IT- und Medienrecht

Unzulässige Revision: Umdeutung in eine Anschlussrevision

Aktenzeichen  XI ZR 147/10

Datum:
12.7.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 554 Abs 2 S 2 ZPO
§ 554 Abs 3 S 1 ZPO
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 8. Mai 2012, Az: XI ZR 147/10, Beschlussvorgehend OLG Köln, 17. März 2010, Az: 13 U 33/09vorgehend LG Aachen, 22. Januar 2009, Az: 1 O 310/08

Tenor

Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 mit Ausnahme des Ausspruchs über die Streitwertfestsetzung aufgehoben, der dahin abgeändert wird, dass „Anschlussrevision der Klägerin“ durch „Revision der Klägerin“ ersetzt wird.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2010 wird mit der im Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 (Rn. 5 ff.) gegebenen Begründung als unzulässig verworfen. Eine Umdeutung in eine Anschlussrevision konnte wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht erfolgen (MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 – VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215, 3216; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 – IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 388). Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 11. Oktober 2010 eingegangen, während die Beklagte ihre Revision bereits am 26. Juli 2010 begründet hatte. Die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann weder zur Einlegung des Anschlussrechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 554 Rn. 7 und 9), so dass die Verlängerung der Begründungsfrist für die ursprüngliche Revision für die Anschlussrevision unbeachtlich ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 und § 565 ZPO).
Wiechers                                  Ellenberger                                   Maihold
                       Matthias                                       Menges

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