IT- und Medienrecht

Verbraucherinformation; Topf Secret; Informationen über durchgeführte lebensmittelrechtliche Betriebsprüfungen in einem Restaurant

Aktenzeichen  3 EO 309/20

Datum:
26.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGTH:2022:0126.3EO309.20.00
Normen:
§ 40 Abs 1a LFGB
§ 2 Abs 1 S 1 VIG
§ 2 Abs 4 VIG
§ 3 S 1 Nr 2c VIG
§ 3 S 5 Nr 1 VIG
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Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den jedermann zustehenden Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (im Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 – BVerwGE 166, 233-251, Rn. 41 53).(Rn.19)
(Rn.28)

2. Der Einwand des Unternehmers, der die Information nach dem VIG begehrende Antragsteller agiere lediglich im Rahmen einer politischen Kampagne für „foodwatch“ und es sei mit einer Veröffentlichung der ihm übermittelten Informationen auf der Internet-Plattform „Topf Secret“ zu rechnen, führt nicht auf eine Unzulässigkeit der Antragstellung wegen Rechtsmissbrauchs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG.(Rn.24)

3. Für die Feststellung nicht zulässiger Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat (im Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 – BVerwGE 166, 233-251 Rn. 32).(Rn.30)

4. Die rechtliche Subsumtion wird in Form einer juristisch-wertenden Einordnung der tatsächlichen Feststellungen bei der Kontrolle jedenfalls dann hinreichend aktenkundig ausgewiesen, wenn eine Rechtsgrundlage hinsichtlich der einzelnen jeweils als Verstoß gekennzeichneten Beanstandungen im Rahmen einer Betriebskontrolle benannt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 2. November 2021 – 3 EO 280/20 – juris Rn. 49 f.). Der aktenkundige Nachweis der rechtlichen Würdigung kann aber auch in anderer Weise erbracht werden, soweit diese erkennen lässt, dass es sich um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handelt.(Rn.31)

5. Der Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG ist gegenüber der Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB nicht subsidiär.(Rn.41)

6. Mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat sich der Gesetzgeber entschieden, dem Informationsinteresse der Verbraucher generell einen höheren Stellenwert einzuräumen als dem Interesse des betroffenen Betriebs an der Geheimhaltung von Informationen über lebensmittelrechtliche Beanstandungen (im Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 – BVerwGE 166, 233-251 Rn. 13).(Rn.46)

Verfahrensgang

vorgehend VG Weimar, 6. April 2020, 8 E 489/19 We, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. April 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren weiterhin gegen die Erteilung von Informationen über durchgeführte Betriebsprüfungen an den Beigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG).
Mit E-Mail vom 14. Januar 2019 wandte sich der Beigeladene an die Antragsgegnerin und beantragte die Herausgabe von Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen und die dabei festgestellten Beanstandungen im vom Antragsteller betriebenen Restaurant „W…“ in E…. Ferner beantragte er die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller in der Folge über diesen Antrag.
Mit Bescheid vom 6. März 2019 entsprach die Antragsgegnerin dem Antrag des Beigeladenen und teilte mit, dass der Informationszugang aus datenschutzrechtlichen Gründen nach Ablauf von 2 Wochen durch Übersendung einer Kopie der beantragten Kontrollberichte und zum selben Zeitpunkt die Offenlegung seines Namens sowie seiner Anschrift gegenüber dem Antragsteller erfolge. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für den Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vorlägen und kein Ausschluss- und Beschränkungsgrund nach diesem Gesetz gegeben sei. Der Bescheid wurde per Einschreiben mit Postausgang am 6. März 2019 auch dem Antragsteller zugestellt.
Der Antragsteller legte dagegen am 22. März 2019 Widerspruch ein und hat am selben Tag beim Verwaltungsgericht Weimar einen Antrag nach §§ 80, 80a VwGO gestellt.
Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 6. April 2020 den Antrag abgelehnt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs gegen den zugunsten des Informationsbegehrens des Beigeladenen ergangenen und von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Bescheid anzuordnen, sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Abwägung gehe zu Lasten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Sein Widerspruch habe keinen Erfolg; der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe schon nicht vorgetragen, dass die Bekanntgabe von Kontrollberichten bei ihm zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führe. Eine Verschlechterung der Stellung im Marktgeschehen nur aufgrund einer solchen Veröffentlichung sei nicht ohne Weiteres zu erwarten. Der vom Gesetzgeber gewollte Sofortvollzug im Sinne eines zeitnahen Informationszugangs im Interesse von Markttransparenz und der Steuerung von Kaufentscheidungen trete nicht gegenüber dem geltend gemachten Interesse des Antragstellers zurück. Der formell rechtmäßig ergangene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die von dem Beigeladenen begehrten Informationen seien solche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c VIG. Es sei nicht erforderlich, dass die Antragsgegnerin die festgestellten Mängel durch Verwaltungsakt festgestellt habe. Es reiche aus, dass Abweichungen unter Würdigung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsvorschriften aktenkundig festgestellt worden seien. Mit der Eingabe der Mängel in das elektronische Datenverarbeitungssystem zur behördlichen Überwachung im Veterinär- und Lebensmittelbereich nehme der zuständige Sachbearbeiter der Antragsgegnerin die rechtliche Wertung eines Verstoßes gegen europarechtliche Vorschriften vor. Unerheblich sei, ob die festgestellten Abweichungen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Informationsanspruches noch bestünden oder ob sie mittlerweile beseitigt worden seien. Dem Informationsanspruch des Beigeladenen stünden auch keine Ausschlussgründe entgegen. Der Antrag sei nicht missbräuchlich im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG. Diese Vorschrift vermittle dem betroffenen Unternehmen kein subjektives Abwehrrecht. Die Unterrichtung sei auch nicht aufgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2c VIG ausgeschlossen, da diese Regelung im vorliegenden Fall nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG nicht zur Anwendung komme. Ebenso wenig greife der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 4 VIG. Der Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz werde nicht durch die Bestimmung des § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verdrängt, der eine grundsätzlich andere Art amtlicher Informationen regle. Insoweit sei hier auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Vorschrift anzuwenden. Es sei auch unerheblich, ob der Beigeladene beabsichtige, die erlangten Informationen im Internet zu veröffentlichen. Auf die Weiterverwendungsabsicht des jeweiligen Antragstellers, der einen voraussetzungslosen und nicht von einem wie auch immer gearteten besonderen Interesse abhängigen Anspruch geltend mache, komme es nicht an. Dies ergebe sich auch aus der Anwendung des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG). Der Antragsteller müsse gegebenenfalls gegen den Beigeladenen zivilrechtlich vorgehen. Auch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Form der Herausgabe der Information als Fotokopie sei rechtlich zulässig. Es sei letztlich auch kein Verstoß gegen höherrangiges Gesetz ersichtlich. Weder würden Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder Art. 14 GG verletzt, noch sei erkennbar, dass gegen europäisches Recht verstoßen werde.
Gegen diesen ihm am 14. April 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27. April 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese gegenüber dem Thüringer Oberverwaltungsgericht mit am 14. Mai 2020 zugegangenem Schreiben begründet.
Im Wesentlichen trägt er vor, die Übersendung der Kontrollberichte sei offensichtlich rechtswidrig. Die Kontrollberichte enthielten keine Feststellungen hinsichtlich nicht zulässiger Abweichungen von in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Rechtsvorschriften, sondern seien lediglich beschreibende Informationen. Sie beinhalteten nicht die nach der Anspruchsgrundlage für das Informationsbegehren des Beigeladenen erforderliche rechtliche Würdigung der aufgezählten Sachverhalte. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Mängel in den Berichten keinem Rechtsnormbereich zugeordnet seien, wie auch daraus, dass jede Bezeichnung von Normen fehle. Dies werde erst in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2020 nachgeholt. Die Berichte hätten nur ungefiltert alles aufgenommen, was vorgefunden worden sei. Auch durch die Eingabe in das elektronische Dokumentationssystem BALVI iP habe die Antragsgegnerin, anders als das Verwaltungsgericht meint, die benannten Sachverhalte nicht rechtlich bewertet; hierfür sei nichts vorgetragen worden. Falsch sei auch die Annahme, dass mit der Verwendung dieses Programms im Hinblick auf die Erfüllung europarechtlicher Berichtspflichten eine rechtliche Würdigung verbunden sei. Weiterhin seien die festgestellten Mängel umstritten, was auch dadurch belegt werde, dass sein verantwortlicher Mitarbeiter sich geweigert habe, den Bericht zu unterzeichnen. Es sei auch keinesfalls so, dass eine Vielzahl von Lappen und Tüchern vorgefunden worden seien; lediglich ein Handtuch habe dort gelegen, das nicht erneut benutzt werden sollte und auch nicht in Verbindung zu Arbeitsabläufen und Lebensmitteln stand. Ferner seien die beanstandeten verschmutzten Behälter vor deren Reinigung nicht mehr für den weiteren Einsatz in der Küche vorgesehen gewesen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts läge auch keine elektronische Aktenführung vor. Weiterhin fehle der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass die Mängel abgestellt worden seien, was zur Vollständigkeit der Informationsweitergabe aber gehöre. Insgesamt müsse es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zu klären, ob überhaupt Abweichungen von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgelegen haben. Der Antrag des Beigeladenen sei auch rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG, was bei der beabsichtigten Veröffentlichung der Informationen auf der Internet-Plattform „T…_“ naheliege. Im Übrigen liege eine unzulässige Umgehung der strengeren Veröffentlichungsregeln des § 40 Abs. 1a LFGB vor. Insgesamt müsse die Interessenabwägung im Eilverfahren zu seinen Gunsten ausgehen; ein Interesse der Antragsgegnerin und des Beigeladenen am Sofortvollzug bestehe erkennbar nicht, während er im Falle der Veröffentlichung schwere und unzumutbare Nachteile zu befürchten habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. April 2020 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. März 2019 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss und weist die Vorwürfe des Antragstellers im Einzelnen zurück. Den Betriebsprüfungen der Lebensmittelkontrolleure liege die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Lebensmittelüberwachung in Verbindung mit Art. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu Grunde. Gegenstand der Überprüfung sei vor allem die Identifizierung von Verstößen gegen die in gewerblichen Lebensmittelbetrieben anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Über die Kontrolle und über die festgestellten Mängel werde durch den Kontrolleur ein Bericht vor Ort erstellt. Voraussetzung für die Einstufung der vorgefundenen Tatsachen als normabweichender Mangel sei die rechtliche Zuordnung zu Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und den einzelnen im Anhang II der Verordnung aufgeführten Bestimmungen. Im Kontrollbericht werde die Einstufung als Mangel durch das Setzen eines Hakens beim Verstoß gekennzeichnet. Durch die Übertragung dieses Datensatzes in das Dokumentationssystem BALVI iP werde diese Kontrolle und die durchgeführte Subsumtion aktenkundig und stehe für weitergehende Verfahren sowie für die Berichterstattung zur Verfügung. Eine aktenkundige Zuordnung jedes festgestellten Verstoßes zu einer Einzelvorschrift gemäß Anhang II der VO (EG) Nr. 852/2004 im Kontrollbericht selbst sei nicht vorgesehen und würde den zeitlichen Ablauf der Kontrolle sprengen sowie dessen Übersichtlichkeit und Verständlichkeit beeinträchtigen. In einigen Fällen würden aus dem Sachzusammenhang sich ergebende weitere Feststellungen getroffen und Hinweise zur Umsetzung der Mängelbeseitigung gegeben. Diese fänden sich dann ebenfalls im Kontrollbericht wieder, ohne dass hierdurch die rechtliche Würdigung tangiert wäre. Informationen, die keine normabweichenden Mängel bezeichneten, und an denen kein Übermittlungsanspruch bestünde, würden vor der Übersendung an den Beigeladenen geschwärzt. Die Kontrollberichte würden insoweit nicht unverändert übersandt. Soweit der Antragsteller die Richtigkeit der Feststellungen anzweifle, treffe dessen Darstellung schon im Tatsächlichen nicht zu, wie dies unter anderem auch die vorgelegte Fotodokumentation belege. Die Mängel seien vom Kontrolleur nach seiner beruflichen Fachkenntnis objektiv und nach bestem Wissen festgestellt worden. Der Antrag des Beigeladenen sei auch nicht rechtmissbräuchlich. Die Informationsübermittlung verletze den Antragsteller auch nicht in seinen Grundrechten.
Der Beigeladene äußert sich im Beschwerdeverfahren nicht.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Ausgehend von den vom Antragsteller dargelegten Gründen – nur diese sind grundsätzlich Gegenstand der Prüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch den Senat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – ist die Beschwerde unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der – hier nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG von Gesetzes wegen entfallenden – aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2019 abgelehnt.
1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht bereits Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO erforderlichen Interessensabwägung zutreffend von der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides ausgegangen ist.
a. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beigeladenen auf Erteilung der begehrten Information ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind.
b. Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage, auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu amtlichen Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 Rn. 26 ff.). Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 – BVerwGE 166, 233-251 Rn. 41-53; vgl. auch: Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 20. August 2021 – 2 ME 126/21 – juris Rn. 20 und vom 16. Januar 2020 – 2 ME 707/19 – juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 – 1 B 431/20 – juris Rn. 40; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 24-29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – juris Rn. 38-71; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 10 S 2687/19 – juris Rn. 17-19), das hierzu ausführt:
 „bb) Die weitere Rüge der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG und dessen Anwendung verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
 Der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann.
 Art. 12 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie – wie hier die Klägerin – eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – BVerfGE 105, 252 <265>). Allerdings schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. Marktteilnehmer haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 1 BvR 1842/11 u.a. – BVerfGE 134, 204 Rn. 114). Demgemäß ist nicht jedes staatliche Informationshandeln, das die Wettbewerbschancen von Unternehmen am Markt nachteilig verändert, ohne Weiteres als Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – BVerfGE 113, 63 <76>).
 Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – BVerfGE 105, 252 <273>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2007 – 1 BvR 1031/07 – NVwZ 2007, 1168 <1169>), die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind. Das gilt auch für die Grundrechtsbindung des Staates bei amtlichem Informationshandeln. Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 Rn. 26 ff.).
 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommen Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleich (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 Rn. 26 ff.). § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die Behörden, der Öffentlichkeit lebensmittel- und futtermittelrechtliche Verstöße von Unternehmen umfassend und in unternehmensspezifisch individualisierter Form mitzuteilen. Die umfassende Information der Verbraucher erfolgt zu dem Zweck, diese in die Lage zu versetzen, ihre Konsumentscheidung in Kenntnis der veröffentlichten Missstände zu treffen und gegebenenfalls vom Vertragsschluss mit den benannten Unternehmen abzusehen.
 Auch die antragsgebundene Informationsgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG entspricht in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit und ist darum an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.
 Zwischen beiden Arten der Information bestehen allerdings große Unterschiede, die es ausschließen, die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2015 – 7 B 22.14 – (Buchholz 404.1 VIG Nr. 1 Rn. 12) ausgeführt hat, verschafft das aktive Informationsverhalten des Staates an alle Marktteilnehmer den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung auf das Wettbewerbsgeschehen bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Gleichwohl hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2015 die Freistellung der informationspflichtigen Stelle von einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der begehrten Information an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen. Die dahinter stehende Annahme eines funktionalen Äquivalents rechtfertigt sich daraus, dass auch der Verbreitung von Informationen durch Private nicht jegliche mittelbar-faktische Wirkung abgesprochen werden kann. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der antragsgebundene Informationszugang erklärtermaßen dem Ziel dient, mit den so erlangten Informationen unter Einschaltung von Verbraucherschutz- und anderen Organisationen gezielt und kampagnenartig an die Öffentlichkeit zu gehen. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass hierdurch ausgelöste Reaktionen für die betroffenen Unternehmen erhebliche ökonomische Wirkungen entfalten können. Derartige Auswirkungen der Informationsgewährung stellen auch keinen bloßen Reflex einer nicht auf sie gerichteten gesetzlichen Regelung dar. Ähnlich wie beim Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist es auch beim Verbraucherinformationsgesetz Zweck der Regelung, die informationellen Grundlagen für eigenverantwortliche Kaufentscheidungen der Verbraucher zu schaffen. Die Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, als Marktteilnehmer einen entscheidenden Faktor für die Steuerung des Gesamtsystems darzustellen (BT-Drs. 16/5404 und 17/7374 S. 2).
 Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist gerechtfertigt.
 Die antragsgebundene Information der Öffentlichkeit über festgestellte nicht zulässige Abweichungen u.a. von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dient legitimen Zwecken des Verbraucherschutzes. Gegen die Eignung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; diese macht die Revision auch nicht geltend.
 Gleichfalls ist die Regelung erforderlich. Ein gleich wirksames, aber für den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastendes Mittel steht zur Erreichung des Ziels nicht zur Verfügung. Die Erforderlichkeit der Bestimmung kann auch nicht mit der Erwägung der Revision verneint werden, Bußgelder könnten billigere, aber gleich geeignete Mittel sein und einen generalpräventiven Zweck erfüllen. Dass Bußgelder in der Lage wären, den Verbraucher umfassend zu informieren und für Transparenz zu sorgen, ist nicht im Ansatz erkennbar. Soweit die Veröffentlichung für die Betroffenen negative Folgen entfaltet, ist der potentiell gewichtige Grundrechtseingriff zudem dadurch relativiert, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst haben (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 Rn. 35 f.).
 Die beanstandeten Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG i.V.m. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG) sind auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eine verfassungsrechtlich vertretbare Bewertung und Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen. Die angegriffenen Regelungen verfolgen wichtige Ziele des Verbraucherschutzes. Im Grundsatz ist es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zurücktreten zu lassen. Dass die Rechtsverstöße nicht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind, steht dem nicht entgegen, weil auch der Schutz vor Täuschung und der Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen und die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen legitime Zwecke des Verbraucherschutzes sind (so auch BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 Rn. 49 zu § 40 Abs. 1a LFGB). Diese legitimen Zwecke rechtfertigen es auch, dass der Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden kann.
 Damit die Veröffentlichung der Informationen für das Unternehmen nicht zu unzumutbaren Folgen führt, hat der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen geschaffen, die solche Konsequenzen ausschließen sollen. So hat die informationspflichtige Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit mitzuteilen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VIG). Ferner ist die Behörde zur unverzüglichen Richtigstellung verpflichtet, wenn sich die zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben herausstellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – BVerfGE 105, 252 <272> zum aktiven staatlichen Informationshandeln). Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde (§ 6 Abs. 4 Satz 2 VIG). Dabei wird die informationspflichtige Stelle zu beachten haben, dass die Richtigstellung nicht nur gegenüber dem Antragsteller geboten sein kann, sondern eine öffentliche Bekanntmachung vonnöten ist, wenn die Publikation der Informationen über das Verhältnis zum Antragsteller hinausgegangen ist. Wenn ein Antragsteller die zugänglich gemachten Informationen etwa an eine Verbraucherschutzorganisation weitergegeben hat und diese ihr einen hohen Verbreitungsgrad der Informationen verschafft hat. In einem solchen Fall kann die informationspflichtige Stelle zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sein, für eine hinreichende Publikation der Richtigstellung zu sorgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die Beteiligung des Dritten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden könnten, den wichtigsten Schutz dar. Durch die Beteiligung kann der Dritte insbesondere in die Lage versetzt werden, im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Herausgabe von Informationen und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht leerlaufen zu lassen, wird die informationspflichtige Stelle von der ihr in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG eingeräumten Möglichkeit, von der Anhörung des Dritten abzusehen, soweit es um die Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG geht, nur dann Gebrauch machen zu dürfen, wenn für sie, z.B. aus vorangegangenen Anträgen auf Informationszugang, absehbar ist, dass der Dritte gegen die Weitergabe keine Einwände geltend machen wird. Schließlich hat die zuständige Behörde bei der Zugänglichmachung von Informationen stets darauf zu achten, dass allein die vom Gesetz in den Blick genommenen Abweichungen mitgeteilt werden. Regelhaftes Verhalten des Unternehmers darf hierbei auch nicht mittelbar oder nebenbei zugänglich gemacht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die solchem regelhaften Verhalten zu Grunde liegen, können daher von vornherein nicht zum Gegenstand des Informationszugangs werden. Diese Schutzvorkehrungen führen zu einem angemessenen, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht werdenden Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Schutzbedürfnis des von der Informationsgewährung betroffenen Unternehmens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 7 B 22.14 – Buchholz 404.1 VIG Nr. 1 Rn. 12).
 cc) Ungeachtet der Frage, ob die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, deren Verletzung die Revision rügt, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst (etwa BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 – BVerfGE 123, 186 Rn. 218), gelten die obigen Erwägungen hier gleichermaßen. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dieses Grundrecht scheidet als Prüfmaßstab bereits deshalb aus, weil die Fragen nach dem Schutz von Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Norm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 – BVerfGE 105, 252 <279>).“
Weiterhin liegen auch keine Verstöße gegen europarechtliche Normen vor. Insoweit nimmt der Senat auf die solche Bedenken zurückweisende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung Bezug (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 – BVerwGE 166, 233-251 Rn. 54-55; OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 – 1 B 431/20 – juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – juris Rn. 72-95).
c. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anspruchsvor-aussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt sind.
aa. Zunächst genügt der Antrag des Beigeladenen den formellen Voraussetzungen eines hinreichend bestimmten Antrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG, was auch vom Antragsteller in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt wird.
bb. Der Vortrag des Antragstellers, der Beigeladene agiere lediglich im Rahmen der politischen Kampagne für die Organisation F… und es sei mit einer Veröffentlichung der ihm übermittelten Überprüfungsprotokolle auf der Internet-Plattform „T… …“ zu rechnen, führt nicht auf eine Unzulässigkeit der Antragstellung wegen des Einwandes des Rechtsmissbrauchs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG.
Mit diesem Einwand kann der Antragsteller schon deshalb nicht gehört werden, weil § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG kein subjektives Abwehrrecht des von der Herausgabe betroffenen Dritten begründet, sondern allein das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Verwaltung schützt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. August 2021 – 2 ME 126/21 – juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 32 und Beschluss vom 6. Juli 2015 – 20 ZB 14.977 – juris Rn. 7).
Ungeachtet dessen ist dem Vorwurf auch in der Sache nicht zu folgen. Eine kampagnenartige Weiterverwendung der Information ist im Verbraucherinformationsgesetz gerade angelegt und ist grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 – BVerwGE 166, 233-251 Rn. 22). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 20. August 2021 – 2 ME 126/21 – juris Rn. 18) gilt, dass das Verbraucherinformationsgesetz – wie oben im zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt – ausweislich der Gesetzesbegründung der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen – und zwar im Interesse der Ermöglichung eigenverantwortlicher Entscheidungen der Verbraucher am Markt – dient; dies sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drucks. 17/7374, S. 2). Mit diesem Gesetzeszweck steht es im Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Eine Regelung dazu, wie der Verbraucher die erlangten Informationen verwenden kann, trifft das Verbraucherinformationsgesetz folgerichtig nicht. Dass sich die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes auf eine Informationsvermittlung zwischen dem privaten Verbraucher und der Überwachungsbehörde beschränken wollen, liegt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fern und widerspricht im Übrigen auch den Wertungen der deutschen und europäischen Grundrechte, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta (GRC) auf eine freie gesellschaftliche Debatte abzielen (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 – 1 B 431/20 – juris Rn. 41; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2020 – 8 B 1355/19 – juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 2 ME 707/19 – juris Rn. 14-15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 10 S 2687/19 – juris Rn. 11-15).
cc. Der Beigeladene ist auch antragsberechtigt.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG hat „jeder” nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu den unter Nummern 1 bis 7 genannten Daten. Nicht nur der uneingeschränkte Wortlaut spricht dafür, dass es sich um ein „Jedermannsrecht“ handelt, das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist, sondern auch die Entstehungsgeschichte des Verbraucherinformationsgesetzes. Bereits § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG in der ursprünglichen Fassung vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) gewährte jedem nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen im Verbrauchergesetz genannten Daten. Nach der Gesetzesbegründung sollte für jede natürliche oder juristische Person der Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eröffnet sein (BT-Drucks. 16/5404 S. 10; BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 – BVerwGE 166, 233-251 Rn. 14).
dd. Es handelt sich bei den begehrten Kontrollberichten auch um Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.
Ausreichend, aber auch erforderlich ist insoweit, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17 – juris Rn. 32).
Jedenfalls wird die rechtliche Subsumtion in Form einer juristisch-wertenden Einordnung der tatsächlichen Feststellungen bei der Kontrolle dann hinreichend aktenkundig ausgewiesen, wenn eine Rechtsgrundlage hinsichtlich der einzelnen jeweils als Verstoß gekennzeichneten Beanstandungen im Rahmen einer Betriebskontrolle benannt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 2. November 2021 – 3 EO 280/20 – juris Rn. 49 f.). Der aktenkundige Nachweis der rechtlichen Würdigung kann aber auch in anderer Weise erbracht werden, soweit diese erkennen lässt, dass es sich – wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert – um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handelt. Einer Begründung der Subsumtion bedarf es darüber hinaus nicht, weil ein Kontrollbericht keinen Verwaltungsakt darstellt und damit nicht der Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 ThürVwVfG unterliegt (vgl. zu allem: Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 20. August 2021 – 2 ME 126/21 – juris Rn. 11 und vom 16. Januar 2020 – 2 ME 707/19 – juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 – 1 B 431/20 – juris Rn. 37; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2020 – 8 B 1355/19 – juris Rn. 23-29; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2020 – 5 CS 20.1302 – juris Rn. 13-17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 15 B 814/19 – juris Rn. 13-25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 10 S 2687/19 – juris Rn. 6-9).
Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die von der Antragsgegnerin zur Übersendung an den Beigeladenen angefertigten Ablichtungen der Kontrollberichte zwar Mängel aufführe, ohne dass diese jedoch konkreten Normen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, die verletzt sein sollen, zugeordnet sind. Die Berichte benennen solche auch nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, es handele sich nur um eine schlichte Beschreibung angeblich vorgefundener Zustände, hat der Senat indessen keine durchgreifenden Zweifel, dass die Feststellungen in den Berichten eine rechtliche Würdigung durch den zuständigen Lebensmittelkontrolleur im Hinblick auf die Verletzung einschlägiger Normen beinhalten und diese – noch – hinreichend aktenkundig gemacht sind.
Der Annahme, die Berichte enthielten lediglich die Beschreibung von Tatsachen, steht grundlegend die Zielrichtung solcher Betriebskontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung entgegen, wie sie insbesondere europarechtlich durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (im Folgenden: VO (EG) Nr. 882/2004) – hier insbesondere Art. 3 – vorgegeben ist. Abschnitt II. Nr. 3.1 Buchst. c) der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Thüringen (ThürStAnz 2007, 358) gibt – davon ausgehend – vor, dass bei den Betriebskontrollen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen ist. Bei Mängeln – also der Nichteinhaltung dieser Vorschriften – sind die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Dass die Aussagen in den streitgegenständlichen Kontrollberichten etwas anderes sein sollen als solche Feststellungen, dass durch die vorgefundenen und beschriebenen Umstände lebensmittelrechtliche Vorschriften verletzt sind, ist nicht ansatzweise erkennbar.
Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin unterbleibt im Rahmen der Betriebskontrolle aus Gründen einer zügigen Bearbeitung vor Ort die konkrete Ausweisung der verletzten Norm, gleichwohl geht der Mängelbezeichnung im Bericht zwingend die Einstufung der vorgefundenen Tatsachen als normabweichender Umstand voraus. Ausgewiesen wird diese rechtliche Prüfung durch das Setzen eines Hakens beim Verstoß, wie dies in den im gerichtlichen Verfahren übersandten Unterlagen auch erkennbar ist. Darüber hinaus kommt die notwendige rechtliche Subsumtion dadurch unmittelbar zum Ausdruck, dass den Mängelfeststellungen konkrete Handlungsaufforderungen an den Antragsteller zur Herstellung lebensmittelrechtlich adäquater Zustände unmittelbar folgen. Jedenfalls ergibt sich aus diesen Aufforderungen, die die Feststellung eines – bestimmten – Rechtsverstoßes voraussetzen, dass eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war (so auch bei vergleichbarem Sachverhalt: OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 – 1 B 431/19 juris Rn. 37). Einer ausdrücklichen – schriftlichen – Zuordnung der Verstöße zu bestimmten Rechtsnormen in den Kontrollberichten bedarf es darüber hinaus nicht zwingend. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte aktenkundige Feststellung der Verstöße soll lediglich vermeiden, dass auch vorläufige Überlegungen und juristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen, mithin solche Informationen, die noch keine gesicherte Erkenntnis über eine Abweichung bieten, bereits zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemacht werden können (OVG Bremen, a. a. O. Rn. 37).
Weist bereits der Bericht selbst die notwendige rechtliche Bewertung normabweichender Umstände im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG aktenkundig nach, bedarf es insoweit keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit dieser Bewertungsakt durch Übertragung der bei den Betriebskontrollen erstellten Datensätze in das Dokumentationssystem BALVI iP weiterhin dokumentiert wird.
Soweit der Antragsteller gegen die Richtigkeit der Feststellungen Einwendungen erhebt, ist dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Nach § 6 Abs. 3 VIG ist die informationspflichtige Stelle nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu überprüfen, soweit es sich dabei nicht um personenbezogene Daten handelt. Der Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen. Im Übrigen steht dem Antragsteller gegebenenfalls offen, Verfahren nach § 6 Abs. 4 VIG anzuregen bzw. zu beantragen.
Es ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Mängelfeststellungen greifbar unhaltbar sind. Jedenfalls zeichnet die im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme ihres Fachamtes vom 21. Januar 2020 die damalige rechtliche Bewertung im Einzelnen nach und ordnet den im Rahmen der Betriebskontrollen festgestellten Mängeln die verletzten lebensmittelrechtlichen Normen – insbesondere die nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der VO (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 – zu, ohne dass dies ersichtlich fehlerhaft ist.
Es spricht vielmehr bereits nach summarischer Prüfung viel für die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Rahmen der Betriebskontrollen. Den Angaben zur Nutzung der im Küchenbereich befindlichen Tücher und schwarz eingebrannten Edelstahlbehälter stehen nicht nur die dezidiert anderslautenden Aussagen des zur besonderen Objektivität verpflichteten Lebensmittelkontrolleurs entgegen, sondern auch die anlässlich der Betriebskontrollen angefertigte Fotodokumentation. Des Weiteren ergeben sich aus den Ausführungen des Fachamtes in der Stellungnahme vom 21. Januar 2020, sowie aus der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin nochmals eingehend die Begründungen zu den rechtlichen Bewertungen der Mängelfeststellungen. Diese werden durch die Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Frage gestellt.
ee. Der Herausgabe der begehrten Information stehen Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 3 VIG nicht entgegen.
Zwar besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG der Informationsanspruch wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG sind jedoch festgestellte nicht zulässige Abweichungen von vornherein nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Unternehmen bestehen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 – BVerwGE 166, 233-251 Rn. 34). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die divergierenden Interessen selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an Information den Vorrang eingeräumt; dies unabhängig davon, ob die in lebensmittelrechtlichen Kontrollberichten festgestellten Normabweichungen begrifflich überhaupt als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angesehen werden können.
ff. Dem Informationsanspruch des Beigeladenen steht auch nicht § 2 Abs. 4 VIG entgegen, wonach die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes nicht gelten, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Die dem Beschwerdevorbringen wohl zu Grunde liegende Auffassung des Antragstellers, der Anspruch sei gegenüber der Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB subsidiär, greift nicht. Diese verkennt grundhaft die Unterschiedlichkeit beider Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der Behörden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 10 S 2687/19 – juris Rn. 20-23), der ausführt:
 „b) Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sind die für § 40 Abs. 1a LFGB normierten Standards auf den VIG-Anspruch nicht zu übertragen. Dass die Grenzen zwischen der aktiven staatlichen Verbraucherinformation nach § 40 Abs. 1a LFGB und der antragsgebundenen Verbraucherinformation nach § 2 VIG wegen einer angeblich gleichen Wirkungsweise gleichsam “verschwimmen”, ist unzutreffend. Schon die faktische Vermischung verschiedenartiger Typen der Publikumsinformation – behördliche Unterrichtung der Verbraucher von Amts wegen unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität versus private Verbraucherinformation über eine erkennbar privat betriebene Internetplattform – ist fragwürdig. Die Zurechnung einer mutmaßlichen privaten Internetveröffentlichung an den Antragsgegner – etwa unter Heranziehung des “Rechtsgedankens” des § 830 Abs. 2 BGB – ist rechtlich nicht haltbar. Verwaltung und Rechtsprechung sind an das geltende Recht gebunden und nicht dazu berufen, Rechtspolitik zu betreiben.
 Die Übertragung der gesetzlichen Anforderungen für die aktive staatliche Publikumsinformation auf die antragsbasierte Informationsgewährung nach dem VIG (wegen einer zu erwartenden Internetveröffentlichung) infolge einer – angeblich – vergleichbaren Wirkung (so VG Ansbach, Urteil vom 12.06.2019 – AN 14 K 19.773 – BeckRS 2019, 15084 Rn. 27; Kluge, ZLR 2019, 518, 526 ff.) käme einer aus Gründen der Gewaltenteilung verfassungsrechtlich unzulässigen Ersatzgesetzgebung seitens der Verwaltungsrechtsprechung gleich. Unabhängig davon trifft die Prämisse jener Rechtsauffassung nicht zu. Schon bei der Schaffung des VIG 2008 hat der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen dem individuellen Zugang zu amtlichen Informationen und der aktiven behördlichen Information der Öffentlichkeit unterschieden (BT-Drs. 16/5404, S. 8: “zwei Säulen, die sich ergänzen”). An diesem Konzept ist bei der Entwicklung des VIG 2012 mit gleichzeitiger Änderung des § 40 Abs. 1 LFGB und Einfügung des § 40 Abs. 1a LFGB (Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherin-formation vom 15.03.2012, BGBl. I S. 476) festgehalten worden (BT-Drs. 17/7374, S. 12: “Optimierung des VIG”, “flankiert durch eine Ausweitung der Verpflichtung der Behörden zur aktiven Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB”). Beide Teilsysteme des Verbraucherinformationsrechts folgen unterschiedlichen Rationalitäten. Konsequenterweise normiert § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG andere Voraussetzungen und eine andere Rechtsfolge als § 40 Abs. 1a LFGB. Die objektive Gesetzeslage ist von den Verwaltungsgerichten angesichts ihrer Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) zu respektieren. Eine Übertragung von Anforderungen des § 40 Abs. 1a LFGB auf den VIG-Anspruch scheidet aus (VG Augsburg a. a. O. Rn. 28; VG München a. a. O. Rn. 64 f.; VG Weimar a. a. O. Rn. 21). Hält ein Verwaltungsgericht – anders als der Senat – § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG aus verfassungsrechtlichen Gründen für nicht hinnehmbar, ist es auf den Weg nach Art. 100 Abs. 1 GG verwiesen; es steht ihm aber nicht zu, die Gesetzesbindung abzustreifen.
 In der Sache ist das System des Verbraucherinformationsrechts von der Rechtsprechung längst rezipiert worden. Die behördliche Befugnis zur Information der Öffentlichkeit von Amts wegen ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationszugangsanspruch rechtlich ein aliud. Zutreffend wird bei den sich ergänzenden “Säulen” unterschieden zwischen “dem subjektiven Recht der Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen und der gesetzlichen Befugnis der Behörden zur Information der Öffentlichkeit von Amts wegen” (so OVG Saarland, Beschluss vom 03.02.2011 – 3 A 270/10 – NVwZ 2011, 632, 633). Das Bundesverwaltungsgericht differenziert kategorial zwischen Akten “aktiver staatlicher Verbraucherinformation” und “antragsgebundener Informationsgewährung” und sieht zwischen beiden Arten der Informationsgewährung “gravierende Unterschiede” (BVerwG, Beschluss vom 15.06.2015 – 7 B 22.14 – NVwZ 2015, 1297 Tz. 12).
 Diese Auffassung hat weithin Zustimmung gefunden (vgl. etwa BayVGH a. a. O. Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2016 – 13 A 941/15 – NVwZ-RR 2017, 447 Tz. 59; VG Augsburg a. a. O. Rn. 26; VG Freiburg a. a. O. Rn. 22; VG Weimar a. a. O. Rn. 20; VG Gelsenkirchen a. a. O. Rn. 108; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 – 29 L 1226/19 – juris Rn. 68 f.). Sie entspricht der geltenden Gesetzeslage, an deren Verfassungsmäßigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht.“
gg. Besteht mithin ein Anspruch des Beigeladenen auf die von ihm begehrte Information, ergeben sich auch keine Bedenken in Bezug auf die konkrete Art und Weise der Informationsgewährung durch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 VIG.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Herausgabe der aus dem Jahr 2018 stammenden Kontrollberichte an den Beigeladenen nur mit der Maßgabe erfolgen darf, dass die Antragsgegnerin auf die zwischenzeitliche Behebung festgestellter Mängel und die Beanstandungsfreiheit späterer Betriebsprüfungen hinweist. Ausgehend von der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 6. März 2019 kommt es auf die Ergebnisse später durchgeführter Betriebskontrollen nicht an. Dass die Antragsgegnerin bereits bei der Bescheiderteilung davon ausgehen musste, dass die zuvor festgestellten Mängel zwischenzeitlich beseitigt worden waren, trägt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht vor. Daher kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin in diesem Fall gehalten gewesen wäre, auf diesen Umstand bei der Bescheidung des Informationsersuchens des Beigeladenen von Amts wegen hinzuweisen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2020 – 15 B 1077/20 – juris Rn. 30).
2. Auch die vom Verwaltungsgericht angestellte Interessensabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen erschüttert die Beschwerdebegründung nicht.
Ausgehend davon, dass bereits Überwiegendes – insbesondere im Hinblick auf die gefestigte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung – für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides spricht, hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass sich die Folgenabschätzung an der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 VIG auszurichten hat. Die vom Antragsteller betonte Vorwegnahme der Hauptsache ist in der Normstruktur des Verbraucherinformationsgesetzes angelegt. Mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat sich der Gesetzgeber entschieden, dem Informationsinteresse der Bürger generell einen höheren Stellenwert einzuräumen, als dem Interesse des betroffenen Betriebs an der Geheimhaltung von Informationen über lebensmittelrechtliche Beanstandungen (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17 – juris Rn. 13). Dem Schutzinteresse des betroffenen Dritten wird durch die Regelungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VIG hinreichend Rechnung getragen.
Mangels erkennbarer Besonderheiten verbleibt es bei der gesetzlichen Grundentscheidung für den Sofortvollzug. Insofern hat der Antragsteller es auch im Beschwerdeverfahren nicht vermocht, konkret darzulegen, dass das Bekanntwerden von zwei Einzelberichten der Kontrollbehörden zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen für ihn führen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht der Senat im Hinblick auf die mit der Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ab. Die Abänderungsbefugnis folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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