IT- und Medienrecht

Verspätete Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit

Aktenzeichen  3 S 4155/15

Datum:
7.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 06320
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 110, § 277, § 282 Abs. 3, § 296 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit (§ 110 ZPO) ist grundsätzlich im Falle des schriftlichen Vorverfahrens bereits in der Klageerwiderung zu erheben. Die verspätete Rüge ist nur dann zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt. Unter dieser Voraussetzung kann die Einrede auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 C 1767/14 2015-05-07 Urt AGREGENSBURG AG Regensburg

Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 3 S 4155/15
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 07.01.2016
3 C 1767/14 AG Regensburg
In dem Rechtsstreit
…, USA – Vereinigte Staaten
– Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Berlin, Gz.: …
gegen

– Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, Gz.: …
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 3. Zivilkammer – durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. I., den Richter am Landgericht … und den Richter am Landgericht Dr. … am 07.01.2016 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes
Zwischenurteil
I.
Der Antrag des Beklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung in Anspruch.
Die Klägerin ist eine juristische Person mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika …
Die Klägerin verfolgte erstinstanzlich vor dem Amtsgericht Regensburg die mit Mahnbescheid vom 23.12.2013 festgesetzten Zahlungsansprüche in Höhe von 400,-€ (Schadensersatz) sowie 555,60 € (Abmahnkosten). Erstinstanzlich war der Beklagte im Gegensatz zur Klägerin nicht anwaltlich vertreten. Mit Urteil vom 07.05.2015 wies das Amtsgericht die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin vollumfänglich Berufung ein und begründete diese. Mit Verfügung vom 14.08.2015 wurde dem Beklagten Frist zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters und zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen binnen 3 Wochen ab Zustellung gesetzt (Bl. 73); diese Frist wurde auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Verfügung vom 08.09.2015 bis zum 29.09.2015 verlängert (Bl. 78). Mit Schreiben vom 29.09.2015 erwiderte der anwaltliche Vertreter des Beklagten auf das Berufungsvorbringen. Erstmals mit Schreiben vom 16.10.2015 erhob der Beklagte die Einrede der Prozesskostensicherheit (Bl. 84).
Der Beklagte verlangt,
dass die Klägerin, Sicherheit für die Anwaltskosten für die erste und zweite Instanz leistet.
Die Klägerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Kläger meint, dass der Antrag verspätet gestellt wurde.
Mit Beschluss vom 26.112015 wurde im Einverständnis milden Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und es wurde der 17.12.2015 als Termin bestimmt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden kennen und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.
Entscheidungsgründe
Der Streit der Parteien über die Verpflichtung, gemäß § 110 ZPO Prozesskostensicherheit zu leisten, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 112 Rn. 1).
Der Antrag war zurückzuweisen, da die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit verspätet erhoben wurde.
Grundsätzlich ist die Einrede im Falle des schriftlichen Vorverfahrens in der Klageerwiderung gemäß §§ 277, 282 Abs. 3 ZPO zu erheben. Dies gilt hinsichtlich der Prozesskosten für alle Instanzen (BGH NJW-RR 2005, 148; Musielak/Foerste, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 110 Rz. 8 m. w. N.). Diese Frist hat der Beklagte versäumt.
Gemäß § 296 Abs. 3 ZPO ist die Rüge trotz Fristversäumung zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt; unter dieser Voraussetzung kann die Einrede auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden (Münchener Kommentar/Schulz, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 110 Rz. 36). Es kann vorliegend dahin stehen, ob die mangelnde anwaltliche Vertretung des Beklagten in erster Instanz eine genügende Entschuldigung darstellt. Eine genügende Entschuldigung setzt nämlich auch voraus, dass der verspätete Vortrag ohne schuldhaftes Zögern nach Wegfall des (zunächst) entschuldigenden Hinderungsgrundes nachgeholt wird (Zöller/Greger, a. a. O., § 296 Rz. 24). Dies hat der Beklagte nicht getan: Nachdem er in der Berufungsinstanz seit dem 08.09.2015 anwaltlich vertreten war, hat er die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit erst mit Schriftsatz vom 16.10.2015, d. h. nach Ablauf der (verlängerten) Berufungserwiderungsfrist, und damit nicht ohne schuldhaftes Zögern nach Wegfall des ursprünglichen Hinderungsgrundes erhoben.


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