IT- und Medienrecht

Verfügungsantrag eines Fußballvereins wegen Abstiegs nach Saisonabbruch

Aktenzeichen  37 O 7725/21

Datum:
11.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
SpuRt – 2021, 229
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 935, § 936
BGB § 242

 

Leitsatz

1. Steigt eine Fussballmannschaft in Anwendung einer für den Fall des Saisonabbruchs vorgenommenen Änderung der Spielordnung des Fussballverbands ab, ist die für die Dringlichkeit maßgebliche Verletzungshandlung die Änderung der Spielordnung und nicht der aus ihr folgende Abstieg, wenn der Verfügungsantrag mit der Rechtswidrigkeit der Änderung der Spielordnung begründet wird. (Rn. 7 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entscheidung des Bayerischen Fussballverbands, die Quotientenregelung zur Bestimmung von Auf- und Abstieg der Vereine heranzuziehen, ist zur Regelung der pandemiebedingten Sondersituation nicht unbillig, sondern stellt lediglich eine von mehreren Wertungsmöglichkeiten dar, die alle mit Vor- und Nachteilen verbunden sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer Verbandsentscheidung ist die Auswahlentscheidung des Gerichts nicht an die Stelle derjenigen des Verbandes zu setzen; das Gericht hat weder zu ermitteln, welche Lösung für die Wertung der bereits ausgetragenen Spiele die beste gewesen wäre, noch sich daran zu orientieren, welche Lösung andere Verbände mehrheitlich gewählt haben. Maßgeblich ist, dass die getroffene Regelung vertretbar und nicht evident unbillig ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.06.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind bayerische Fußball-Amateurvereine.
Der Antragsgegner ist der Bayerische Fußballverband, der für die Organisation des Fußball-Spielbetriebs in Bayern zuständig ist. Die Antragsteller sind Mitglieder des Antragsgegners.
Mit ihrem Antrag wehren sich die Antragsteller gegen den Abstieg ihrer ersten und teilweise auch zweiten Herrenmannschaften in niedrigere Spielklassen für die Saison 2021/2022.
Hintergrund ist die mit Beschluss vom 20.08.2020 vom Antragsgegner in dessen Spielordnung („SpO“) eingefügte Regelung § 93. Diese sieht vor, dass für den Fall eines Abbruchs der zuvor bereits verlängerten Saison 2019/2021 die Wertung aufgrund einer Quotientenregelung, d.h. anhand des durch die Mannschaften in ihren Spielen bisher jeweils erzielten Punktedurchschnitts, ermittelt werden, sofern zum Zeitpunkt des Abbruchs 75% der Mannschaften aus der jeweiligen Spielgruppe mindestens 50% der Verbandsspiele ausgetragen haben. Anderenfalls ist eine Annullierung der Saison vorgesehen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.06.2021 Bezug genommen. Die Schutzschrift des Antragsgegners vom 27.05.2021 wurde gewürdigt.
II.
Die Antragsteller haben weder einen Verfügungsgrund noch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht, §§ 935, 936 ZPO.
1. Durch zu langes Zuwarten haben die Antragsteller die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung widerlegt.
Der Verfügungsgrund setzt eine objektiv begründete Besorgnis voraus, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 936 Rn. 10 m.w.N.). Im Fall einer Leistungsverfügung ist die besondere Voraussetzung, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, darzulegen und glaubhaft zu machen (Vollkommer, a.a.O., § 940 Rn. 6 m.w.N.).
Ein Verhalten des Antragstellers, dem zu entnehmen ist, dass er die Angelegenheit selbst nicht als dringend ansieht, steht der Annahme der Dringlichkeit entgegen (vgl. OLG München, Urt. v. 14.7.2016 – 29 U 953/16, GRUR-RR 2017, 89, 94 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung der für die Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts zuständigen Senate des Oberlandesgerichts München kann nicht mehr von Dringlichkeit ausgegangen werden, wenn ein Antragsteller länger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (OLG München, a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend stützen die Antragsteller sich zur Begründung ihres Anspruchs auf die Rechtswidrigkeit des § 93 SpO, welcher die Rechtswidrigkeit der hierauf gestützten Entscheidung vom 18. Mai 2021 zur Folge habe. Der Erlass des § 93 SpO ist dabei als maßgebliche, die Monatsfrist auslösende Verletzungshandlung anzusehen, durch welche die Chancen der Antragsteller auf den Klassenerhalt nach den üblichen Bedingungen geschmälert wurden. Zwar greifen die Antragsteller vordergründig die Entscheidung des Vorstands des Antragsgegners vom 18. Mai 2021 an. Gerügt wird jedoch nicht, dass der Antragsgegner mit dieser Entscheidung das eigene Regelwerk falsch angewendet oder willkürlich entschieden und dadurch die Rechte der Antragsteller verletzt habe, sondern die Argumentation stützt sich allein auf die Rechtswidrigkeit von § 93 SpO als Entscheidungsgrundlage. Diese erließ der Antragsgegner aber bereits am 20. August 2020, so dass die Antragsteller seit diesem Zeitpunkt Kenntnis hiervon haben. Unbekannt war ihnen lediglich, dass sich die Voraussetzungen dieser Vorschrift für sie erfüllen würden.
Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt vorliegend von demjenigen, der der Entscheidung der Kammer zugrunde lag, auf die sich die Antragsteller berufen (LG München I, Urt. v. 28.09.2020 – 37 O 11770/20). Dort rechtfertigte die als Grundlage herangezogene Norm gerade nicht die angegriffene Verbandsentscheidung. Die Verletzungshandlung lag damit nicht in dem Erlass der Norm, sondern erst in ihrer späteren ermessensfehlerhaften Anwendung.
Eine Beschwerde gegen die Änderung der Spielordnung, wie sie die Antragsteller jetzt gegen die Entscheidung vom 18. Mai 2021 eingelegt haben, wäre den Antragstellern auch im August 2020 möglich gewesen. Indem sie hiervon abgesehen und zunächst abgewartet haben, ob ihnen der Klassenerhalt im Rahmen der getroffenen Regelung durch ihre sportliche Leistung gelingen würde, haben sie zu erkennen gegeben, dass die Angelegenheit für sie keine Dringlichkeit hatte.
2. Im Übrigen haben die Antragsgegner auch keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Selbst wenn daher man unter Berücksichtigung der Unsicherheiten, die auch nach dem 20. August 2020 in Bezug auf den Fortgang der Pandemie und den Spielbetrieb noch bestanden und die eine nachträgliche Änderung des § 93 SpO noch möglich erscheinen ließen, bzw. aufgrund der zum Zeitpunkt der Einführung des § 93 SpO noch fehlenden unmittelbaren Betroffenheit der Antragsteller im Sinne eines konkreten Abstiegsrisikos die Verletzungshandlung in der Anwendung der Norm am 18. Mai 2021 sieht und damit die Dringlichkeit bejaht, ist der Antrag daher zurückzuweisen.
a) In formeller Hinsicht ist das Vorgehen des Antragsgegners beim Erlass des § 93 SpO nicht zu beanstanden.
aa) Der Vorstand des Antragsgegners war für den Erlass des § 93 SpO zuständiges Organ. Zwar liegt die Kompetenz hierfür gem. § 17 Abs. 2 der Satzung des Antragsgegners grundsätzlich beim Verbandstag. Gem. § 24 Abs. 2 S. 1 der Satzung ist der Verbandsvorstand jedoch ausdrücklich ermächtigt, bei zwingender Notwendigkeit zwischen zwei Verbandstagen, die nur all vier Jahre stattfinden (§ 17 Abs. 1 der Satzung), Änderungen von Ordnungen vorzunehmen, die dem folgenden Verbandstag zur Bestätigung vorzulegen sind. Die Anpassung des Spielbetriebs an die Gegebenheiten der Corona-Pandemie machte bei dem Antragsgegner zwingend Änderungen des Regelwerks noch vor dem nächsten planmäßigen Verbandstag im Jahr 2022 erforderlich, so dass eine Entscheidungskompetenz des Vorstands gegeben war.
Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, der Vorstand des Antragsgegners hätte für den Beschluss über die Einführung des § 93 SpO einen außerordentlichen Verbandstag einberufen müssen, so ist das Verbandspräsidium hierzu gem. § 17 Abs. 7 der Satzung nur verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereine dies schriftlich mit Begründung beantragt. Im Übrigen regelt § 17 Abs. 6 der Satzung keine Pflicht, sondern lediglich eine Ermächtigung des Verbandsvorstands, einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen.
bb) Die Neuregelung des § 93 SpO wurde gem. § 44 der Satzung auch durch Veröffentlichung auf der Website des Antragsgegners wirksam. Soweit die Antragsteller auf § 3 Abs. 6 RVO als speziellere Regelung für Entscheidungen der Verwaltungsorgane verweisen, ist dort – soweit diese Regelung hier überhaupt einschlägig ist – lediglich das Ingangsetzen der Rechtsmittelfristen geregelt, ohne dass zugleich zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen aufgestellt werden.
b) Auch in materieller Hinsicht ist weder die Entscheidung vom 18. Mai 2021 noch die vom Vorstand des Antragsgegners am 20. August 2020 getroffene Regelung, soweit sie jeweils der gerichtlichen Überprüfung unterliegen, zu beanstanden.
Der Antragsgegner ist nach dem sog. Ein Platz-Prinzip organisiert und daher in der Verbandshierarchie für den Fußballsport ein sozialmächtiger Verband, der als Monopolverband einer kartellrechtlichen Kontrolle unterliegt (BGH Urteil vom 28.11.1994 – U ZR 11/94, NJW 1995, 583, 585; OLG München Urteil vom 24.01.2019, 29 U 1781/18 Kart, BeckRS 2019, 3372 Rn.19; Summerer, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl. 2020 Rn. 234, Rn. 586). Entscheidungen, die Rechtspositionen von Mitgliedern berühren, unterliegen daher einer gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen der Verbandsautonomie kommt dem Verband ein Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zugute. Entscheidungen müssen sich jedoch am eigenen Verbandsrecht messen lassen. Das schließt eine Inhaltskontrolle auf die Angemessenheit der Satzungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein. Ermessenentscheidungen sind auf richtige Ausübung des Ermessens nach allgemeinen Regeln zu überprüfen (BGH Urt. vom 13.10.2015, II ZR 23/14, NZG 2015, 1282, Rn. 22; BGH Urt. vom 20.09.2016, II ZR 25/15, NJW 2017, 402 Rn. 37 ff.; OLG Karlsruhe Urteil vom 08.11.2012 – U 97/12, SpuRt 2013, 13; OLG München Urteil vom 24.01.2019, 29 U 1781/18 Kart, BeckRS 2019, 3372 Rn. 21; OLG Hamm Urt. v. 01.04.2008 – 27 U 133/07, BeckRS 2008, 8264, Rn. 16; Summerer a.a.O. Rn. 598, Hilpert, in: SpuRt 2007, 223, 225).
Nach diesen Grundsätzen lässt die in § 93 SpO getroffene Entscheidung über die Wertung der bereits ausgetragenen Spiele keine Rechtsfehler erkennen. Die Entscheidung, die Quotientenregelung zur Bestimmung von Auf- und Abstieg der Vereine heranzuziehen, ist zur Regelung der pandemiebedingten Sondersituation nicht unbillig, sondern stellt lediglich eine von mehreren Wertungsmöglichkeiten dar, die alle mit Vor- und Nachteilen verbunden sind. So wäre neben einer Annullierung der Saison ohne Honorierung gezeigter Leistungen auch eine Wertung aufgrund der Vorrundentabelle ohne Berücksichtigung bereits erfolgter Rückspiele denkbar sowie eine Wertung aufgrund des zum Abbruchzeitpunkt bestehenden Tabellenstandes ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht alle Vereine eine gleiche Anzahl an Spielen ausgetragen haben. Auch eine Prognoseentscheidung anhand rein mathematischer Kriterien unter Berücksichtigung der bisherigen Spielstärke der Mannschaften und mit Einsatz einer Software zur Wahrscheinlichkeitsberechnung anhand von Algorithmen wäre grundsätzlich möglich gewesen (vgl. auch OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 20.05.2020 – 19 W 22/20, SpuRT 2020, 196, 200; Fischinger/Orth/Thumm, COVID-19 und Sport, 1. Aufl. 2021, Teil 1 Rn. 31 ff.). Die Auswahl einer geeigneten Methode unterliegt der Einschätzungsprärogative des Antragsgegners als für den Spielbetrieb verantwortlichem Verband. Die erforderliche Abwägung hat der Antragsgegner ohne erkennbare Ermessensfehler getroffen.
Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die gewählte Lösung für die danach ermittelten Abstiegskandidaten mit Nachteilen und gewissen Ungerechtigkeiten verbunden sind, von denen einige möglicherweise dadurch hätten ausgeräumt werden können, dass nach dem Saisonabbruch lediglich der Aufstieg in eine höhere Spielklasse, nicht jedoch der Abstieg in einer niedrigere Spielklasse vollzogen wird. Auch mag die gewählte Quotientenregelung, die auch den Abstieg zulässt, zum Teil kritisch gesehen werden (vgl. Fischinger/Orth/Thumm, COVID-19 und Sport, 1. Aufl. 2021, Teil 1 Rn. 36; Schmidt/Orth, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 11 Rn. 20 aber auch Rn. 10a; a.A. Ruttig, Niewiadomski, Anmerkung zu OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 20.05.2020 – 19 W 22/20, SpuRT 2020, 196, 201 f.) und bei anderen Landesverbänden so nicht angewandt werden.
Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle ist jedoch die Auswahlentscheidung des Gerichts nicht an die Stelle derjenigen des Verbandes zu setzen. Das Gericht hat weder zu ermitteln, welche Lösung für die Wertung der bereits ausgetragenen Spiele die beste gewesen wäre, noch sich daran zu orientieren, welche Lösung andere Verbände mehrheitlich gewählt haben. Maßgeblich ist vielmehr, dass die getroffene Regelung vertretbar und nicht evident unbillig ist. Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat die Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem Saisonabbruch stellen, und denkbare Lösungsansätze erkannt und erwogen, was sich zumindest im Rahmen der Überprüfung der gewählten Wertungsmethode im Mai 2021 zeigt (vgl. Anlagen ASt 44, 46). Der von den Antragstellern favorisierten Lösung hat der Antragsgegner insbesondere die Gefahr übervoller Spielklassen sowie leerer unterer Ligen gegenübergestellt, die nicht nur zu einem erhöhten Organisationsaufwand bei dem Antragsgegner führt, sondern auch Konsequenzen für die anderen in den betreffenden Spielklassen antretenden Mannschaften hat. Auch dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller um ein legitimes, in die Abwägung einzubeziehendes Interesse. Dass der Antragsgegner das Argument der übervollen Spielklassen im Rahmen der nach § 242 BGB gebotenen Interessenabwägung zu stark gewichtet hat, wie die Antragsteller meinen, ist zudem nicht zu erkennen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsgegner auch die von dem Abstieg nach Saisonabbruch entstehenden Nachteile erkannt und in die Abwägung einbezogen hat. Vorliegend ist der Antragsgegner sogar darüber hinaus gegangen, indem er zu der in § 93 SpO getroffenen Regelung im Mai 2021 ein Meinungsbild bei den Mitgliedsvereinen eingeholt hat. Im Zuge der Befragung sprach sich die Mehrheit der Mitgliedsvereine für die vom Antragsgegner favorisierte und mit § 93 SpO bereits getroffene Lösung aus. Dass dabei nur zwei mögliche Ausgestaltungen zur Auswahl gestellt wurden – darunter auch eine Variante ohne Abstieg -, ist nicht zu beanstanden, da dem Antragsgegner ein Recht zur Vorauswahl nicht abzusprechen ist. Anderenfalls hätte zudem nicht nur die von den Antragstellern bevorzugte Lösung, sondern hätten sämtliche denkbaren Wertungsmethoden zur Abstimmung gebracht werden müssen, was die Übersichtlichkeit und damit auch die Aussagekraft des Meinungsbildes beeinträchtigt hätte.
Soweit die Antragsteller rügen, dass die vom Antragsgegner gewählte Lösung die Spielstärke der bisherigen Gegner der jeweiligen Mannschaften nicht ausreichend berücksichtigt, wäre dies allenfalls durch eine Prognoseentscheidung auszuräumen. Diese ist aber ihrerseits mit erheblichen Nachteilen behaftet, da sie letztlich zu einer Zugrundelegung fiktiver Ergebnisse führt (vgl. Schmidt/Orth, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 11 Rn. 20). Gleiches gilt für die Kritik der fehlenden Berücksichtigung von Heimvorteilen. Auch die weiteren Argumente der Antragsgegner haben kein derartiges Gewicht, dass sie den Entscheidungsspielraum des Antragsgegners dahin eingeschränkt hätten, dass nur die von den Antragstellern bevorzugte Wertungsmethode hätte ausgewählt werden dürfen. Fehler des Auswahlermessens sind auch insoweit nicht zu erkennen. 


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