IT- und Medienrecht

VIII ZR 161/19

Aktenzeichen  VIII ZR 161/19

Datum:
5.8.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZR161.19.0
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 13. Oktober 2020, Az: VIII ZR 161/19, Beschlussvorgehend OLG München, 10. Januar 2019, Az: 29 U 1091/18, Urteilvorgehend LG München I, 1. März 2018, Az: 12 O 730/17, Urteilnachgehend BGH, 13. Oktober 2020, Az: VIII ZR 161/19, Beschluss

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Gründe

I.
1
Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger hat die Beklagte zum einen auf die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Anspruch genommen, die Bestellungen mittels des von der Beklagten verwendeten sogenannten “A.     Dash-Buttons” betrifft. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Klausel verurteilt und den Streitwert insoweit mit 2.500 € bemessen (LG München I, Urteil vom 1. März 2018 – 12 O 730/17, juris Rn. 269).
2
Ferner hat der Kläger die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auf Unterlassung eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 2 BGB sowie eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte auch insoweit zur Unterlassung verurteilt und den Streitwert jeweils mit 15.000 € bemessen. Zur Begründung hat das Landgericht auf die “Vielzahl der Verträge, die in Deutschland über den Dash-Button abgeschlossen” würden, abgestellt (LG München I, Urteil vom 1. März 2018 – 12 O 730/17, aaO Rn. 268).
3
Das Berufungsgericht (OLG München, WRP 2019, 1067) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert in Übereinstimmung mit dem Landgericht – ohne Begründung – auf 32.500 € festgesetzt.
4
Die Beschwerde macht geltend, der Wert der mit Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten belaufe sich auf 32.500 €. Zwar sei die Beschwer der Beklagten aufgrund der Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten Klausel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit 2.500 € zu bemessen. Jedoch sei die weitere Beschwer der Beklagten aufgrund der beiden vom Berufungsgericht angenommenen Verstöße gegen § 312j Abs. 2, 3 Satz 1 BGB jeweils mit 15.000 € zu bewerten, denn aufgrund der Vielzahl der in Deutschland über den Dash-Button abgeschlossenen Verträge handele es sich um eine Frage großer wirtschaftlicher Tragweite.
II.
5
Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
6
1. Zwar verkennt die Beschwerde nicht, dass bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage regelmäßig ein Streit- und Beschwerdewert in einer Größenordnung von 2.500 € je angegriffener Teilklausel festzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2018 – VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 38 mwN), im gegebenen Fall mithin 2.500 €.
7
2. Diese Grundsätze gelten jedoch nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine im Hinblick auf verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2019 – VIII ZR 263/18, und VIII ZR 265/18, jeweils juris Rn. 1; vom 5. Februar 2019 – VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10; vom 10. April 2018 – VIII ZR 247/17, aaO Rn. 34 f.; vom 22. November 2016 – I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; vom 7. Mai 2015 – I ZR 108/14, juris Rn. 6).
8
Sie sind ferner nicht nur für die Festlegung des Gebührenstreitwerts maßgebend, sondern auch für die nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO zu bestimmende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei. Dabei gelten sie nicht allein für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 – VIII ZR 247/17, aaO Rn. 38; vom 5. Februar 2019 – VIII ZR 277/17, aaO; vom 21. August 2019 – VIII ZR 263/18 und VIII ZR 265/18, aaO jeweils Rn. 2; jeweils mwN).
9
3. Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, einer etwaigen herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer nach § 2 UKlaG angefochtenen Praxis für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 – VIII ZR 247/17, aaO Rn. 36; vom 5. Februar 2019 – VIII ZR 277/17, aaO Rn. 14; vom 21. August 2019 – VIII ZR 263/18 und VIII ZR 265/18, aaO Rn. 3; jeweils mwN).
10
Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu ermöglichen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 – V ZR 174/13, juris Rn. 5; vom 21. Juni 2018 – V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5; vom 5. Februar 2019 – VIII ZR 277/17, aaO Rn. 16; vom 21. März 2019 – IX ZR 26/18, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2019 – I ZR 159/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
11
Hieran fehlt es. Dass der Verwendung eines Dash-Buttons herausragende wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Beschwerde verweist lediglich pauschal auf eine “Vielzahl der in Deutschland über den Dash-Button abgeschlossenen Verträge”. Das lässt nicht erkennen, ob die nach dem Vorstehenden erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch das Landgericht, dem das Berufungsgericht ohne eigene Begründung gefolgt ist, hat bei seiner Streitwertbemessung keine herausragende wirtschaftliche Bedeutung des Dash-Buttons gesehen. Es hat lediglich verkannt, dass auch bei Klagen nach § 2 UKlaG der Regelstreitwert 2.500 € beträgt.
III.
12
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab dem Zugang dieses Hinweisbeschlusses.
Dr. Fetzer     
        
Dr. Schneider     
        
Kosziol
        
Dr. Schmidt      
        
Wiegand      
        
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Verwerfungsbeschluss vom 13. Oktober 2020 erledigt worden.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben