IT- und Medienrecht

Verpflichtungsklage auf Informationszugang zu lebensmittelrechtlichen Kontrollberichten, Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, Antragsvoraussetzungen, Soll-Vorschrift, c/o-Anschrift ausreichend für Informationsgewährung

Aktenzeichen  Au 9 K 21.667

Datum:
22.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36431
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
VwGO § 82 Abs. 1
VIG § 4 Abs. 1 S. 3
VIG § 5 Abs. 2 S. 3
VIG § 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Februar 2021 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in Kontrollberichte betreffend die vom Fleischhygieneamt des Beklagten am 1. und 2. Dezember 2020 durchgeführten lebensmittelrechtlichen Kontrollen im Betrieb der Beigeladenen zu gewähren, sofern diese Beanstandungen enthalten.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Die vom Kläger im behördlichen Verfahren gemachten Angaben, insbesondere die dort angegebene c/o-Anschrift für den Informationszugang genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VIG, so dass der grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG von Seiten des Beklagten zu Unrecht wegen Fehlens der formalen Voraussetzungen für den Informationszugang abgelehnt worden ist. Der hier streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts * vom 18. Februar 2021 ist daher rechtswidrig und im gerichtlichen Verfahren aufzuheben. Der Beklagte war zu verpflichten, dem Kläger die von ihm begehrten Informationen unter der von ihm im behördlichen Verfahren angegebenen Anschrift zu verschaffen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), sofern diese Beanstandungen enthalten.
1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren lediglich eine c/o-Anschrift verwendet hat.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage unter anderem „den Kläger […] bezeichnen“. Zur Bezeichnung des Klägers in diesem Sinn gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Kläger – wie hier – von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lässt. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass das Gericht den Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragen kann und der Staat im Fall des Unterliegens des Klägers entstehende Kostenerstattungsansprüche beitreiben kann (BVerwG, U.v. 15.8.2019 – 1 A 2.19 – juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 30.9.2021 – 19 A 2026/20 – juris Rn. 4; OLG Frankfurt, U.v. 15.5.2014 – 16 U 4/14 – juris Rn. 15).
Vorliegend ist die Angabe einer Melde- bzw. Privatanschrift des Klägers ausnahmsweise entbehrlich, da besondere Umstände dies rechtfertigen. Da das streitgegenständliche Informationsbegehren des Klägers vom Beklagten ausschließlich mit der fehlenden Angabe einer Privatanschrift des Klägers begründet worden ist, Verfahrensgegenstand damit allein die Frage ist, ob das klägerische Antragsbegehren der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG genügt, ist es ausnahmsweise geboten, als Anschrift des Klägers im Rubrum die vom Kläger auch im behördlichen Verfahren verwendete c/o-Anschrift ausreichen zu lassen. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Zwar haben auch die Entscheidungen des Gerichts im Rubrum die Bezeichnung der Beteiligten mit deren Wohnort (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu enthalten. Diese Vorschriften sind jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Auch der über § 173 VwGO entsprechend anwendbare § 130 Nr. 1 ZPO ist lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet, was eine Ausnahme bezüglich der geforderten Wohnortangabe eröffnet. Es ist allgemein anerkannt, dass das Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift in Gerichtsverfahren entfällt, wenn dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer unzumutbaren Einschränkung des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Zugangsrechts zu den Gerichten führt (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – NJW 1999, 2608; BVerfG, B.v. 11.11.1999 – 1 BvR 1203/99 – juris Rn. 1; OVG NW, U.v. 1.4.2014 – 8 A 654/12 – Rn. 54 f.). Ist die Bekanntgabe der ladungsfähigen Anschrift eines Beteiligten – wie in diesem Verfahren – streitgegenständlich, so muss das Gericht diesem Umstand gegebenenfalls durch gesonderte Aktenführung Rechnung tragen. Anderenfalls würde das Recht des betroffenen Prozessbeteiligten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterlaufen. Eine Klärung der Berechtigung der Bekanntgabe der Meldeanschrift des Klägers, insbesondere im Hinblick auf den vom begehrten Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG, soll nämlich erst im gerichtlichen Verfahren herbeigeführt werden (vgl. OVG NW, U.v. 1.4.2014 – 8 A 654/12 – juris Rn. 56). Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 16. November 2021 erklärt, im Vollstreckungsfall die Meldeanschrift des Klägers offen zu legen. Damit ist vorliegend der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG ausreichend Rechnung getragen. Ob vorliegend darüber hinaus gehend eine Ausnahmekonstellation vorliegt, weil zugunsten des Klägers schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bestehen, wie sie der Klägerbevollmächtigte in seiner Klagebegründungsschrift vom 14. Juni 2021 auf Seite 5 andeutet (Gerichtsakte Bl. 22), bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung (vgl. zu derartigen Konstellationen Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 82 Rn. 4; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 4; VG München, B.v. 26.4.2021 – M 10 E 21.868 – juris Rn. 30).
2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Lebensmittelkontrollberichte vom 1. und 2. Dezember 2020, soweit darin Beanstandungen enthalten sind. Der Kläger ist anspruchsberechtigt im Sinn des § 2 Abs. 1 VIG. Auch genügt der von ihm gestellte Antrag den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VIG. Damit ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2021 rechtswidrig und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.
a) Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung an den Kläger ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG hat „jeder“ nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte, nicht zulässige Abweichung von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, es sei denn, es liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um einen prinzipiell voraussetzungslosen Anspruch auf Gewährung der bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Der jeweilige Antragsteller soll umfassenden Einblick in den Informationsbestand der Verwaltung erhalten und so in den Stand versetzt werden, sich selbst ein Urteil über Eigenschaften und Verhalten von Produkten zu bilden (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 – 7 B 22.14 – NVwZ 2015, 1297).
b) Vorliegend wurden auch die gesetzlichen Vorgaben über die Antragstellung eingehalten. Der Antrag des Klägers entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 VIG, insbesondere der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG soll der Antrag den Namen und die Anschrift des jeweiligen Antragstellers enthalten. Diese als reine Soll-Vorschrift ausgestaltete Norm hat den Zweck, den auskunftserteilenden Stellen die Übermittlung der Informationen zu erleichtern. Damit ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Klägers nicht zwingend erforderlich. Die Möglichkeit einer formlosen Antragstellung dient dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, dass VIG noch verbraucherfreundlicher auszugestalten und die Auskunftserteilung zu beschleunigen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 13.2.2020 – 29 L 2938/19 – juris Rn. 55). Damit handelt es sich aber bei der Forderung des § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG bereits nach dessen gesetzgeberischer Konzeption um keine absolut bindende rechtliche Verpflichtung, sondern lediglich um eine Erwartung des Gesetzgebers (vgl. Heinecke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: März 2021, § 4 VIG Rn. 9).
Aufgrund des Interesses eines möglichst ungehinderten Zugangs zu Verbraucherinformationen sind auch an den Antrag selbst nach § 4 Abs. 1 VIG keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Antrag muss lediglich erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Es ist ausreichend, wenn im Antrag die Angabe des Unternehmens, des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, und die Art der Informationen angegeben werden. Eine strengere Sichtweise würde den Informationszugang wesentlich erschweren (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2019 – 7 C 29.17 – juris). Die gleichen Erwägungen gelten auch in Bezug auf die Angabe einer privaten Meldeanschrift.
Bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG, welcher lediglich von der Nennung einer „Anschrift“ spricht, ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Soll-Anforderung um die private Meldeanschrift im Sinn des § 17 BMG des jeweiligen Antragstellers handeln muss. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass es zur „ordnungsgemäßen Antragsbearbeitung“ erforderlich sei, dass der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten soll (BT-Drs. 17/7374, S. 17). Eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung ist aber bereits dann problemlos möglich, wenn die antragstellende Person unter der angegebenen Adresse tatsächlich zu erreichen ist. Abzustellen ist demnach auf die tatsächliche Erreichbarkeit zur Gewährung des Informationszugangs. Vor diesem Hintergrund müssen lediglich nicht identifizierbare, anonym gestellte Anträge nicht verbeschieden werden (so auch Rossi in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Kommentar, Stand: 1.2.2021, § 4 VIG Rn. 4; Schoch, NVwZ 2012, 1497 (1500)).
c) Ein Erfordernis zur Übermittlung der privaten Meldeanschrift des Klägers ergibt sich auch nicht aus Art. 41 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Hiernach ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Grundsätzlich setzt dies eine förmlich Adressierung des Verwaltungsakts an den Beteiligten voraus. Es genügt nicht, dass lediglich betroffene Dritte aus einem formell an eine andere Person adressierten Verwaltungsakt ersehen können, dass sie durch den Verwaltungsakt ebenfalls in ihren Rechten betroffen werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Aufl. 2021, § 41 Rn. 28). Die Voraussetzungen der förmlichen Adressierung an den Kläger können vorliegend jedoch durch die vom Kläger im Verfahren genannte Adresse seines Arbeitgebers zweifellos gewahrt werden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt in der vom Kläger angegebenen c/o-Anschrift kein rechtlich unzulässiger Übersendungswunsch an einen Dritten. Der Zusatz in der Adresszeile „c/o“ ist gleichbedeutend mit „(momentan) wohnhaft/erreichbar bei“. Anders als beim Zusatz „z. Hd.“, bei der jede Person unter dieser Adresse die Sendung entgegennehmen und auch öffnen darf, kann bei der Verwendung des Zusatzes „c/o“ die Postsendung zwar vom Adressinhaber entgegengenommen werden, darf aber nur von dem vor der Bezeichnung „c/o“ genannten Empfänger persönlich geöffnet werden. Andere Personen (Dritte), die unter der „c/o“-Adresse erreichbar sind bzw. hier bei der * e.V. beschäftigt sind, werden nicht zum Adressat des Bescheids. Somit liegt aber bereits kein unzulässiger Übersendungswunsch an einen Dritten vor.
d) Auch der Auffassung, dass die Privatanschrift des Klägers für eine ordnungsgemäße Bearbeitung seines Antrags auf Informationszugang notwendig gewesen sei, kann nicht gefolgt werden.
Die vom Kläger im behördlichen und gerichtlichen Verfahren mitgeteilte Anschrift ist ausreichend für eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung. Dem Beklagte wäre es unschwer möglich gewesen, die beantragten Informationen an diese Adresse zu senden. Die Erreichbarkeit des Klägers unter der von ihm mitgeteilten c/o-Anschrift wird auch durch die zuvor bereits erfolgte Kommunikation des Beklagten mit dem Kläger belegt. Für den Beklagten musste erkennbar sein, dass der Kläger über diese Anschrift zu erreichen ist, was für die grundsätzlich formlose Antragstellung im Rahmen des § 4 Abs. 1 VIG ausreichend ist.
Darüber hinaus macht der Kläger zutreffend geltend, dass die Behörde sich durch die Zustellung des ablehnenden Bescheids an die streitgegenständliche c/o-Anschrift in Widerspruch setzt. Wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Zustellung des ablehnenden Bescheids an die mitgeteilte Anschrift möglich ist, muss dies auch für die Zustellung einer stattgebenden Entscheidung gelten. Die Beklagte hat mit der Bekanntgabe ihres ablehnenden Bescheides an die vom Kläger angeführte Anschrift selbst zu erkennen gegeben, dass sie diese – auch im Hinblick auf eine eventuelle Kostenpflicht des Klägers nach § 7 VIG – für im Rechtsverkehr ausreichend erachtet.
e) Schließlich konnte die Ablehnung des Antrags des Klägers auch nicht auf § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG gestützt werden. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG hat die auskunftsgebende Stelle auf Nachfrage dem Dritten den Namen und die Anschrift des Antragstellers offenzulegen. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Antrag auf Informationsgewährung selbst. Über den Antrag wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VIG unabhängig von einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Datenweitergabe an den Dritten entschieden (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.7.2020 – Au 9 S 20.590 – juris Rn. 53). Die gegenteilige Auffassung widerspräche auch dem Grundprinzip des Verbraucherinformationsrechts, wonach der Informationsanspruch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedermann zusteht und die Person des jeweiligen Antragstellers für die Anspruchsberechtigung grundsätzlich unerheblich ist. Überdies kann die Informationsgewährung nicht von einem nur möglichen späteren Informationsbegehren des Dritten auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG abhängig gemacht werden.
f) Auch § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG verlangt nicht die Angabe einer privaten Anschrift des Antragstellers. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Bereits nach dem Wortlaut knüpft diese Vorschrift lediglich an die Möglichkeit an, die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen, besagt aber nichts zu der hier allein in Streit stehenden Antragsberechtigung, die ausschließlich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VIG folgt.
g) Da der Anspruch des Klägers überdies auf eine zulässige Verbraucherinformation im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG gerichtet ist und Ausschlussgründe nach § 3 VIG bzw. 4 Abs. 3 bis 5 VIG weder vorgetragen noch ersichtlich sind, hat der Kläger einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Kontrollberichte betreffend die lebensmittelrechtlichen Kontrollen am 1. und 2. Dezember 2020 durch das Fleischhygieneamt im Betrieb der Beigeladenen, sofern diese Berichte Beanstandungen enthalten. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Landratsamts * vom 18. Februar 2021 war demnach im Klageverfahren antragsgemäß aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die von ihm begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund des Erfolgs im Hauptantrag war über den vom Kläger gestellten Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlich entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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