IT- und Medienrecht

Unzulässige vorbeugende Unterlassungsklage wegen Androhung von Sanktionen

Aktenzeichen  L 11 AS 650/17

Datum:
14.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 135236
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 64 Abs. 2, § 84 Abs. 1 S. 1, § 87

 

Leitsatz

1 Die erst über einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhobene Klage ist unzulässig. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die vorbeugende Unterlassungsklage ist unzulässig, wenn es an einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse wie vorliegend fehlt, wenn auf den nachträglichen Rechtsschutz gegen die Feststellung des Eintritts einer Minderung verwiesen werden kann. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein per Email erhobener Widerspruch ist nicht formgerecht iSd § 84 Abs. 1 S. 1 SGG und damit unzulässig. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 9 AS 349/17 2017-07-31 GeB SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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