IT- und Medienrecht

Unbegründete Anhörungsrüge

Aktenzeichen  17 U 1396/16

Datum:
25.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist nur mit der Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör zulässig. Sie kann nicht auf einen behaupteten Verstoß gegen den gesetzlichen Richter oder auf eine eklatante Fehlerhaftigkeit der Entscheidung gestützt werden, wohl aber darauf, dass Vortrag der Partei nicht zur Kenntnis genommen worden sei. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 0 380/14 2016-02-26 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Es verbleibt beim Streitwert für das Berufungsverfahren in Höhe von € 15.681,49.

Gründe

I. Nach entsprechendem Hinweis wies das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 14.07.2016 (BI. 367/370 d. A.) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.02.2016 zurück. Auf diesen Beschluss sowie den vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 19.05.2016 (Bl. 335/337 d. A.) wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge der Klägerin erhoben mit Schriftsatz vom 21.07.2016 (Bl. 374/375 d. A.), beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, auf den ebenfalls Bezug genommen wird.
II. Bereits die Zulässigkeit der Anhörungsrüge begegnet Bedenken (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO): Gerügt werden ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter sowie eine fehlerhafte Entscheidung, so dass der Beschluss vom 14.07.2016 eklatant rechtswidrig sei. Zulässig ist die Anhörungsrüge aber nur mit der Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör.
Allerdings lässlich der Schriftsatz der Klägerin gerade noch dahin auslegen, dass klägerischer Vortrag vom Senat nicht zur Kenntnis genommen worden sei.
III. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall, weshalb die Anhörungsrüge unbegründet ist, und der Antrag auf Wiederaufnahme und Fortsetzung des Verfahrens abzulehnen war. Der Senat hat den (von der Beklagten bestrittenen) Vortrag der Klägerin sehr wohl gewürdigt, ein Sicherungssystem sei zugesichert gewesen, jedoch durch die Beklagte nicht eingerichtet worden, diese Behauptung jedoch nicht für bewiesen erachtet. Dass ein Backup dreifach benötigt worden sei, um Schadensfälle zu beheben, ist neuer Sachvortrag und durch nichts belegt. Die Rede war bisher immer nur von dem Backup, also einem.
IV. Inwiefern die Angelegenheit auf einen anderen Senat übertragen worden sein soll, ist rätselhaft und wird auch nicht näher begründet. Zuständig war und ist der 17. Senat, der auch mit den ihm zugewiesenen (gesetzlichen) Richtern entschieden hat.


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