IT- und Medienrecht

Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts – “Die neue Spiritualität”

Aktenzeichen  9 O 10557/17

Datum:
31.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MMR – 2019, 632
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
KunstUrhG § 22
EGBGB Art. 40 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Ein Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung der beiden streitgegenständlichen Artikel besteht im Hinblick auf ihren gesamten Inhalt nicht, da weder alle Äußerungen der beiden Artikel angegriffen werden noch alle der angegriffenen Äußerungen auch tatsächlich das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen verletzen. (Rn. 18 und 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich des hilfsweise erhobenen Antrags erweist sich die Klage als begründet, soweit die im Tenor aufgeführten Äußerungen die verstorbene Mutter des Klägers in ihrem postmortalen Persönlichkeitsrecht und die Veröffentlichung der Fotos sie in ihrem – auch postmortal fortwirkenden – Recht am eigenen Bild verletzen. Die fraglichen Äußerungen beeinträchtigen als unwahre Tatsachenbehauptungen das durch die eigene Lebensleistung erwirkte Lebensbild erheblich und verletzen so die Würde der Verstorbenen. (Rn. 26 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos erfolgte ohne eine entsprechende Einwilligung und verletzt daher das postmortal fortwirkende Recht am eigenen Bild der Verstorbenen. (Rn. 37 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Beklagte hat die beiden streitgegenständlichen Artikel zwar nicht selbst veröffentlicht, aber die Möglichkeit, einen Blog einzurichten und darin die Artikel zu veröffentlichen, bereitgestellt; daher haftet sie zwar nicht als unmittelbare, aber als mittelbare Störerin. (Rn. 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann und zu vollziehen am Geschäftsführer (CEO) der Beklagten – wegen jeder Zuwiderhandlung
beschränkt auf das Gebiet der … untersagt,
es Dritten zu ermöglichen, die Im Internet unter den Domains … abrufbaren Inhalte (Texte Bildnisse) zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen bzw. öffentlich zugänglich zu machen,
a) soweit darin folgende Aussagen enthalten sind
(1) … nach …, und/oder
(2) „… ist bisher nur einem kleinen Kreis bekannt geworden, denn ihre Begründerin … möchte mehr aus dem Verborgenen wirken.“, und/oder
(3) „Sie sucht nicht die große Öffentlichkeit, sondern sehr nahe und vertrauliche Schüler, die sich ganz auf die Prinzipien der Neuen Spiritualität einlassen wollen.“, und/oder
(4) „… lebt zusammen mit ihrem Mann, ihren Söhnen und einigen nahen Schülerinnen zurückgezogen in … und/oder
(5) „Frau … sagt auch, dass sie Krebs heilen kann, wenn sich die Patienten ihr ganz anvertrauen, denn es ist die gottliche Fuhrung und die Geistigkeit des Lichtes, die für jeden Suchenden das Wunder der Heilung bewirken kann.“,
und/oder
b) soweit die nachfolgenden Bildnisse von … sehen sind: …
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.171,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2017 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
5. Das Urteil ist für den Kläger – und für die Beklagte hinsichtlich der Kosten – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte als mittelbare Störerin es unterlässt, Dritten die Veröffentlichung der beiden streitgegenständlichen Artikel … gem. Anlage K1 zu ermöglichen, soweit darin die im Tenor zu 1) aufgeführten Äußerungen und Fotos enthalten sind. Denn insoweit verletzten die Äußerungen und Bilder das postmortale Persönlichkeitsrecht und das Recht am Bild der Mutter des Klägers gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG. Ein weitergehender Anspruch – etwa auf Unterlassung im Hinblick auf die gesamten Artikel – besteht demgegenüber nicht.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I gem. § 32 ZPO international, örtlich und sachlich zuständig. Wie der BGH ausgeführt hat, sind die deutschen Gerichte gem. § 32 ZPO zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (BGH v. 25.10.2011 – AZ VI ZR 93/10 – Rz. 11; alle Entscheidungen, auch im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Dies ist vorliegend der Fall. Denn die streitgegenständlichen Artikel sind in deutscher Sprache verfasst, erkennbar vor allem an deutsche Nutzer gerichtet und beziehen sich auf eine zu Lebzeiten in München wohnende Person – nämlich die verstorbene Mutter des Klägers, Dr. Christine Bornschein. Damit ist die internationale – und, weil auch in München abrufbar – örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I eröffnet. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 GVG.
2. Für die Beurteilung der Begründetheit der Klage ist gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar, denn der vom Kläger vorgetragene Verletzungserfolg tritt in Deutschland ein und der Klagebegründung ist die – zumindest konkludente – Wahl des deutschen Rechts zu entnehmen. Damit sind vorliegend die §§ 1004, 823 ff. BGB anzuwenden.
3. Die Klage erweist sich in. der Hauptsache nicht als begründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte es unterlässt, eine Veröffentlichung der beiden Artikel im Hinblick auf ihren gesamten Inhalt zu ermöglichen. Denn weder greift er alle Äußerungen der beiden Artikel an, noch verletzen alle der angegriffenen Äußerungen auch tatsächlich das postmortale Persönlichkeitsrecht seiner Mutter.
3.1. Grundsätzlich wird die Persönlichkeit des Menschen über den Tod hinaus durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützt, weil die Würde des Menschen unantastbar ist und auch nicht mit dem Tod eines Menschen erlischt. Ein weitergehender Schutz eines Verstorbenen über seinen Tod hinaus durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG besteht demgegenüber nicht, weil dieses Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt (BVerfG v. 05.04.2001 – Az. 1 BvR 932/94 – Rz. 18; BGH v. 16.09.2008 – Az. VI ZR 244/07 – Rz. 16 m.w.N.; vgl. auch BGH v. 05.10.2006 – Az. I ZR 277/03 – Rz. 10). Dementsprechend sind die Schutzwirkungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben.
Postmortalen Schutz genießen daher, wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 09.05.2016 (Az. 1 BvR 2202/13 – Rz. 56; vgl. auch BVerfG v. 05.04.2001 – Az. 1 BvR 932/94 – Rz. 18; BVerfG v. 22.08.2006 – Az. 1 BvR 1168/04 – Rz. 25; BGH v. 16.09.2008 – Az. VI ZR 244/07 – Rz. 16 m.w.N.; BayVerfGH v. 25.09.2012 – Az. Vf. 17-VI-11 – Rz. 25; BayVGH v. 31.01.2018 – Az. 4 N 17.1197 – Rz. 14) ausgeführt hat, „der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat Dies soll den Menschen über seinen Tod hinaus vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung bewahren. Es schützt ihn davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder in anderer Weise herabgewürdigt zu werden.“ Steht fest, dass eine Handlung das postmortale Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt, weil der Schutz der Menschenwürde nicht im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden darf (BVerfG v. 22.08.2006 – Az. 1 BvR 1168/04 – Rz. 25; vgl. auch BVerfG v. 05.04.2001 – Az. 1 BvR 932/94 – Rz. 19; BGH v. 16.09.2008 – Az. VI ZR 244/07 – Rz. 16 m.w.N.; vgl. auch OLG München v. 12.06.2018 – Az. 18 U 3370/17 – unveröffentlicht, dort S. 4).
Somit wird der Verstorbene einerseits in seinem allgemeinen Achtungsanspruch als Mensch, mithin in seiner Würde geschützt, und zwar vor Herabwürdigung und Erniedrigung. Andererseits wird der Verstorbene aber auch in seinem sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert geschützt, mithin das über den Tod hinaus fortwirkende Lebensbild, das der Verstorbene durch seine eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG v. 05.04.2001 – Az. 1 BvR 932/94 – Rz. 19; BGH v. 08.06.1989 – Az. I ZR 135/87 – Rz. 31). Allerdings genügt ein bloßes „Berühren der Menschenwürde“ nicht, sondern Voraussetzung ist eine die Menschenwürde treffende Verletzung. Dazu hat das BVerfG bereits ausgeführt (Urteil v. 05.04.2001 – Az. 1 BvR 932/94 – Rz. 20): „Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung. Ob eine solche Verletzung bei einer konkreten Meinungsäußerung gegeben ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung ihres Sinns klären, für dessen Deutung der Kontext (…) einzubeziehen ist. Bei der Prüfung der Eignung zur Verletzung der Menschenwürde kann ebenfalls erheblich werden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und der Wahrheitsbeweis gelingt oder misslingt oder ob eine subjektiv-wertende Stellungnahme vorliegt.“
3.2. Die beiden hier streitgegenständlichen Artikel verletzen jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht die Würde der verstorbenen Mutter des Klägers.
3.2.1. Weder dienen die beiden Artikel dazu, Frau Dr. Bornschein herabzuwürdigen oder zu erniedrigen, also ihren allgemeinen Achtungsanspruch als Mensch zu verletzten. Beide Artikel der – mutmaßlich selben – verfassenden Person sind von einer Weltanschauung geprägt, die sich offensichtlich aus verschiedenen Facetten östlicher Religionen zu speisen scheint (z.B. … oder … bzw. der Name des …ie Verstorbene wird als Begründerin einer neuen Spiritualität und eines spirituellen Heils-Zentrums … beschrieben, die sich für eine Form spiritueller Befassung und Heilung, aber auch für Psychiatrie-Patientinnen eingesetzt habe. Die verfassende Person selbst gibt an, von ihr geheilt worden zu sein, und beschreibt die innere Stärke und Persönlichkeit der Verstorbenen aus der eigenen Wahrnehmung. Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass diese Beschreibungen für Leserinnen und Leser, die nicht selbst von der gleichen Weltanschauung geprägt sind, nur wenig nachvollziehbar sind und eigentümlich berühren. Aber erkennbar soll … jedenfalls nicht durch die Artikel herabgewürdigt, sondern vielmehr hervorgehoben und bewundernd gewürdigt werden.
3.2.2. Noch beeinträchtigen die beiden Artikel in ihrer Gesamtheit das Lebensbild der Verstorbenen, dass diese durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Das mag zwar für einzelne Äußerungen (dazu unten 4.) der Fall sein, keineswegs jedoch für alle in den Artikeln enthaltenen Aussagen. Vielmehr können auch die – im Tenor ausgeführten – Äußerungen entfallen und eine bewundernde Beschreibung ausgehend von den weiteren Aussagen bliebe gleichwohl noch möglich.
3.3. Damit besteht aber kein Anspruch auf Unterlassung im Hinblick auf die beiden streitgegenständlichen Artikel in ihrer Gesamtheit, so dass die Klage mit dem ursprünglichen Hauptsacheantrag als unbegründet abzuweisen ist.
4. Da die Klage sich hinsichtlich des Hauptantrages als unbegründet erwiesen hat, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den hilfsweise erhobenen Klageantrag zu 1) gegeben. Hinsichtlich dieses hilfsweise erhobenen Antrags erweist sich die Klage als teilweise begründet, weil die im Tenor zu 1) lit. a) aufgeführten Äußerungen die verstorbene Mutter des Klägers in ihrem postmortalen Persönlichkeitsrecht und die Veröffentlichung der Fotos sie in ihrem – auch postmortal fortwirkenden – Recht am eigenen Bild verletzen. Entsprechend hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte als mittelbare Störerin es unterlässt, Dritten – jedenfalls im Verbreitungsgebiet der Bundesrepublik Deutschland – die Veröffentlichung der beiden streitgegenständlichen Artikel „Neue Spiritualität“ gem. Anlage K1 zu ermöglichen, soweit darin die im Tenor zu 1) aufgeführten Äußerungen und Fotos enthalten sind, §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG.
4.1. Die im Tenor zu 1) lit. a) angeführten Äußerungen verletzen die verstorbene Frau Dr. Christine Bornschein in ihrem postmortalen Persönlichkeitsrecht, weil sie als unwahre Tatsachenbehauptungen das durch die eigene Lebensleistung erwirkte Lebensbild erheblich beeinträchtigen und so die Würde der Verstorbenen verletzen.
4.1.1. Die Äußerungen
•… nach …
•… ist bisher nur einem kleinen Kreis bekannt geworden, denn ihre Begründerin … möchte mehr aus dem Verborgenen wirken.“ und
•„Sie sucht nicht die große Öffentlichkeit, sondern sehr nahe und vertrauliche Schüler, die sich ganz auf die Prinzipien der … einlassen wollen.“
stellen Tatsachenbehauptungen mit dem Inhalt dar, dass … eine … im Sinne einer Lehre gegründet („Begründerin“) habe, die auf „Prinzipien“ beruhe, welche „Schülern“ vermittelt würden. Dabei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, weil die Behauptungen dem Beweis grundsätzlich zugänglich sind.
Die Tatsachenbehauptungen sind als unwahr anzusehen. Grundsätzlich liegt die Beweislast für die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung, deren Unterlassung begehrt wird, bei demjenigen, der den Unterlassungsanspruch geltend macht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist insoweit vorliegend auch kein Raum für eine Beweislastumkehr dahingehend, dass die Beklagte den Beweis für den Wahrheitsgehalt führen müsste. Eine solche Beweislastumkehr kommt – als Ausnahme zu der regelhaften Beweislast des Anspruchstellers – dann in Betracht, wenn es sich bei der Tatsachenbehauptung im Falle der Unerweislichkeit oder der Unwahrheit um eine üble Nachrede oder Verleumdung im Sinne von §§ 186, 187 StGB handelte. Wie bereits oben (unter 3.2.1) ausgeführt, ist weder den beiden Artikeln insgesamt noch den einzelnen Äußerungen eine Herabwürdigung der Verstorbenen zu entnehmen. Soweit die Äußerungen insoweit die Würde der Verstorbenen verletzen, als sie ihr durch die eigene Lebensleistung erworbenes Lebensbild entstellen, erfüllt dies jedenfalls nicht die Voraussetzungen der §§ 186, 187 StGB. Damit liegt die Beweislast – entsprechend den allgemeinen Grundsätzen – zunächst beim Kläger.
Allerdings trifft die Beklagte zumindest eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, worauf sich die Tatsachenbehauptungen gründen. Denn ein grundsätzlicher und pauschaler Negativbeweis – dass etwas nicht bzw. zu keinem Zeitpunkt geschehen oder nicht bzw. zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen sei – ist praktisch nicht zu führen, wenn nicht Anknüpfungspunkte, die ihrerseits dann einem Beweis zugänglich sind, vorgetragen werden. Diese sekundäre Darlegungslast liegt bei dem Störer und die Beklagte hat dazu nicht näher vorgetragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nur als mittelbare Störerin dadurch in Betracht kommt, dass sie die Veröffentlichung der beiden Artikel als Anbieterin der Online-Blogplattform ermöglicht. Denn in diesem Fall trifft sie zumindest die Verpflichtung, nach Hinweis auf die im Streit stehenden Unterlassungsansprüche Auskünfte von der Autorin oder dem Autor einzuholen und Nachforschungen anzustellen. Der Verweis auf umfangreiche, ihrerseits wiederum keine konkreten Anknüpfungspunkte liefernden Internet-Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der seit mehreren Jahren bestehenden und gerichtsbekannten Auseinandersetzung zwischen der Verstorbenen (und ihren Erben) einerseits und Anhängern bzw. Schülern eines … andererseits genügt dafür jedenfalls nicht. In Ermangelung eines substantiierten Vortrags, welcher dem Kläger erst das Angebot eines Negativbeweises ermöglicht hätte, sind die Tatsachenbehauptungen daher als unwahr anzusehen.
Durch die als unwahr anzusehenden Tatsachenbehauptungen wird die Verstorbene insoweit in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt, als dies ihr Lebensbild, das sie durch ihre Lebensleistung geschaffen hat, entstellt. Denn die – als unwahr anzusehenden – Behauptung, eine eigene spirituelle Lehre gegründet und Schüler darin unterwiesen zu haben, ist prägend für die postmortale Wahrnehmung einer Person und zentral für den auf für die Nachwelt aufbewahrten Eindruck von dieser Person. Insoweit ist auch ein erheblicher Unterschied zwischen dem bloßen Anhängen einer (von anderen begründeten) Lehre und dem Übertrag dieser Lehre in das eigene Leben einerseits und der Begründung einer eigenständigen Lehre zu sehen. Entsprechend wird das Lebensbild dadurch maßgeblich beeinflusst und verändert. Diese Entstellung verletzt daher das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen gem. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG.
4.1.2. Die Äußerung … lebt zusammen mit ihrem Mann, ihren Söhnen und einigen nahen Schülerinnen zurückgezogen in … stellt sich gleichfalls als eine dem Beweis zugängliche Behauptung und damit als eine Tatsachenbehauptung dar. Sie ist bereits deshalb unwahr, weil zum einen sowohl Frau …s auch ihr Ehemann tragischerweise ums Leben gekommen sind und der Kläger einen anderen Wohnsitz hat. Entsprechend leben jedenfalls weder die Eltern des Klägers noch der Kläger als ihr Sohn „zusammen“ und „zurückgezogen in ….
Auch diese unwahre Tatsachenbehauptung entstellt – weil sie wiederum durch die Einbindung der „Schüler“ auf die angebliche Begründung einer Lehre … zurückgreift – das Lebensbild der Verstorbenen und verletzt sie daher in ihrer Würde.
4.1.3. Schließlich stellt sich auch die Äußerung … sagt auch, dass sie Krebs heilen kann, wenn sich die Patienten ihr ganz anvertrauen, denn es ist die gottliche Fuhrung und die Geistigkeit des Lichtes, die für jeden Suchenden das Wunder der Heilung bewirken kann.“ als eine Tatsachenbehauptung mit dem Inhalt dar, dass die Verstorbene diese Äußerung tatsächlich getätigt habe. Insoweit ist wiederum von der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung auszugehen, weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast dahingehend, wann und gegenüber wem die Verstorbene diese Aussage getätigt haben soll, nicht nachgekommen ist. Insoweit kann auf die obigen Erwägungen Bezug genommen werden.
Die Tatsachenbehauptung ist auch geeignet, die Würde der Verstorbenen zu verletzen, weil die Behauptung, eine Krebserkrankung durch „göttliche Führung und die Geistigkeit des Lichts heilen zu können“ das Lebensbild und die Lebensleistung einer promovierten Medizinerin und approbierten Ärztin entstellen kann. Eine solche Aussage wäre nämlich mit den wissenschaftlich gesicherten, von der Schulmedizin anerkannten Erkenntnissen in keiner Weise zu vereinbaren.
4.1.4. Somit verletzen diese streitgegenständlichen Äußerungen das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG.
4.2. Die Veröffentlichung der Fotos ohne eine entsprechende Einwilligung verletzen das gleichfalls postmortal fortwirkende Recht am eigenen Bild der Verstorbenen gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22 KunstUrhG. Da Recht am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat auch über den Tod hinaus eine fortwirkende Schutzdauer für den Abgebildeten von zehn Jahren (BGH v. 05.10.2006 – Az. I ZR 277/03 – Rz. 18; Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, Stand 01.05.2018, § 12, Rz. 159). Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, dass die Veröffentlichung ohne Einwilligung erfolgt sei. Es wäre damit zunächst an der Beklagten gewesen, die nach § 22 KunstUrhG notwendige Einwilligung für die Veröffentlichung des Bildes als mittelbare Störerin darzulegen und zu beweisen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Beklagte hat vielmehr mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei den beiden Fotos um Bilder der Verstorbenen handele. Dies steht einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Verstorbenen jedoch nicht entgegen. Zum einen hat nicht nur der Kläger bestätigt, dass es sich bei der Abgebildeten um seine Mutter handele (was auch der erkennende Einzelrichter, der der Verstorbenen in einem früheren Zivilprozess mehrfach begegnet ist, aus eigener Anschauung gut nachvollzliehen kann). Zum andern und vor allem wäre die Zuordnung eines falschen Bildes umso eher geeignet, das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen – der dann ja ein anderes Aussehen zugewiesen würde – zu verletzen.
Auch die Voraussetzungen für eine einwilligungslose Veröffentlichung gem. § 23 Abs. 1 KunstUrhG liegen nicht vor. Denn zum einen war die Verstorbene – auch nach den geringen Maßstäben des Presserechts – keine Person der Zeitgeschichte, woran auch die Vielzahl von auch in Internet-Beiträgen begleiteten streitigen Auseinandersetzungen mit … und seinen Anhängern nichts ändert. Zum andern setzen sich die beiden streitgegenständlichen Artikel damit gar nicht auseinander, so dass die Fotos in keinerlei Bezug zu einem etwaigen „historischen“ Geschehen stehen.
Damit verletzt die Veröffentlichung der beiden Fotos das postmortal fortwirkende Recht am eigenen Bild der Verstorbenen, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 22 KunstUrhG.
4.3. Der Kläger ist berechtigt, die Rechtsgutverletzungen für die Verstorbene geltend zu machen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass – unabhängig von der Erbenstellung – jedenfalls die nahen Angehörigen berechtigt sind, Unterlassungsansprüche zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts, jedenfalls, soweit es die immateriellen persönlichkeitsrechtlichen Interessen umfasst, geltend zu machen (Bamberger/Roth/Hau/Poseck, a.a.O., § 12, Rz. 162 m.w.N.). Der Kläger ist als Sohn der Verstorbenen zweifelsfrei ein solcher naher Angehöriger und daher zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche berechtigt.
4.4. Die Beklagte haftet als mittelbare Störerin für die Unterlassung im Hinblick auf die im Tenor zu 1) lit. a) angeführten Äußerungen und die im Tenor zu 1) lit. b) angeführten Bilder.
4.4.1. Denn die Beklagte hat die beiden streitgegenständlichen Artikel zwar nicht selbst veröffentlicht, sondern nur die Möglichkeit, einen Blog einzurichten und darin die Artikel zu veröffentlichen, bereitgestellt. Somit haftet sie nicht als unmittelbare Störerin gem. § 1004 Abs. 1 BGB.
4.4.2. Aber die Beklagte haftet als mittelbare Störerin gem. § 1004 Abs. 1 BGB. Mittelbarer Störer ist zunächst einmal derjenige, der willentlich und adäquat kausal einen Beitrag zu der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung geleistet hat (so z.B. OLG Frankfurt v. 21.12.2017 – Az. 16 U 72/17 – Rz. 27); mittelbarer Störer ist aber auch der Betreiber eines Internetportals oder Host-Providers, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt hat (BGH v. 25.10.2011 – Az. VI ZR 93/10 – Rz. 21 ff.; BGH v. 27.03.2012 – Az.: VI ZR 144/11 – Rz. 17; BGH v. 01.03.2016 – Az. VI ZR 34/15 – Rz. 23; OLG Frankfurt v. 21.120.2017 – Az. 16 U 72/17 – Rz. 29). Dabei darf zwar – im Hinblick auf den Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG – die Störerhaftung in Form der Verbreiterhaftung nicht über Gebühr auf diejenigen erstreckt werden, die selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht vorgenommen haben, so dass – wie der BGH u.a. in seinem Urteil vom 27.03.2012 (Az. VI ZR 144/11 – Rz. 18) ausgeführt hat – eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraussetzt. Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar Nachrichten Dritter ins Netz stellt oder ihre Veröffentlichung ermöglicht, ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, weil dies den Betrieb des auf eine schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmte (BGH v. 27.03.2012 – Az,: VI ZR 144/11 – Rz. 19; BGH v. 01.03.2016 – Az. VI ZR 34/15 – Rz. 23). Aber den Betreiber eines Informationsportals trifft jedenfalls dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsgutverletzung erlangt; „weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern“ (BGH v. 27.03.2012 – Az.: VI ZR 144/11 – Rz. 19; so auch BGH v. 25.10.2011 – Az. VI ZR 93/10 – Rz. 24; BGH v. 01.03.2016 – Az. VI ZR 34/15 – Rz. 23).
Vorliegend hat der Kläger die Beklagte durch die als Anlagen K2 und K4 vorgelegten Schreiben auf die konkreten Rechtsgutverletzungen im Einzelnen hingewiesen. Damit bestand ab diesem Zeitpunkt eine Pflicht der Beklagten, dies nachzuprüfen. Dem ist sie ausweislich der als Anlagen K3 und K5 vorgelegten E-Mails nicht nachgekommen; die Beklagte hat vielmehr mitgeteilt, dass der Kläger sich im Hinblick auf den Inhalt der Artikel an die bzw. den Verfasser (“the user“) wenden müsse.
4.4.3. Damit haftet die Beklagte als mittelbare Störerin. Sie ist entsprechend zur Unterlassung verpflichtet.
4.5. Die Beklagte ist damit verpflichtet es zu unterlassen, eine Verbreitung der streitgegenständlichen, im Tenor zu 1) unter lit. a) aufgeführten fünf Tatsachenbehauptungen und der beiden unter lit. b) wiedergegebenen Fotos in Bezug auf die Verstorbene zu ermöglichen. Allerdings ist dieser Anspruch beschränkt auf den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland, weil dies insoweit Ausfluss der – auf diesen Hoheitsbereich beschränkten – völkerrechtlichen Kognitionsbefugnis deutscher Gerichte ist (vgl. BGH v. 25.10.2016 – Az. VI ZR 678/15 – Rz. 22; OLG Köln v. 10.11.2015 – Az. 15 U 121/15 – Rz. 26 ff.).
4.6. Darüber hinaus hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der ihm mit der vorgerichtlichen Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch das Schreiben vom 08.06.2017 (Anlage K4) entstandenen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 677, 683 S. 2, 670 BGB. Diese belaufen sich bei einem angemessen von seinem Rechtsanwalt angesetzten Gegenstandswert von 20.000,00 € und einer Mittelgebühr von 1,3 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zutreffend auf 1.171,67 €. Der Zinsanspruch seit Rechtshängigkeit (d.h. Zustellung der Klage am 14.11.2017) in der gesetzlichen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.
5. Hinsichtlich der weiteren, in dem hilfsweise erhobenen Antrag zu 1) enthaltenen Äußerungen besteht demgegenüber kein Anspruch des Klägers auf Unterlassung, weil insoweit das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen nicht verletzt wird.
5.1. Die Äußerung „Dort in der Friedenspromenade hat sie vor 20 Jahren ein … begründet, das … stellt zwar eine Tatsachenbehauptung dar, ist aber nicht unwahr. Die Umstände zur Gründung eines Amun-Hauses vor 20 Jahren sind hinreichend substantiiert dargetan, so dass dem Kläger der Beweis der Unwahrheit dieser Behauptung möglich wäre. Den Beweis hat er indessen nicht geführt. Tatsächlich hat die Verstorbene, soweit sich aus den auch vom Kläger selbst mit der Anlage K8 vorgelegten erkennen lässt, ein Yoga-Zentrum in München-Trudering betrieben. Dieses lässt sich auch zwanglos unter dem Namen … finden. Damit ist insoweit keine unwahre Tatsachenbehauptung gegeben.
5.2. Die beiden Äußerungen
•„Die wahre und wirkliche innere Kraft zur Heilung erhält sie aber aus ihrer tiefen Verbindung mit … war ihr eine tiefste Inspiration und seit seinem Tod ist seine Kraft auf die übergegangen. Frau … selbst heilt nun direkt aus der unermesslichen Quelle der göttlichen Liebe.“
•„Sie ist lebendiger Ausdruck der Neuen Spiritualität. Ihr Körper wird nicht älter, sondern jünger. Bis in die Zellen hinein ist ihr Körper von Kraft, Jugend, Licht und Gesundheit durchströmt. Diese Kraft der Jugend kann jeder zurückerlangen, der den Weg der Neuen Spiritualität geht.“
stellen demgegenüber erkennbar keine Tatsachenbehauptungen, sondern Bewertungen und den Versuch von Einordnungen und Zuordnungen im Sinne einer Meinungsäußerung dar. Sie sind auch nicht geeignet, die Würde der Verstorbenen zu verletzen oder ihr Lebensbild zu entstellen, weil sie insofern nur eine Einschätzung der Verfasserin bzw. des Verfassers wiedergeben, so irritierend sie sich für einen nicht im gleichen weltanschaulichen Hintergrund verhafteten Leser sie auch – zweifelsfrei – wirken mögen.
5.3. Insoweit war die Klage hinsichtlich des hilfsweise erhobenen Klageantrags zu 1) lit. A) unter Ziff. (5) – (7) daher als unbegründet abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der hauptsächlich gestellte Antrag zu 1) und der hilfsweise gestellte Antrag zu 1) im Wesentlichen das gleiche Ziel hatten und der Hilfsantrag insoweit nur ein weniger umfasste. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Hilfsantrag insoweit auch nicht in vollem Umfang (wohl aber deutlich überwiegend) erfolgreich war, so dass sich eine entsprechende Kostenquote ergibt.
7. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich sowohl für den Kläger als auch – hinsichtlich der kosten – für die Beklagte aus § 709 ZPO.


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In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
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