IT- und Medienrecht

Unzulässige Klage gegen Ausweisung – Unterlassene Mitteilung einer Änderung der Anschrift

Aktenzeichen  M 9 K 16.1948

Datum:
21.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 122776
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1
AufenthG § 53

 

Leitsatz

1 Ausländische Kläger sind genauso wie andere Kläger aus § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO verpflichtet, eine Adressänderung mitzuteilen, damit eine ladungsfähige Anschrift (weiterhin) vorliegt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift ist auch bei einem anwaltlich vertretenen Kläger erforderlich. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO).
Die Klage, die sich ohne förmlichen Antrag gegen den Ausweisungsbescheid der Beklagten vom … April 2016 richtet – die Falschbezeichnung in der Klageschrift ist ohne Weiteres im Wege der Auslegung zu korrigieren, da klar ist, was gewollt ist -, ist bereits unzulässig.
Denn der Kläger hält sich spätestens seit dem 22. April 2016, an dem die Grenzübertrittsbescheinigung bei der deutschen Vertretung in Italien abgegeben wurde, wieder in Italien und somit nicht mehr unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse in … auf. Eine Adresse in Italien hat der Kläger weder selbst noch über seinen Bevollmächtigten mitgeteilt. Damit verfügt der Kläger nicht über eine ladungsfähige Anschrift, d.h. eine Wohnanschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist. Die Mitteilung einer etwaigen Adressänderung gehört zu den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Pflichten eines Ausländers genauso wie jedes anderen Klägers. Das Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift ist auch dann erforderlich, wenn es sich um einen anwaltlich vertretenen Kläger handelt. Eine ausnahmsweise Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung dieser Pflicht ist weder vorgetragen noch sonst aus dem Vorgang ersichtlich.
Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klage auch unbegründet wäre, da der Bescheid, auf den zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, rechtmäßig ist.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben