IT- und Medienrecht

Verlängerung einer Rabattaktion

Aktenzeichen  1 HK O 185/17

Datum:
3.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150200
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2, § 8 Abs. 1

 

Leitsatz

Es ist nicht unlauter, ein Produkt in mehreren Sonderaktionen unmittelbar hintereinander zum gleichen Sonderpreis anzubieten. (Rn. 23) (red. LS Dirk Büch)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist gemäß § 8 III 2 UWG klagebefugt. Er hat jedoch keine Unterlassungsansprüche gemäß § 8 I UWG i.V.m. §§ 5 I 2 Nr. 2 UWG, 3 UWG. Auch § 5 a II UWG ist nicht verletzt. Hinsichtlich der Prospekte Anlage K 2 und K 3 war die Kaltschaummatratze Saturn jeweils nicht von der Befristung der Aktionen „Feiern Sie mit uns – letzte Chance Montag 12.9.2016“ sowie „Das größte … Einrichtungsfest im Endspurt“ umfasst. Den 25 %-igen Rabatt auf Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche im Prospekt Anlage K 2 gab es, wie der Hinweis des Buttons S2 auf die Einschränkungen auf Seite 3 rechts unten zeigt, für die angebotene Kaltschaummatratze nicht. Das Indexzeichen S2 ist ausreichend auffällig aufgrund seiner Kreisform mit weißer Umrandung und aufgrund seiner Größe so auffällig, dass es am Blickfang ausreichend teilnimmt und signalisiert, dass für den Rabatt die Einschränkungen bestehen, die der Erklärungstext auf Seite 3 aufweist. Entsprechendes gilt für die Winkelküche, für die in den Prospekten Anlage K 4 und K 5 geworben wird. Auch sie nimmt an den Aktionen „Das größte Einrichtungshaus der Welt“ sowie „Steuerspartage“ nicht teil. Auf die Winkelküche gibt es ebenso wenig wie auf die Kaltschaummatratze einen allgemeinen Rabatt. Vielmehr handelt es sich hierbei um Sonderangebote für jeweils nur das spezielle Produkt Kaltschaummatratze bzw. Winkelküche. Die darin enthaltenen Rabatte von 50 % bzw. mehr sogar hinsichtlich der Winkelküche fallen nicht unter den allgemeinen Rabatt der jeweiligen Aktion, der für eine Vielzahl von Produkten gilt. Eine Irreführung ist insoweit nicht anzunehmen, da die ausgenommenen Produkte hinreichend bestimmt und im Prospekt angegeben sind.
Allerdings geht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb grundsätzlich davon aus, dass ein höherer Referenzpreis bis unmittelbar vor der beworbenen Preisherabsetzung gegolten haben muss (vgl. Köhler/Bornkamm, § 5 UWG Rn 7.74 a). Dies läge vor, wenn vor der Werbeaktion der Normalpreis herauf gesetzt worden wäre und zu Beginn der Aktion zum Normalpreis zurückgekehrt worden wäre. Hier hat aber, sowohl was die Kaltschaummatratze als auch was die Winkelküche angeht, kein entsprechender Vorgang stattgefunden. Da die Kaltschaummatratze nicht unter die Aktion „Feiern Sie mit uns – letzte Chance Montag 12.9.2016“ Anlage K 2 und „Das größte … Einrichtungshaus – Einrichtungsfest im Endspurt“ Anlage K 3 gehörte, wie oben ausgeführt, handelte es sich um eine bloße Wiederholung einer Werbung für den Sonderpreis von 99,00 € statt 199,00 € unter dem Motto „Jahrhundertpreis“. Dass vor der Werbeaktion mit dem Prospekt Anlage K 2 der Preis für die Kaltschaummatratze Saturn nicht 199,00 € betragen hat und nach dem Prospekt Anlage K 3 nicht wieder heraufgesetzt wurde auf 199,00 € ist nicht hinreichend ausgeführt. Eine unlautere Werbemaßnahme ist insoweit nicht anzunehmen, da keine Irreführung der Verbraucher insoweit stattfand. Entsprechendes gilt bei der Winkelküche, die ebenfalls ausgenommen war von der Aktion im Prospekt K 4 „Das größte Einrichtungsfest der Welt“ und auch nicht in der Aktion „Steuerspartage“ Anlage K 5 enthalten war. Auch hier geht es um einen Sonderpreis für ein einzelnes Produkt, für den die Werbung lediglich wiederholt wurde. Unzutreffende, irreführende Angaben liegen insoweit nicht vor. Insoweit ist hinsichtlich der Kaltschaummatratze bezüglich der Prospekte K 2 und K 3 von einer Aktion insgesamt auszugehen und hinsichtlich der Winkelküche hinsichtlich der Prospekte K 4 und K 5 ebenfalls von einer Aktion mit einem bestimmten Sonderpreis für ein bestimmtes Produkt auszugehen.
Wie oben bereits ausgeführt ist das Indexzeichen S2 mit dem Verweis auf die Einschränkungen auf Seite 3 unten rechts als ausreichend anzusehen, sodass auch der Klageantrag 1 c mangels Irreführung von Verbrauchern nicht durchgreift.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz gemäß § 12 I 2 UWG besteht nicht, da der Kläger die Beklagte, wie oben ausgeführt, zu Unrecht abgemahnt hat, da keine Wettbewerbsverstöße vorlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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