Rechtsverhältnis in Streit. Ausnahmsweise besteht aber dann ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft ergeben können (BGH, Urteil vom 17.06.2016, Az. V ZR 272/15). In Anbetracht der von dem Kläger dargestellten möglichen Auswirkungen einer zurückliegenden (und rechtmäßigen) Sperrung für das weitere Nutzungsverhältnis (z.B. Dauer einer zukünftigen Sperre im Wiederholungsfall, Herabsetzung der Möglichkeiten für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses) besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (für einen gleichgelagerten Fall so auch Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17 (= Anlage B21)).
II.
Die zulässige Klage erweist sich aber insgesamt als unbegründet.
1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Sperrung des Klägers ist unbegründet (Klageantrag Ziffer 1).
a) Grundlage für die mit Klageantrag Ziffer 1 verfolgte Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Sperrung des Klägers auf der von der Beklagten betriebenen Social-Media-Plattform ist der zwischen den Parteien bestehende Vertrag, durch den sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Nutzung der von ihr angebotenen Dienste zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen; hierbei handelt es sich um einen Vertrag sui generis, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Nutzung der von ihr angebotenen „Facebook-Dienste“ zu ermöglichen, insbesondere innerhalb seines Profils Beiträge zu posten und Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, während der Kläger der Beklagten das Recht einräumt, die von ihm eingestellten Daten in gewissem Umfang kostenlos zu nutzen (ständige Rechtsprechung des OLG München, Beschlüsse vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 17 – juris, vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 13/18 – juris, vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 17/18 – juris, vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24); hierzu auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 14 – juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az. 4 W 63/18; Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17 (= Anlage B21); Landgericht Halle, Urteil vom 18.02.2019, Az. 6 O 250/18 (= Anlage B20)).
b) Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens und unter Berücksichtigung der sekundären Darlegungslast der Beklagten besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass sich der Kläger wirksam auf der Plattform der Beklagten angemeldet hat, und dass er den gegenständlichen Beitrag im Rahmen seines Nutzerkontos verfasst hat. Die Beklagte kann insoweit nicht mit dem Einwand gehört werden, dass der Kläger verpflichtet sei, eine individuelle URL mitzuteilen, um der Beklagten die Identifizierung des der Löschung zugrunde liegenden Beitrags und des gesperrten Nutzerkontos zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Beklagten erweist sich die Klage unter diesem Gesichtspunkt nicht als unsubstantiiert.
aa) Als Anlage zum Schriftsatz vom 29.08.2018 (Bl. 67 d.A.) hat der Kläger den Ausdruck einer offenkundig von der Beklagten selbst stammenden Mitteilung eingereicht, welche ausweislich ihres Inhalts Bezug nimmt auf die Entfernung eines Beitrags („(…) etwas, das du gepostet hast (…)“), welcher von einem angemeldeten Nutzer namens P.(„(…) Du bist nicht P.? (…)“) stammen und den dort wiedergegebenen Inhalt haben soll („(…) Ist bei Euch noch ein Neger dabei?“). Bereits diese Mitteilung spricht deshalb dafür, dass Löschung und Sperrung in Bezug auf das Konto des Klägers erfolgt sind, dessen Name ebenfalls „P.“ lautet, und dass ein Beitrag mit dem vorgenannten Inhalt die Grundlage für die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen waren. Der weitergehenden Angabe einer individuellen URL bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
bb) Insoweit wird umfassend auf die Ausführungen in der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 22.08.2018 (Bl. 65/66 d.A.) Bezug genommen; hieran hält die Kammer fest. Unter Berücksichtigung der in der E-Mail vom 17.01.2018 (Anlage KTB 4) enthaltenen Angaben („(…) Ihr Kunde P. H., Am Anger 2, … D., bei Facebook als https://www.facebook.com/p..h. angemeldet (…)“) erschließt sich nicht, weshalb der Beklagten eine Individualisierung des von den in Rede stehenden Maßnahmen betroffenen Nutzers und Beitrags nicht möglich gewesen sein sollte. Konkrete Hinderungsgründe vermochte die Beklagte jedenfalls nicht aufzuzeigen; sie hat sich vielmehr fortlaufend auf den – unzutreffenden – Standpunkt gestellt, dass die Angabe einer individuellen URL zur Substantiierung erforderlich sei.
cc) Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Ravensburg (Urteil vom 18.03.2019, Az. 4 O 40/18 – eine Ablichtung dieses Urteils hat der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.03.2019 übergeben) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Es ist die Beklagte, die sich hinsichtlich ihrer Befugnisse zur Löschung und Sperrung auf ein „virtuelles Hausrecht“ beruft. Es ist ihr als Inhaberin des für sich in Anspruch genommenen Hausrechts deshalb auch zumutbar, auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Angaben die internen Nachforschungen im Datenbestand vorzunehmen, die zur Individualisierung des betroffenen Nutzers und des gelöschten Beitrags, gewissermaßen des „virtuellen Gastes“, erforderlich sind.
c) Hinsichtlich der Löschung des gegenständlichen Beitrags und der auf diesen Beitrag gestützten vorübergehenden Sperrung des Klägers hat sich die Beklagte darauf berufen, dass der Kläger etwas gepostet habe, „was gegen (die) Standards (der Beklagten) verstößt“ (Anlage zu Bl. 67 d.A.).
aa) Eine Berufung auf die unter Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ geregelte Befugnis ist der Beklagten aber verwehrt. Bei diesem Regelwerk handelt es sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB (OLG München, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 23 – juris).
bb) Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG München an, wonach die Bestimmung gemäß Nr. 5.2 einer inhaltlichen Kontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht standhält. Das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 28/29 – juris, Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 24/25 – juris) hat insoweit ausgeführt was folgt:
„Die Klausel 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet“.
d) Die Beklagte kann sich insoweit aber auf das in den gegenständlichen Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB3/B5) enthaltene Verbot von sog. „Hassbotschaften“ berufen.
aa) Entgegen der – zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.03.2019 geäußerten – Auffassung des Klägers wird die in den Gemeinschaftsstandards geregelte Entfernung von sog. „Hassbotschaften“ – definiert als Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen – nicht von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ berührt. Das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 33 – juris, Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 29 – juris) hat insoweit ausgeführt was folgt:
„(…) (D)iese Klausel stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab.“
bb) Das Verbot von sog. „Hassbotschaften“ nach Maßgabe der hier geltenden Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB3/B5) hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand.
(1) Im Ausgangspunkt steht dem Betreiber eines sozialen Netzwerks das Recht zu, seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchzusetzen. Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsverhältnisses darf eine Sperre jedoch nicht voraussetzungslos ausgesprochen werden. Der Betreiber der Plattform hat die in dem Vertrag sui generis enthaltenen Schutzpflichten zugunsten des Nutzers zu beachten (§ 241 Abs. 2 BGB). Im Rahmen dieser Schutzpflichten sind im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch die Grundrechte des Nutzers zu berücksichtigen. Diese mittelbare Drittwirkung führt dazu, dass eine Sperre nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich ausgesprochen werden darf (hierzu Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2018, Az. 2/3 O 182/18, Rn. 12/14 – juris).
(2) Vor diesem Hintergrund mag zwar eine Bestimmung, wonach der Betreiber sämtliche Inhalte eines Nutzers entfernen kann, wenn der Betreiber selbst der Ansicht ist, dass diese gegen die Richtlinien der Plattform verstoßen, den Nutzer als Vertragspartner des Betreibers entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (hierzu obige Ausführungen unter Ziffer II 1 c) zur Bestimmung gemäß Nr. 5.2 der Nutzungsbedingungen gemäß Anlage KTB1/B3). Hieraus folgt aber kein Anspruch des Nutzers, jeden beliebigen Inhalt auf Facebook verbreiten zu dürfen. Vielmehr kann in den Nutzungsbedingungen/Gemeinschaftsstandards vorgesehen werden, dass der Betreiber eingestellte Beiträge auf ihren Inhalt hin überprüft und geeignete Maßnahmen hiergegen ergreift, indem er derartige Inhalte entfernt oder ein Konto (vorübergehend) deaktiviert (OLG München, Beschluss vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24)).
(3) Unter Nr. 3.6 und 3.7 der gegenständlichen „Erklärung der Rechte und Pflichten“ ist unter der Überschrift „Sicherheit“ ausgeführt was folgt:
„6. Du wirst andere Nutzer weder tyrannisieren noch einschüchtern oder schikanieren.
7. Du wirst keine Inhalte posten, die Hassreden enthalten, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt verleiten oder Nacktdarstellungen bzw. grafische sowie sonstige Gewalt enthalten.“
Am Ende der gegenständlichen „Erklärung der Rechte und Pflichten“ ist auszugsweise ausgeführt was folgt:
„(…) Du kannst zudem folgende Dokumente hinzuziehen, die dir zusätzliche Informationen über deine Nutzung von Facebook liefern:
(…)
Gemeinschaftsstandards: Diese Richtlinien skizzieren unsere Erwartungen bezüglich der Inhalte, die du auf Facebook postest, sowie bezüglich deiner Aktivitäten auf Facebook.“
Im Rahmen der Gemeinschaftsstandards ist der Begriff der sog. „Hassbotschaft“ mit dem im Tatbestand wiedergegebenen Inhalt umschrieben.
(4) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Eine solche Benachteiligung ist hier nicht feststellbar.
(a) Eine unangemessene Benachteiligung folgt insbesondere nicht daraus, dass im Einzelfall auf der Grundlage der Gemeinschaftsstandards der Beklagten auch ein Beitrag von der Kommunikationsplattform entfernt wird, der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt für die Rechtsbeziehungen von Privaten untereinander nicht unmittelbar. Der Rechtsgehalt der Grundrechte entfaltet sich im Privatrecht mittelbar in der Weise, dass ihre verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen über die Auslegung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Begriffen im Privatrecht zur Geltung zu bringen sind. Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten ist demnach auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (hierzu OLG München, Beschluss vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24), zu der ab April 2018 geltenden Fassung der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards; Landgericht Halle, Urteil vom 19.02.2019, Az. 6 O 250/18 (= Anlage B20)).
(b) Im Hinblick auf die mittelbare Wirkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG ist zu berücksichtigen, dass dieses keinen Anspruch darauf vermittelt, dass demjenigen, der eine Meinung kundtun will, auch ein bestimmtes Mittel zur Meinungskundgabe zur Verfügung gestellt wird. Ein Anspruch auf Zugang zu einem bestimmten Medium resultiert aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht (Jarass/Pieroth, GG, 15. Auflage 2015, Art. 5 Rn. 18). Einen solchen Anspruch macht der Kläger aber ersichtlich geltend, wenn er die Beklagte im Ergebnis verpflichten will, seinen Beitrag wiederherzustellen und die – nach seiner Auffassung festzustellende – Rechtswidrigkeit der Sperrung auf die Löschung dieses Beitrags stützt. Ein verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch auf aktive Unterstützung bei der Meinungskundgabe besteht schon nicht gegenüber staatlichen Stellen und umso weniger gegenüber Privaten. Social Media Plattformen sind nicht mit öffentlich zugänglichen Einrichtungen gleichzustellen, die als Forum öffentlicher Meinungsäußerung jedem zugänglich sein müssen. Vielmehr erfolgt eine zulässige Beschränkung der Nutzung einer Social Media Plattform bereits durch den in den Nutzungsbedingungen vorgegebenen Nutzungszweck. Dementsprechend ist die Beklagte im Rahmen dieses Zwecks auch berechtigt, die Nutzung ihrer Plattform für solche Beiträge auszuschließen, die gegen das Verbot der sog. „Hassbotschaften“ verstoßen, selbst wenn der Beitrag im Einzelfall durch die Meinungsfreiheit gedeckt sein mag (OLG München, Beschluss vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24)).
(c) Das Interesse der Beklagten an einer solchen Vorgehensweise folgt dabei schon daraus, dass es sich bei ihr um ein gewinnorientiertes Unternehmen handelt. Dies stellt der Kläger nicht in Abrede; vielmehr betont derselbe die fortwährende kommerzielle Nutzung seiner Daten auch während des Zeitraums seiner Sperrung. Die Geschäftsidee der Beklagten besteht darin, den Nutzern eine Plattform zur Befriedigung ihres Kommunikations- und Gemeinschaftsbedürfnisses zu schaffen und dafür im Gegenzug deren Daten zu erhalten, zu verkaufen und gezielte Werbebotschaften bei den Nutzern zu platzieren.
Diese Geschäftsidee kommt bereits in den Nutzungsbedingungen hinreichend deutlich zum Ausdruck; insoweit wird insbesondere auf Nr. 2 der Besonderen Bedingungen für Nutzer in Deutschland (Anlage B4) Bezug genommen. Dort ist ausgeführt was folgt:
„Du erteilst uns die Erlaubnis, sofern du in den Privatsphäre-Einstellungen nichts anderes festgelegt hast, deinen Namen und dein Profilbild für kommerzielle Inhalte (…) einzusetzen (…).“
Gleichermaßen hat die Beklagte hinreichend deutlich ihre unternehmerische Entscheidung dokumentiert, den Geschäftszweck durch eine Regulierung der Kommunikation zu fördern, indem schädliches Verhalten bekämpft und die Gemeinschaft geschützt werden soll. Daher sind beispielsweise die in den Gemeinschaftsstandards als sog. „Hassbotschaften“ geregelten Inhalte nicht erwünscht. Auch unter Berücksichtigung der mittelbaren Wirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bewirkt eine solche Regulierung in Anbetracht der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten keine unzulässige Einschränkung oder gar „Aushöhlung“ wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, welche im Verbot von sog. „Hassbotschaften“ ihren Niederschlag gefunden hat, lässt die gebotene Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nicht vermissen. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erlaubt bis zur Grenze der Schmähkritik und der geltenden Strafgesetze auch eine scharfen und polemischen Meinungsaustausch; dieser Austausch ist gewissermaßen Ausdruck des Konzepts der demokratischen Meinungsbildung des deutschen Rechtsstaates. Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, dieses Konzept grenzenlos zu verwirklichen, solange die grundgesetzlichen Werteentscheidung Beachtung finden. Vielmehr hat sie das Recht, durch eine vertragliche Bestimmung solche Inhalte nicht zuzulassen, die sozialen Unfrieden fördern und soziale Grenzen so weit aufweichen können, dass die Bereitschaft direkter Angriffe auf bestimmte Bevölkerungsgruppen geweckt oder gar gestärkt wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 7 W 66/18 (= Anlage B22)).
(d) Dies ist gegenständlich der Fall. Weder die Löschung eines Beitrags noch die Sperrung eines Nutzers sind der einseitigen Bestimmung durch die Beklagte überlassen; maßgeblich sind die im Rahmen der Gemeinschaftsstandards aufgestellten Kriterien zu den sog. „Hassbotschaften“. Die Einschränkung der vertraglichen Rechte eines Nutzers unterliegt somit einem sachlichen Grund, der in Anbetracht der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten weder willkürlich ist noch das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seiner mittelbaren Drittwirkung unberücksichtigt lässt.
(e) Die Kammer schließt sich im Ergebnis der Auffassung des 24. Senats des OLG München zur Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ausdrücklich an. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die genannte Entscheidung des OLG München vom 30.11.2018 (Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24)) die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der seit April 2018 geltenden Fassung zum Gegenstand hat. Im Rahmen der Inhaltsprüfung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit einerseits und die Bedeutung der freien und ihrerseits durch Art. 12 GG geschützten unternehmerischen Entscheidung der Beklagten andererseits losgelöst vom konkreten Inhalt der zugrunde liegenden Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards zu beurteilen.
(5) Schließlich begegnet das Verbot der sog. „Hassbotschaft“ nach Maßgabe der gegenständlichen Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB3/B5) auch sonst keinen Bedenken. Weder verstößt es gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, noch ist das Verbot überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Das Transparenzgebot verlangt von dem Verwender, die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist dabei auf die Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot mit ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Maßnahme und deren Rechtsfolgen möglichst genau beschrieben werden (hierzu Landgericht Halle, Urteil vom 18.02.2019, Az. 6 O 250/18 (= Anlage B20)).
(a) Diesen Anforderungen wird hier Genüge getan. Im Rahmen der Gemeinschaftsstandards ist inhaltlich umschrieben, welche Inhalte unter dem Gesichtspunkt der sog. „Hassbotschaft“ untersagt sind. Insbesondere sind dort die Merkmale aufgelistet, deretwegen Personen nicht angegriffen werden dürfen (Rasse, Ethnizität, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht bzw. geschlechtliche Identität und schwere Behinderungen oder Krankheiten). Hierbei handelt es sich um Merkmale, deren Einschlägigkeit der durchschnittliche Vertragspartner schon aufgrund der Allgemeingebräuchlichkeit der verwendeten Begriffe unschwer zu beurteilen vermag. Die verwendeten Begriffe lassen einen Beurteilungsspielraum nicht zu. Deshalb begegnet die Verwendung dieser Begriffe im Rahmen der Gemeinschaftsstandards der Beklagten ebenso wenig Bedenken wie die teilweise Verwendung derselben Begriffe im AGG (dort z.B. Rasse und Religion).
(b) Gerade in Anbetracht der potentiellen Vielgestaltigkeit der möglichen Lebenssachverhalte wird für den Nutzer hinreichend deutlich erkennbar, was noch erlaubt ist, und wann der Betreiber zur Sanktionierung greifen darf (Landgericht Halle, a.a.O. (= Anlage B20); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 7 W 66/18 (= Anlage B22)). Dabei darf sich der Nutzer auch nicht dem ihm vermittelten Zweck der Gemeinschaftsstandards verschließen. Dieser Zweck ist anschaulich zu Beginn der Standards dargestellt, indem dort auszugsweise ausgeführt wird was folgt:
„Wir möchten, dass sich die Menschen sicher fühlen, wenn sie Facebook verwenden. Aus diesem Grund haben wir eine Reihe von Gemeinschaftsstandards ausgearbeitet, die nachfolgend dargelegt werden. (…).“
Unter Nr. 5 („Schutz der Rechte anderer Personen“) der gegenständlichen „Erklärung der Rechte und Pflichten“ ist in diesem Zusammenhang ausgeführt was folgt:
„Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust. (…).“
Diese Erwartung hat im Verbot der sog. „Hassbotschaften“ eine ausreichende inhaltliche Konkretisierung erfahren, insbesondere ist im Rahmen der Gemeinschaftsstandards mit allgemeingebräuchlichen Begriffen dargestellt, „was“ von jedem Nutzer zu respektieren ist.
(c) Schließlich sind auch die Folgen von Verstößen gegen das Verbot der sog. „Hassbotschaften“ in den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards hinreichend klar umschrieben („Facebook entfernt sämtliche Hassbotschaften (…)“).
(d) Aus den dargestellten Gründen ist das Verbot der sog. „Hassbotschaften“ weder überraschend noch mehrdeutig im Sinne von § 305c BGB (OLG München, Beschluss vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24)).
cc) Die Beklagte war auf der dargestellten Grundlage („virtuelles Hausrecht“, welchem sich der Kläger durch seine Anmeldung unterworfen hat) befugt, den gegenständlichen Beitrag des Klägers zu löschen und den Kläger deshalb für 30 Tage zu sperren, weil der Beitrag eine „Hassbotschaft“ im Sinne der gegenständlichen Gemeinschaftsstandards darstellt.
(1) Der Beitrag des Klägers hatte folgenden Inhalt:
„Ist bei Euch noch ein Neger dabei?“
(2) Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger den Begriff des „Negers“ zur Umschreibung einer dunkelhäutigen Person verwendet. Dieser Begriff ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur (Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2016, Az. 4 Qs 25/16 (= Anlage B7)). Das OLG Köln hat in diesem Zusammenhang ausgeführt was folgt:
„(…) Die Bezeichnung einer Person als „Neger“ ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinen Sprachverständnis eindeutig diskriminierend und verletzt den Betroffenen (…) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (…).“
(3) Die Kammer schließt sich diesem Sprachverständnis an und misst dem Begriff insbesondere die Bedeutung bei, dass eine Person auf ihre Hautfarbe reduziert wird. Im Weiteren ist sich die Kammer auch der mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bewusst. Diese erlangt auch im Rahmen der konkreten Überprüfung eines Beitrags dahingehend, ob eine sog. „Hassbotschaft“ im Sinne der gegenständlichen Gemeinschaftsstandards vorliegt, Bedeutung.
Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98; OLG München, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 34 – juris).
(4) Bei Anwendung dieser Grundsätze verkennt die Kammer nicht, dass der gegenständliche Beitrag – nach Darstellung des Klägers – im Zusammenhang mit einer Diskussion um die heutige Verkörperung bzw. Darstellung der „Heiligen Drei Könige“ stattgefunden hat. Das dahingehende Bestreiten des Kontextes des Beitrags durch die Beklagte (mit Nichtwissen) erweist sich aus denselben Gründen als unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO) bzw. in Anbetracht der sekundären Darlegungslast als unbeachtlich, aus denen sich bereits das Verlangen nach der Angabe einer individuellen URL als unzulässig erwiesen hat.
(5) Es kann mithin unterstellt werden, dass der Kläger mit seinem Beitrag eine Antwort auf die Frage erhalten wollte, ob die „Heiligen Drei Könige“ – beispielsweise im Zusammenhang mit der Tradition der Sternsinger oder in bildlichen Abbildungen – auch noch im Jahr 2018 mit einem unter ihnen befindlichen dunkelhäutigen „König“ dargestellt werden.
(6) Soweit der Kläger diesen dunkelhäutigen „König“ als „Neger“ bezeichnet hat, verbirgt sich dahinter ein unmittelbarer Angriff gegen Personen im Sinne der Gemeinschaftsstandards. Dem Kläger ist insoweit lediglich zuzugeben, dass ein Angriff gegen eine namentlich bestimmte oder zumindest bestimmbare (Individual-)Person nicht angenommen werden kann. Ausweislich des Inhalts der Gemeinschaftsstandards ist aber ein Angriff gegen „Personen“ ausreichend. Der Begriff „Neger“ zielt im gegenständlichen Kontext jedenfalls auf alle dunkelhäutigen Personen ab, die bei der Beklagten in gleicher Weise wie der Kläger ein Nutzerkonto unterhalten und denen der gegenständliche Beitrag zur Kenntnis gelangt. In gleicher Weise wie sich derjenige der „Heiligen Drei Könige“, welcher tatsächlich dunkelhäutig ist, durch die Bezeichnung als „Neger“ in seiner Würde herabgesetzt fühlen würde, wird dadurch auch jede andere – und im Gegensatz zu den „Heiligen Drei Königen“ tatsächlich existierende – dunkelhäutige Person in ihrer Würde herabgesetzt. Dabei ist unschädlich, dass diese tatsächlich existierenden Personen – dies steht außer Frage – nicht Bestandteil der „Heiligen Drei Könige“ sind. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt deshalb keine „Wortzensur“, sondern eine „Hassbotschaft“ im Sinne der gegenständlichen Gemeinschaftsstandards vor.
e) Die Beklagte durfte den gegenständlichen Beitrag deshalb löschen und den Kläger infolgedessen für 30 Tage sperren. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Sperrung ist deshalb unbegründet.
2. Aus den unter Ziffer II 1 dargestellten Gründen war die Löschung des gegenständlichen Beitrags rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Wiederherstellung des gelöschten Beitrags besteht deshalb nicht.
Auf die Frage, ob die Verpflichtung der Beklagten zur Wiederherstellung des gelöschten Beitrags jedenfalls am Inhalt der derzeit geltenden Nutzungsbedingungen der Beklagten scheitern würde – so die in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2019 geäußerte Auffassung der Beklagten -, kommt es deshalb nicht an.
3. Aus den unter Ziffer II 1 und 2 dargestellten Gründen sind sowohl die Sperrung des Klägers als auch die Löschung des gegenständlichen Beitrags rechtmäßig. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten Auskunftsansprüche (Klageanträge Ziffern 3 und 4) bestehen daher schon aus diesem Grunde nicht.
Zudem wären etwaige Auskunftsansprüche zwischenzeitlich erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat bereits im Rahmen der Klageerwiderung vom 28.06.2018 u.a. ausgeführt was folgt (S. 13, Bl. 35 d.A.):
„(…) Wie oben dargelegt, waren weder die Bundesregierung noch die „Amadeu-Antonio-Stiftung“ an der Entscheidung, den streitgegenständlichen Post zu entfernen, beteiligt. Allein Facebook Ireland hat diese Entscheidung getroffen. Mehr ist dazu nicht zu sagen“ (…).“
Der Kläger hat gleichwohl auf seinen ursprünglichen Auskunftsanträgen beharrt, ohne darzulegen, ob und inwieweit die von der Beklagten erteilte Auskunft in Bezug auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch und dessen Reichweite unvollständig sein sollte.
Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der erteilten Auskunft anzweifelt, wäre es an ihm gelegen, von der Beklagten die Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu verlangen. Einen dahingehenden Antrag hat der Kläger indes nicht gestellt.
4. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € (Klageantrag Ziffer 5) besteht nicht.
a) Mangels Vertragspflichtverletzung besteht schon aus diesem Grund kein Anspruch auf (materiellen) Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem (infolge der Sperrung) vorübergehenden Entzug der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der von der Beklagten angebotenen Dienste ein Vermögenswert beizumessen ist, kommt es deshalb nicht an.
b) Mit einer rechtmäßigen Löschung und Sperrung kann auch nicht die von dem Kläger behauptete „Prangerwirkung“ einhergehen. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, hierzu Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 253 Rn. 10).
c) Die insoweit als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO geltend gemachten Zinsen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
5. Die im Hinblick auf die gegenständliche Löschung und Sperrung als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageanträge Ziffern 6 a), 6 b) und 6 c)) bestehen schon dem Grunde nach nicht.
a) Löschung und Sperrung waren nicht rechtswidrig, so dass es schon an einer die Einstandspflicht der Beklagten auslösenden Vertragspflichtverletzung fehlt.
aa) Auf die Frage, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Hinblick auf die Wiederherstellung des gelöschten Beitrags und die Freischaltung des Klägers bereits in Verzug (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB) befunden hat, kommt es deshalb nicht an.
bb) Soweit in der Hauptsache Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden, hängt die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zwar nicht vom Bestehen einer Verzugslage im Zeitpunkt der Beauftragung des jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten ab. Gegenständlich liegt aus den unter Ziffer II 1 und 2 dargestellten Gründen aber keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor.
b) Auf die gesondert zu beurteilende Frage, ob es sich bei den Kosten, die für die Einholung der Deckungszusagen (Klageanträge Ziffern 6 b) und 6 c)) angefallen sind, überhaupt um einen erstattungsfähigen Schaden handelt (hierzu BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az. VIII ZR 132/10, Landgericht Dortmund, Urteil vom 24.03.2011, Az. 4 S 112/10, OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13), kommt es aus den unter Ziffer II 5 a) dargestellten Gründen nicht an. Deshalb bedarf auch die Frage, ob es sich bei der Einholung der Deckungszusage überhaupt um eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 RVG handelt, keiner Entscheidung.
6. Schließlich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Freistellung von den als weitere Hauptforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Bezug auf die behaupteten „Spam-Markierungen“ (Klageanträge Ziffern 6 d) und 6 e), hierzu erstmals Schriftsatz vom 10.09.2018, Bl. 68/79 d.A.).
a) Das Vorbringen des Klägers, wonach der Kläger von der Beklagten zu Unrecht mit „Spam-Markierungen“ „überzogen“ worden sei, ist unsubstantiiert.
aa) Erstmals mit Schriftsatz vom 10.09.2018 (Bl. 68/79 d.A.) hat der Kläger vorgetragen, dass „in einer Vielzahl von Fällen politische Beiträge des Klägers als „Spam“ (gekennzeichnet worden seien) mit der Folge, dass diese Beiträge nicht mehr für alle Dritte lesbar gewesen (seien)“ (S. 5 des vorgenannten Schriftsatzes, Bl. 72 d.A.), und zwar „in der Zeit vom 18.02. – 25.02.2018 in über 30 Fällen“ (S. 6 des vorgenannten Schriftsatzes, Bl. 73 d.A.).
bb) Eine genaue Angabe dahingehend, welche Markierung der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten zugrunde gelegen haben soll, bleibt der Kläger indes schuldig. Dies wäre indes unerlässlich gewesen, um die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung unterziehen zu können. In diesem Zusammenhang hat sich auch von vornherein nicht die Relevanz derjenigen Markierungen erschlossen, welche nach der Darstellung des Klägers auch noch nach dem 18.02.2018 vorgenommen worden sein sollen. Denn nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits am 18.02.2018 mandatiert; dies ergibt sich auch aus der als Anlage K25 eingereichten E-Mail des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers an dessen Rechtsschutzversicherung vom 18.02.2018.
cc) Auf die dargestellten Umstände hat das Gericht den Kläger mit Beschluss vom 02.11.2018 (Bl. 113/114 d.A., dort unter lit. c), S. 2, Bl. 114 d.A.) hingewiesen.
dd) Daraufhin hat der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 24.11.2018, Bl. 122/145 d.A., fünf Fälle (nicht aber 30 entsprechend der vorangegangenen Behauptung!) einer nach seiner Auffassung unberechtigten Markierung dargestellt. Soweit unter Ziffer 5 ein Fall vom 22.02.2018 (S. 11 ff. des vorgenannten Schriftsatzes, Bl. 132 ff. d.A.) dargestellt wird, erschließt sich die Relevanz dieses Falles aus dem bereits dargestellten Grund, wonach die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bereits am 18.02.2018 stattgefunden hat, nicht. Hinsichtlich der weiteren vier dargestellten Fällen im Zeitraum vom 21.09.2017 bis 15.02.2018 hat sich der Kläger darauf beschränkt, sog. Screen-Shots bildlich in den Schriftsatz einzufügen. Den im Schriftsatz abgebildeten Screen-Shots ist dabei zwar jeweils zu entnehmen, dass ein „Beitrag entfernt (worden ist), da er Spam zu sein scheint“, oder dass „ein Kommentar (…) als Spam markiert (worden ist)“. Eine konkrete Darstellung des der jeweiligen Markierung zugrunde liegenden Beitrags/Kommentars enthält der Schriftsatz vom 24.11.2018 aber nicht. Deshalb ist eine inhaltliche Prüfung dahingehend, ob die behaupteten Markierungen eine Vertragspflichtverletzung darstellen und deshalb einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auslösen können, auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht möglich.
b) Der geltend gemachte Freistellungsanspruch hinsichtlich „Fall 2“ (= „Spam-Markierungen“) besteht deshalb schon dem Grunde nach nicht.
c) Aus den unter Ziffer II 6 a) dargestellten Gründen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Höhe der jeweils geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (gemäß Klageantrag Ziffer 6 d) in Höhe von 490,99 € und gemäß Klageantrag Ziffer 6 e) in Höhe von 147,56 €) in Anbetracht der vom tatsächlich gestellten Antrag (hierzu S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 26.03.2019) abweichenden Berechnung im Schriftsatz vom 24.11.2018 (Bl. 122/145 d.A., dort S. 16/17, Bl. 137/138 d.A.) überhaupt schlüssig dargelegt hat.
7. Die Klage ist im Ergebnis insgesamt unbegründet und deshalb abzuweisen. Das Vorbringen des Klägers im – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 27.03.2018 (Bl. 184/188 d.A.) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
a) Hinsichtlich dortiger Ziffer I („Keine Grundrechtseinschränkung zulässig“), S. 1/2 des vorgenannten Schriftsatzes, Bl. 184/185 d.A., wird auf obige Ausführungen unter Ziffer II 1 d) Bezug genommen.
b) Das dortige Vorbringen unter Ziffer II („Kein „virtuelles Hausrecht““), S. 2 des vorgenannten Schriftsatzes, Bl. 185 d.A., erschließt sich der Kammer in Anbetracht dessen, dass sich die Befugnis der Beklagten zu Löschung und Sperrung eines Beitrags/Nutzers aus den dargestellten Gründen aus den gegenständlichen Gemeinschaftsstandards und dem dort geregelten Verbot der sog. „Hassbotschaften“ ergibt, nicht. Die Gemeinschaftsstandards begründen das „virtuelle Hausrecht“ der Beklagten und dessen Reichweite. Eine nicht in den Gemeinschaftsstandards geregelte Befugnis auf der Grundlage eines hiervon losgelösten „virtuellen Hausrechts“ nimmt die Kammer entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht an.
c) Entgegen der unter Ziffer „II“ („Keine AGB-Erleichterungen für die Beklagte“), S. 3 des vorgenannten Schriftsatzes, Bl. 186 d.A., wiederholt dargestellten Auffassung des Klägers beruhen die gegenständlichen Maßnahmen der Beklagten nicht auf Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“, sondern auf der Regelung betreffend die sog. „Hassbotschaften“ in den Gemeinschaftsstandards. Von der Unwirksamkeit der in Nr. 5.2 enthaltenen Bestimmung geht auch die Kammer – der ständigen Rechtsprechung des 18. Senats des OLG München folgend – aus. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II 1 c) Bezug genommen. Die Kammer verkennt – wie unter Ziffer II 1 d) bereits dargestellt – nicht, dass sich die Entscheidung des 24. Senats des OLG München vom 30.11.2018 (Az. 24 W 1771/18) auf die seit April 2018 geltenden Gemeinschaftsstandards bezieht. Soweit die Kammer von der Wirksamkeit des Verbots der sog. „Hassbotschaften“ ausgeht, beruht dies auf der Übertragung der in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Rahmen der Inhaltsprüfung einer AGB-Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Frage nach der Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards in der seit April 2018 geltenden Fassung bedarf deshalb hier keiner Entscheidung.
d) Hinsichtlich Ziffer „III“ („Kein Angriff“), S. 4/5 des vorgenannten Schriftsatzes, Bl. 187/188 d.A., nimmt die Kammer schließlich Bezug auf obige Ausführungen unter Ziffer II 1 d) cc). Ergänzend zu den dortigen Ausführungen, wonach die Verwendung des gegenständlichen Begriffs schon nach der dortigen abstrakten Betrachtungsweise als „Hassbotschaft“ einzustufen ist, erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass der Kläger ausweislich seiner Formulierung „Ist bei Euch (…)“ selbst den Bezug zu real existierenden Personen herstellt. Denn die Frage bezieht sich ersichtlich darauf, ob im Rahmen der – im christlich geprägten Niederbayern – weiterhin praktizierten Tradition der „Sternsinger“ eine der die „Heiligen Drei Könige“ verkörpernden Personen eine solche mit dunkler Hautfarbe ist. Diese Person, gleich ob es sich hierbei tatsächlich um eine dunkelhäutige Person oder eine entsprechend geschminkte Person handelt, wird von dem Kläger pauschal als „Neger“ bezeichnet.
III.
1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
3. Der Streitwert wird in Anwendung von §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO wie folgt festgesetzt:
– 16.500,- € bis 28.08.2019
– 17.138,55 € ab 29.08.2019
Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 11.09.2018 (Bl. 80/81 d.A.) Bezug genommen, mit welchem der Streitwert bereits vorläufig dahingehend festgesetzt worden war.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben