Aktenzeichen M 25 K 21.5785
VwGO § 40
Leitsatz
Tenor
I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Zivilgerichts vorbehalten.
Gründe
I.
Am 7. November 2021 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München gegen die Landeshauptstadt München mit dem Ziel der Kostenerstattung wegen falscher Beratung in einer ausweisrechtlichen Angelegenheit durch das Kreisverwaltungsreferat. Ihr sei daraus auf einer Türkeireise ein Schaden von ca. 2000 Euro entstanden, den sie, zusammen mit den Gerichtskosten, im Klagewege geltend mache.
Im Rahmen der Zustellung der Klage hat das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung angehört. Die Beklagte hat sich nicht geäußert, der inzwischen bestellte Bevollmächtigte der Klägerin hat einer Verweisung an das Landgericht München I zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Klägerin begehrt von Anfang an der Sache nach – ausdrücklich aber im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Dezember 2021 – von der Beklagten Schadensersatz im Wege der Amtshaftung.
Für Streitsachen dieser Art ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG -). Für Schadensersatzansprüche aus geltend gemachter Verletzung von Amtspflichten ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.
Daher war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtsweges zu verweisen (§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Streitigkeiten der vorliegenden Art sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG unabhängig von der Höhe des Schadensersatzanspruches den Landgerichten zugewiesen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus Art. 4 Nr. 14 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Nr. 47 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern – GerOrgG -.
Dem zuständigen Gericht bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten, § 17b Abs. 2 GVG.