IT- und Medienrecht

Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter

Aktenzeichen  M 10 K 16.2700

Datum:
8.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32266
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Gesetz zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999
KultgSchG § 1 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist ein belastender Verwaltungsakt, da sie dieses mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen einem Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt unterwirft. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die bloße Einbindung in die Museumswelt führt nicht dazu, Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, zu wecken. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Unterschutzstellung ist auch unabhängig von der Möglichkeit einer Zuweisung an einen namentlich bekannten Künstler aufgrund der hohen künstlerischen Qualität und der außerordentlichen kulturgeschichtlichen Bedeutung gerechtfertigt. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Über die Klage kann ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Entscheidung über die Eintragung ist ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG, da die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes dieses mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen einem Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt unterwirft. Dabei wirkt die Eintragung wegen ihrer konstitutiven Wirkung für und gegen jeden Verfügungsberechtigten (VG Berlin, U.v. 22.1.2015 – VG 1 K 228.11 – juris Rn. 28 m.w.N.). Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Eintragungsbescheid vom 2. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Rechtsgrundlage für die Eintragung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) i. d. F. d. Bek. vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754). Danach werden Kunstwerke und anderes Kulturgut, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, in dem Land, in dem sie sich bei Inkrafttreten des Gesetzes befinden, in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen.
Das bis 5. August 2016 gültige Gesetz zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ist vorliegend noch anwendbar. Nach § 90 Abs. 3 Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 13 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist, gelten für Verfahren, die bis 6. August 2016 eingeleitet und bekannt gemacht worden sind, die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung bis zum Abschluss des Verfahrens fort. Da das Verfahren hier schon mit Antrag vom 30. April 2015 eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens im Mai 2015 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, ist das Gesetz zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung anzuwenden.
Das Kulturgutschutzgesetz ist damit weder unmittelbar anwendbar noch kommt es für die Auslegung des § 1 KultgSchG auf die Gesetzesbegründung zum Kulturgutschutzgesetz an. Jedenfalls basiert die Neuregelung in § 7 KGSG in Anlehnung an die bisherige Praxis auf einer Kombination zweiter kumulativer Prüfvorgaben zur Eintragung (vgl. BT-Drs. 18/7456, Begründung zu § 7 Abs. 1). Die Eintragungsvoraussetzungen haben sich damit inhaltlich im Kern nicht geändert.
b) Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Das gemäß § 2 Abs. 1 KultgSchG zuständige Staatsministerium hörte vor Erlass des Bescheids die Klägerin (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) sowie den zuständigen Ausschuss von fünf Sachverständigen (§ 2 Abs. 2 KultgSchG) an. Die Bekanntmachungserfordernisse nach § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG wurden erfüllt.
Das Eintragungsverfahren wurde vom Beklagten auch nicht rechtsmissbräuchlich durchgeführt. Der Verwaltungsakt ist insbesondere nicht gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG nichtig. Die Eintragungsverfügung ist weder willkürlich noch wurden elementare Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens außer Acht gelassen (vgl. hierzu: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 44 Rn. 50). Angesichts des Gutachtens des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg und der Entscheidung des Sachverständigenausschusses lagen tragfähige und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Figur national wertvoll im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG ist (s. zum Aspekt der rechtsmissbräuchlichen Eintragung und zum Folgenden auch VG Berlin, a.a.O. – juris Rn. 36ff.). Ob das Verfahren – wie behauptet – eingeleitet worden ist, um die Klägerin zu einem Verkauf der Figur an die Stadt … unter ihrem eigentlichen Marktpreis zu bewegen, kann hier dahin stehen, da jedenfalls nicht die Stadt …, sondern der Beklagte über die Eintragung entschieden hat. Da nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Figur des „…“ national wertvoll sein könnte, war der Beklagte auch zur Verfahrenseinleitung verpflichtet.
Ob die fehlende Begründung gemäß Art. 39 BayVwVfG erforderlich war, kann hier offen bleiben, da diese jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG).
c) Die Eintragungsverfügung ist materiell rechtmäßig.
aa) Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG sind erfüllt. Bei dem „…“ handelt es sich um ein Kunstwerk im Sinne dieser Vorschrift, dessen Verbringung ins Ausland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde.
Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sind wertausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe, die verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar sind (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.1991 – 7 B 89.349 – juris Rn. 24; VG Berlin, a.a.O. – juris Rn. 39). Einen wesentlichen Verlust bereitet dem deutschen Kulturbesitz nur die Abwanderung bedeutsamer und national wertvoller Werke. Die den Begriff des national wertvollen Kulturgutes prägenden Merkmale lassen sich abstrakt nicht abschließend bestimmen; sie sind vielmehr mit Blick auf die im Einzelfall für eine Eintragung anstehenden Objekte im Rahmen einer Gesamtschau zu ermitteln. Dabei fallen die künstlerische Eigenart, der (kunst) historische Rang und der kulturelle Wert der Objekte ebenso ins Gewicht wie ihre Einzigartigkeit oder Seltenheit sowie ihre Bedeutung für die kulturelle Entwicklung in Deutschland (BVerwG, U.v. 27.5.1993 – 7 C 33/92 – BVerwGE 92, 288 ff., juris Rn. 10).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Steinfigur des „…“ zur Überzeugung des Gerichts national wertvoll. Diese Einschätzung beruht auf dem Gutachten des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg vom 23. September 2014, dem einstimmigen Urteil des im Rahmen des Eintragungsverfahrens angehörten Sachverständigenausschusses sowie insbesondere der Beweiserhebung des Gerichts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Dem Sachverständigengutachten liegen sachgerechte Beweisfragen zugrunde, es überzeugt inhaltlich und weist keine Mängel auf, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet oder als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Ein Sachverständigengutachten kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (st. Rspr. des BVerwG, B.v. 28.3.2013 – 4 B 15/12 – juris Rn. 19 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Im Beweisbeschluss vom 8. Februar 2017 hat sich das Gericht für die Beweisfragen in sachgerechter Weise an eine Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Eintragung von Kulturgütern in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.4.2010) angelehnt. Hiernach müssen Kunstwerke und andere Kulturgüter in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen werden, wenn sie wichtige Objekte von Künstlerinnen und Künstlern mit internationalem Rang sind oder für die deutsche Kunst und Geschichte oder für die Landesgeschichte oder für die Geschichte historischer Regionen von herausragender Bedeutung sind.
Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführten Aspekte sind auch nicht geeignet, durchgreifende Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Gutachters zu begründen. Der Einwand der Klägerin, der Gutachter sei aufgrund seiner Einbindung in die Museumswelt voreingenommen, wird vom Gericht nicht geteilt. Die bloße Einbindung in die Museumswelt führt nicht dazu, Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, zu wecken. Die Behauptung, der Sachverständige habe bei dem Termin in … geäußert, ein Werk, das sich in einem Museum befinde, werde allein dadurch zu Kulturgut, wird vom Sachverständigen bestritten. Aus Sicht des Gerichts, das bei diesem Termin auch vertreten war, gab es keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen. Soweit der Sachverständige bei dem Termin eine dezidierte Meinung vertrat, war dies nicht Ausdruck von Voreingenommenheit, sondern der Tatsache geschuldet, dass er sich vor dem Termin mit dem Gegenstand der Begutachtung vertraut gemacht hatte.
Nach Auffassung des Gerichts geht das Gutachten nicht von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus und weist keine groben, offen erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche auf. Im Gutachten vom 28. Dezember 2017 führt der Sachverständige vielmehr in sich stimmig im Einzelnen aus, weshalb die Steinfigur des „…“ zu den herausragenden Bildwerken der deutschen Renaissance zählt und sie auch in kulturhistorischer Hinsicht ein Zeugnis von größter Bedeutung ist. In der frühen Blütezeit der Renaissance war die Stadt … das Zentrum einer neuen Kunstauffassung in Deutschland. Der Sachverständige erläutert in seinem Gutachten nachvollziehbar, welch bedeutende Rolle der Stadt … aus kunsthistorischer Sicht zur Zeit des Schaffens von … … zukommt, und inwieweit dieser Bildhauer als einer der wichtigsten Vertreter der … Bildhauerkunst im Zeitalter der Renaissance anzusehen ist. Dass der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Schluss kommt, die Unterschutzstellung des „…“ stehe außer Frage und die Aufnahme dieser Steinfigur in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sei unbedingt gerechtfertigt, ist für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend.
Der Einwand der Klägerin, die Zuordnung des „…“ zu … … sei dem Gutachten und der Quellendokumentation nicht zu entnehmen, überzeugt nicht. Die fehlende Signatur des Werks durch … … steht der Zuordnung nicht entgegen. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass aufgrund des damaligen Selbstverständnisses von Künstlern viele Werke nicht signiert worden sind. Jedenfalls kann nach Auffassung des Gerichts der „…“ aufgrund der Zahlungen an … …, die sich aus den Baumeisterbüchern ergeben, diesem mit großer Sicherheit als Urheber zugeordnet werden. Ausweislich der in Ziffern 10 und 11 der Quellendokumentation des Sachverständigen genannten Zahlungen wurde … … in den Jahren 1517 und 1518 „wegen der steinernen Brunnensäule“ bzw. „wegen der Bildsäule des …brunnens“ bezahlt. Zwar wird der „…“ in den Baumeisterbüchern nicht ausdrücklich (als solcher) bezeichnet. Jedoch dürfen insoweit an Quellen aus dem 16. Jahrhundert keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Der „…“ war Teil der bildhauerischen Ausstattung des …brunnens; zudem wird in den Quellen explizit eine steinerne Bildsäule erwähnt. Nach Auffassung des Gerichts lässt dies den Schluss zu, dass damit der „…“ von … … gemeint war. Auch im Gutachten des Germanischen Nationalmuseums vom 23. September 2014 wird der „…“ zweifelsfrei … … zugeordnet. Zudem haben die Bevollmächtigten der Klägerin dies im gerichtlichen Verfahren zunächst nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr explizit … … als Urheber der Statue benannt. Der Annahme der Urheberschaft … steht auch nicht entgegen, dass in Ziffern 7 bis 9 der Quellendokumentation Zahlungen an … … und … … „wegen Bildhauerarbeiten an den Rohrkästen“ aufgeführt sind. Der Sachverständige hat in seiner Quellendokumentation gerade erläutert, dass … … der Assistent von … … war.
Selbst wenn das Werk … … nicht zugeordnet werden könnte, wären die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG erfüllt. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten vom 11. Mai 2018 stellt der Sachverständige explizit klar, dass eine Unterschutzstellung des „…“ aufgrund seiner hohen künstlerischen Qualität und seiner außerordentlichen kulturgeschichtlichen Bedeutung auch völlig unabhängig von der Möglichkeit einer Zuweisung an einen namentlich bekannten Künstler gerechtfertigt sei. Die herausragende Bedeutung des „…“ ergibt sich bereits aus seinem Gutachten vom 27. Dezember 2017, nach dem der „…“ zu den herausragenden Bildwerken der deutschen Renaissance zählt und auch in kulturhistorischer Hinsicht ein Zeugnis von größter Bedeutung ist. In der frühen Blütezeit der Renaissance sei das äußere Erscheinungsbild von …, dem Zentrum der neuen Kunstauffassung in Deutschland, zum Zweck der Selbstdarstellung künstlerisch verändert worden. Dazu gehört habe die Errichtung repräsentativer steinerner Brunnen anstelle der spätmittelalterlichen hölzernen Brunnenstöcke. Die Versorgung einer größeren Stadtgemeinde wie … mit Wasser habe eine entscheidende Lebensgrundlage dargestellt. Mit den steinernen Röhrkästen sei die in ganz Europa bewunderte Ingenieurskunst der für das Leitungssystem in … zuständigen Werkmeister nobilitiert worden. Nach Auffassung des Sachverständigen ist der „…“ demnach ein Hauptzeugnis der … Wasserkunst und hoch bedeutendes Werk der frühen … Renaissanceskulptur. Es handle sich um eine Schöpfung der maximilianischen Zeit „par excellence“.
bb) Die Eintragung verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 27.5.1993, a.a.O., juris Rn. 14ff.). Die mit der Eintragung verbundenen Rechtsfolgen stellen lediglich Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Eintragung entzieht bestehende Rechte am Kulturgut nicht, sondern unterstellt einzig die Ausfuhr einem Genehmigungsvorbehalt. Eine unangemessene Belastung des Eigentümers folgt hieraus nicht, da insbesondere die Möglichkeit erhalten bleibt, eingetragenes Kulturgut wirtschaftlich zu nutzen. Etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen bei Untersagung der Ausfuhr begegnet das Gesetz mit einer Ausgleichsregelung in § 8 KultgSchG.
cc) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dass möglicherweise andere vergleichbare Werke, insbesondere auch von … …, (bisher) nicht in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind, kann der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen. Bei der Entscheidung über die Eintragung eines national wertvollen Kunstwerks handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Sollten andere – mit dem „…“ tatsächlich vergleichbare – Kunstwerke bisher zu Unrecht nicht in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eintragen worden sein, so liegt möglicherweise ein Versäumnis der zuständigen Behörde vor. Eine Selbstbindung an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis scheidet insoweit jedoch aus (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 42).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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