Aktenzeichen M 9 K 16.1948
Leitsatz
1 Ausländische Kläger sind genauso wie andere Kläger aus § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO verpflichtet, eine Adressänderung mitzuteilen, damit eine ladungsfähige Anschrift (weiterhin) vorliegt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift ist auch bei einem anwaltlich vertretenen Kläger erforderlich. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO).
Die Klage, die sich ohne förmlichen Antrag gegen den Ausweisungsbescheid der Beklagten vom … April 2016 richtet – die Falschbezeichnung in der Klageschrift ist ohne Weiteres im Wege der Auslegung zu korrigieren, da klar ist, was gewollt ist -, ist bereits unzulässig.
Denn der Kläger hält sich spätestens seit dem 22. April 2016, an dem die Grenzübertrittsbescheinigung bei der deutschen Vertretung in Italien abgegeben wurde, wieder in Italien und somit nicht mehr unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse in … auf. Eine Adresse in Italien hat der Kläger weder selbst noch über seinen Bevollmächtigten mitgeteilt. Damit verfügt der Kläger nicht über eine ladungsfähige Anschrift, d.h. eine Wohnanschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist. Die Mitteilung einer etwaigen Adressänderung gehört zu den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Pflichten eines Ausländers genauso wie jedes anderen Klägers. Das Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift ist auch dann erforderlich, wenn es sich um einen anwaltlich vertretenen Kläger handelt. Eine ausnahmsweise Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung dieser Pflicht ist weder vorgetragen noch sonst aus dem Vorgang ersichtlich.
Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klage auch unbegründet wäre, da der Bescheid, auf den zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, rechtmäßig ist.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).