IT- und Medienrecht

Vindikation einer Patentanmeldung

Aktenzeichen  7 O 4209/17

Datum:
22.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2018, 4695
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PatG § 1, § 8 Abs. 1, § 143 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Übermittlung von reinem Fachwissen stellt keinen schöpferischen Beitrag dar, der die Einräumung einer Mitberechtigung rechtfertigt. Was Fachwissen ist, ist nicht anhand subjektiver Kriterien sondern anhand objektiver Kriterien zu bestimmen (vgl. BGH vom 09.01.2018, X ZR 14/16 – Wärmeenergieverwaltung). Auf die individuellen Kenntnisse des Vindikationsbeklagten kommt es daher insoweit nicht an. (Rn. 26 und 60)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenpartei hat vor der Vollstreckungsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages zu zahlen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klagepartei hat zumindest keinen schöpferischen Beitrag geliefert, der in der streitgegenständlichen Patentanmeldung Berücksichtigung gefunden hat.
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus § 143 Abs. 1 PatG, weil in der Sache eine Patentstreitsache vorliegt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt zumindest aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Das Deutsche Patent- und Markenamt, bei dem die Anmeldung des deutschen Streitpatents erfolgt ist, hat seinen Sitz in München.
II. Begründetheit
Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Eintragung einer Mitberechtigung würde voraussetzen, dass die Beklagtenpartei bei der Anmeldung der streitgegenständlichen Anmeldungen DE 10 2014 014 490 A1 und WO 2016/046019 A1 (Kupplungsvorrichtung) einen schöpferischen Beitrag der Klagepartei verwendet hat, § 8 I PatG. Dies darzulegen ist vorliegend nicht gelungen.
Die von Mitarbeitern der Klagepartei per Email vom 06.04.2010 übermittelten Zeichnungen und technischen Spezifikationen stellen allenfalls die Mitteilung allgemeinen technischen Fachwissens dar, der keinen schöpferischen Betrag zu einer etwaigen in den streitgegenständlichen Patentanmeldungen enthaltenen Erfindung leistet. Soweit die Klagepartei die Ansicht vertritt, dass in einem Verfahrensschriftsatz in dem Vorverfahren vom dem Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 7 O 20355/ 13 ein schöpferischer Beitrag übermittelt worden sei, kann dahinstehen, wie der Vortrag einer Partei in einem Verfahren ohne Geheimhaltungsverpflichtung zu bewerten ist. Denn auch bei diesem Vortrag handelt es sich um eine bloße Darstellung fachmännischen Allgemeinwissens, welches zudem ohne jeglichen Bezug zu der in den streitgegenständlichen Patentanmeldungen behandelten Aufgabenstellung übermittelt wurde.
1. Vorliegen der widerrechtlichen Entnahme eines schöpferischen Beitrags Es liegt keine widerrechtliche Entnahme von Erfindungsbesitz vor. Zur Beurteilung der Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, ist zunächst zu ermitteln, worin die streitgegenständliche Erfindung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, also welche technische Lehre entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben worden ist (BGH GRUR 2011, 903, Rn. 23 – Atemgasdrucksteuerung). Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind dabei lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung (BGH GRUR 2005, 1023, 1024 – Einkaufswagen II). So darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die (Mit-)berechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH GRUR 1979, 540, 541 – Biedermeiermanschetten). Es ist ein prüfender Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird, vorzunehmen. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (BHG, Urteil vom 20.12.2015, X ZR 149/12 – Kfz-Stahlbauteil).
Es ist für die Beurteilung des Abtretungsanspruchs unbeachtlich, ob die betreffende Erfindung patentfähig ist (BGH, Urteil vom 17.05.2011, X ZR 53/08 – Atemgasdrucksteuerung). Denn es geht lediglich um die besseren Rechte am Gegenstand der Erfindung und nicht um dessen patentrechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob und mit welchem Inhalt hierauf ein Patent erteilt werden kann. Dementsprechend braucht der für die Begründung des (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbstständig erfinderisch sein. Es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2004, 50 [51] – Verkranzungsverfahren). Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit) Erfinder zu begründen.
Die Annahme eines eine Mitberechtigung auslösenden schöpferischen Beitrags zur Entstehung des Gegenstandes der Vindikationsanmeldung setzt daher zunächst voraus, dass derjenige, der eine Mitberechtigung geltend macht, den Erfindern der Anmeldung einen auf die Lösung des technischen Problems der Anmeldung konkret zugeschnittenen Beitrag übermittelt hat. Die Übermittlung einer technischen Information, die nicht konkret ist, oder sich gar auf die Lösung eines anderen technischen Problems bezieht, kann zwar im weiteren Verlauf immer noch kausal für die Lösung des Problems der Anmeldung werden. Die Einräumung einer Mitberechtigung ist in diesem Fall aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger insoweit auch einen weiteren kausalen Anstoß zum Heranziehen dieser unkonkreten oder anderweitigen technischen Information zur Lösung des Problems der Anmeldung gegeben hat.
Andernfalls würden Ansprüche auf Einräumung von Mitberechtigungen ausufern und z.B. jeden Lehrenden an einer technischen Universität in die Lage versetzen, spätere Patentanmeldungen der Studierenden mit dem Argumente teilzuvindizieren, dass in der Vorlesung von ihnen mitgeteiltes technisches Wissen eingeflossen sei (Landgericht München I, 7 O 19987/15, Urteil vom 22.12.2016).
Dieser Maßstab hat auch Niederschlag in dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.04.2012, I-2 U 3/10 gefunden. Dort heißt es:
Miterfinder ist dabei überhaupt nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen (allerdings nicht notwendig selbst erfinderischen) Beitrag geleistet hat (BGH, GRUR 1969, 133, 135 – Luftfilter; BGH, GRUR 1977, 784, 787 – Blitzlichtgeräte; BGH, GRUR 2001, 226, 227 – Rollenantriebseinheit; BGH, Mitt 1996, 16, 18 – Gummielastische Masse). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen genügen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsläufigkeiten, die sich für den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdrängen, oder Ratschläge mit allgemein geläufigen Erkenntnissen. Bei einer Gesamtleistung von geringerer Erfindungshöhe, bei der die einzelnen Anteile der mehreren Beteiligten das jeweilige Maß durchschnittlichen Fachkönnens auf dem betreffenden Gebiet kaum übersteigen, kann es gerechtfertigt sein, nur sehr geringe Anforderungen an den Erwerb einer Mitberechtigung zu stellen, anderenfalls sich ein individueller Erfinder für eine solche Erfindung überhaupt nicht ermitteln ließe (vgl. BGH, GRUR 1966, 558, 559 f.); so kann es genügen, eine in einem Unteranspruch beschriebene Ausbildung des im Hauptanspruch dargestellten Gegenstandes entwickelt zu haben. Da die geistige Mitarbeit, die das Vorliegen eines schöpferischen Beitrages begründet, bei der Problemlösung stattfinden muss, genügt es auch nicht, dass lediglich eine Aufgabe gestellt oder noch nicht Gestalt angenommene Ideen vermittelt werden. Auch das Beisteuern eines Ausführungsbeispiels nach Vorliegen der fertigen Erfindung genügt ebenso wenig wie deren Ausgestaltung mit einer aus dem Stand der Technik entnommenen bekannten Maßnahme oder die Mithilfe bei der Abfassung der Anmeldungsunterlagen.
Die Frage, ob ein Vorschlag über das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm schöpferische Qualität im geforderten Sinne zuzubilligen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht vom (ggf. unzureichenden) subjektiven Kenntnisstand des Urhebers (so schon Senat, Urteil vom 12.03.2009 – I-2 U 71/04). Zwar sind Kombinationserfindungen denkbar, die sich dadurch auszeichnen, dass als solche jeweils vorbekannte Elemente mit synergistischem Effekt zu einer neuen technischen Lehre kombiniert werden (Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 1 PatG Rn. 304). Unter derartigen Umständen kann – und wird regelmäßig – das Beisteuern eines der wechselwirkenden Elemente, obwohl für sich betrachtet im Stand der Technik geläufig, einen schöpferischen Rang haben. Anders verhält es sich hingegen, wenn objektiv Bekanntes im Sinne einer Aggregation bloß übertragend zu einer schon anderweitig vorhandenen Erfindung addiert wird, indem z. B. für gattungsgemäße Gegenstände im Sinne bevorzugter Ausführungsformen gebräuchliche Ausstattungsmerkmale ohne wechselwirkenden Effekt auf den erfindungsgemäßen Gegenstand angewandt werden. Wird in einer solchen Konstellation nur Vorbekanntes beigetragen, enthält der Vorschlag noch nicht einmal handwerkliches Gedankengut. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn derjenige, der den Vorschlag unterbreitet, in Unkenntnis darüber ist, dass sein Beitrag tatsächlich nichts Neues enthält, sondern längst Stand der Technik ist.
Wer eine Miterfinderstellung reklamiert, ist nach allgemeinen Grundsätzen für diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die seine die beanspruchte Quote rechtfertigende schöpferische Mitwirkung bei der Erfindung ergeben.
Nach diesem Maßstab war das klägerische Begehren erfolglos. Es wurde von der Klagepartei kein schöpferischer Beitrag zu den streitgegenständlichen Patentanmeldungen geleistet. Vielmehr handelt es sich bei den von der Klagepartei übermittelten Informationen um eine Zusammenstellungen von Allgemeinformationen, deren Übermittlung von der Klagepartei an die Beklagtenpartei keinen Bezug zu den Patentanmeldungen hat.
a. Inhalt der Patentanmeldung
Der Inhalt der Patentanmeldung (beide sind unstreitig identisch, daher wird aus DE 490 zitiert) ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind neben den Patentansprüchen auch die Beschreibung und die Zeichnungen vollumfänglich zu berücksichtigen.
aa. Die Patentanmeldung betrifft eine Kupplungsvorrichtung zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, d. h. die Kupplungsvorrichtung wird antriebsseitig in einem Fahrzeug angeordnet. Der Begriff ”antriebsseitig” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Kupplungsvorrichtung zwischen der Motorausgangswelle und der Getriebeeingangswelle angeordnet wird, also den Motor mit dem Getriebe verbindet [0001]. Anwendungsbereich können Niederflurfahrzeuge sein. Insbesondere Schienenfahrzeuge, aber auch Busse. Unter Niederflurfahrzeug ist in diesem Zusammenhang ein Fahrzeug zu verstehen, beispielsweise ein Schienenfahrzeug, bei dem der Boden des Innenraums unterhalb der Oberkante eines Rades des Fahrzeugs angeordnet ist. Beispielsweise kann der Fußboden in einem Bereich des halben Durchmessers des Rades vorgesehen sein. Niederflurfahrzeuge sollen Passagieren des Fahrzeugs einen barrierefreien Zugang und Ausstieg ermöglichen. Für derartige Niederflurfahrzeuge wird dementsprechend eine bestimmte Antriebstechnik verwendet, die trotz der niedrigen Böden des Innenraums der Fahrzeuge die Räder des Fahrzeugs antreiben kann. Unter anderem werden für derartige Niederflurfahrzeuge spezielle Antriebsanordnungen und Kupplungsvorrichtungen benötigt. [0002].
bb. Derartige Kupplungsvorrichtungen werden häufig auch in Schienenfahrzeugen mit Radsätzen eingesetzt. Im Bereich der Schienenfahrzeuge wird zur Verbindung eines Motors mit einem Getriebe zumeist auf Bogenzahnkupplungen zurückgegriffen. Bogenzahnkupplungen sind beispielsweise aus dem Dokument DE 29 808 627 U1 bekannt. Bogenzahnkupplungen sind aufgrund ihres Aufbaus und der notwendigen Ölbzw. Fettschmierung sehr wartungsintensiv. Die Montage und Demontage einer Bogenzahnkupplung ist mit einem sehr hohen Zeitaufwand verbunden. Aufgrund ihrer Verzahnungen entwickeln Bogenzahnkupplungen auch in erheblichem Maße Geräusche [0003].
Eine weitere aus dem Stand der Technik bekannte Kupplungsvorrichtung ist in dem Dokument DE 196 39 304 A1 offenbart. Dieses Dokument offenbart eine elastische Gelenkkupplung mit einem zwischen zwei Kupplungsflanschen angeordneten Zwischenring. Der Zwischenring weist einzelne am Umfang verteilte, in Gummiblöcke einvulkanisierte Metallelemente auf, die wechselseitig mit den Kupplungsflanschen verschraubt sind. Die Metallelemente des Zwischenrings bestehen aus in Umfangsrichtung gleichmäßig verteilten Keilen. Die Keile erstrecken sich in radialer Richtung über die gesamte Ringbreite. Zwischen den Keilen einvulkanisierte Gummiblöcke stehen im eingebauten Zustand in Umfangsrichtung unter Druckvorspannung [0004]. Derartige Gelenkkupplungen sind relativ aufwändig zu montieren, da die Gummiblöcke bei der Montage aufwändig radial vorgespannt werden müssen, um eine Druckvorspannung der Gummiblöcke im montierten Zustand zu erreichen [0005].
cc. Deshalb stellt sich die Aufgabe, eine Kupplungsvorrichtung bereitzustellen, die wartungsarm und einfach zu montieren ist, und gleichzeitig eine akustische Entkopplung der zu verbindenden Aggregate ermöglicht. Es ist eine weitere Aufgabe, eine Kupplungsvorrichtung bereitzustellen, die insbesondere für den antriebsseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug geeignet ist.
dd. Dies möchte die Patentanmeldung mit folgenden Ansprüchen erreichen:
1. Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs, mit wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36), wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) den dem Motor (14) zugeordneten Flansch (40) und den dem Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander koppelt.
2. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein laschenförmiges Fadenpaket zur Drehmomentübertragung aufweist.
3. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein angetriebenes und wenigstens ein abgetriebenes Kopplungselement (60) aufweist, die über das wenigstens eine laschenförmige Fadenpaket miteinander gekoppelt sind.
4. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens einen elastischen Körper (58) aufweist, in den zumindest abschnittsweise das wenigstens eine Fadenpaket und die Kopplungselemente (60) eingebettet sind.
5. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) von mehreren elastischen Körpern gebildet wird, die jeweils wenigstens eine Fadenpaket aufweisen.
6. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) eine Mehrzahl von laschenförmigen Fadenpaketen aufweist, die ringförmig angeordnet und jeweils über wenigstens ein Kopplungselement (60) miteinander verbunden sind.
7. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) zum Koppeln mit dem wenigstens einen ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) zum Koppeln mit dem wenigstens einen zweiten Flansch (42) angeordnet ist, der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) über wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) miteinander verbunden sind.
8. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) wenigstens einen Wellenabschnitt (50) umfasst, der sich zwischen wenigstens zwei Verbindungsflanschen (46, 48) erstreckt.
9. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsanordnung wenigstens ein scheibenförmiges Verbindungselement (168) umfasst, das die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (134) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) miteinander koppelt.
10. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) sich senkrecht zur Mittelachse M der Kupplungsvorrichtung (118) erstreckt.
11. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) wenigstens ein Anschlussstück (170, 172) zur Kopplung mit der wenigstens einen ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (134) und der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) aufweist.
12. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsflanschanordnung (38) wenigstens einen Abstandshalter (52) aufweist, der einen vorbestimmen Abstand zwischen der wenigstens einen Verbindungsflanschanordnung (38) und wenigstens einer von erster und zweiter fadenverstärkter Gelenkvorrichtung (34, 36) einstellt.
13. Kupplungsvorrichtung (318) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass neben dem wenigstens einen ersten Flansch (340) und dem wenigstens einen zweiten Flansch (342) ein weiterer Flansch (388) mit der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (334) verbunden ist.
14. Kupplungsvorrichtung (418) nach einem der Ansprüche 1 bis 6 und 14, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine erste Flansch (440) und der wenigstens eine zweite Flansch (442) an derselben axialen Fläche der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (434) angeordnet sind.
15. Antriebsanordnung (10) für ein Fahrzeug, insbesondere für ein Schienenfahrzeug, mit wenigstens einem Motor (14) und wenigstens einem Getriebe (16), das wenigstens einem anzutreibenden Fahrzeugrad (12) zugeordnet ist, wobei eine Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 12 ausgebildet ist, die einen dem wenigstens einen Motor (14) zugeordneten ersten Flansch (40) und einen dem wenigstens einen Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander verbindet.
16. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rotationsachse (A3) der wenigstens einen Kupplungsvorrichtung (18) und die Rotationsachse wenigstens einer Getriebeeingangswelle (A2) im Wesentlichen in der gleichen Richtung erstrecken.
17. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsanordnung (10) wenigstens eine Halterung (22) aufweist, an der die wenigstens eine Getriebeeingangswelle (24) gelagert ist.
18. Schienenfahrzeug mit wenigstens einer Antriebsanordnung (10) nach einem der Ansprüche 15 bis 17.
Die Klagepartei hat hinsichtlich des Anspruchs 1 und des abhängigen Unteranspruchs 7 folgende Merkmalsgliederungen vorgeschlagen, die von der Beklagtenpartei nicht angegriffen wurde und die sich die Kammer zu Eigen macht.
Anspruch 1:
Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs mit
1.wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist,
2.wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist,
3.wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36), die den dem Motor (14) zugeordneten Flansch (40) und den dem Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander koppelt.
Der abhängige Unteranspruch 7 lehrt den zusätzlichen Einsatz einer Verbindungsanordnung zwischen einer ersten und zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung, wobei der Unteranspruch 7 in Kombination mit dem Patentanspruch 1 folgende Merkmale aufweist:
Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs mit
1.wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist,
2.wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist,
3.wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36) zum Koppeln mit dem wenigstens einen ersten Flansch (40),
4.wenigstens einer zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (34) zum Koppeln mit dem wenigstens einen zweiten Flansch (42),
5.wenigstens einer Verbindungsanordnung, die die wenigstens eine erste fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36) mit der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (34) verbindet.
ee. Die Patentanmeldung ist in ihrer Gesamtheit zu lesen. Sie kann nicht auf die Ansprüche beschränkt werden. Vielmehr ist die Gesamtheit der Anmeldung zu berücksichtigen. Vorliegend handelt es sich um eine Kupplungsvorrichtung zur Verbindung eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs. Der Anspruch 1 ist sehr weit gefasst, die Einschränkung „insbesondere eines Schienenfahrzeugs“ reduziert den Schutzbereich nicht. Obwohl es in der Beschreibung der Streitanmeldungen vorrangig um Kupplungstechnologie in Niederflur-Schienenfahrzeugen geht, enthalten die Ansprüche eine solche Einschränkung nicht. Für die vorliegende Vindikationsklage ist dies insofern unbeachtlich, weil es für die Einräumung einer Mitberechtigung ausreichen würde, wenn die Klagepartei einen schöpferischen Beitrag zu auch nur einem Bestandteil der Anmeldung geleistet hätte.
Die Parteien streiten um die Frage, was der eigentliche Kern der Erfindung sein soll. Die Klagepartei hat insofern vorgetragen, dass der Kern der Erfindung darin liege, dass in Absatz 24 eine radiale Verschwenkbarkeit mindestens eines scheibenförmigen Verbindungselements genannt sei. Dies habe die Beklagtenpartei erst durch den Vortrag der Klagepartei in dem als K 23 vorliegenden Schriftsatz vom 21.11.2013 erfahren. Insofern habe sie, die Klagepartei, sogar das wesentliche Element zur Erfindung beigetragen.
Absatz 24 lautet:
Die wenigstens eine Verbindungsanordnung kann gemäß einer Ausführungsform wenigstens ein scheibenförmiges Verbindungselement umfassen. Das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement kann die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung und die wenigstens eine zweite fadenverstärkten Gelenkvorrichtung miteinander koppeln. Das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement kann derart ausgebildet sein, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement von der ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung und der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung gelöst und in radialer Richtung entnommen werden kann. Um diese radiale Entnahme zu ermöglichen, ist das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement ohne Hinterschneidungen und ähnlichem ausgebildet. Das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement benötigt in axialer Richtung aufgrund seiner Scheibenform relativ wenig Bauraum. Die axiale Erstreckung des wenigstens einen scheibenförmigen Verbindungselements kann im Wesentlichen der axialen Erstreckung der Flanschabschnitte des ersten und des zweiten Flansches entsprechen. Durch das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement benötigt die Kupplungsvorrichtung insgesamt in axialer Richtung relativ wenig Bauraum. Ferner können durch das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement bzw. aufgrund der geringen Masse des scheibenförmigen Verbindungselements Unwuchten bei hohen Drehzahlen erheblich reduziert werden.
Erst durch die radiale Verschwenkbarkeit sei der Ein- und Ausbau in einem engen Bauraum möglich. Es sei insofern unbeachtlich, dass dieses Merkmal nicht in die Ansprüche aufgenommen worden sei. Dies könne zu einem späteren Zeitpunkt im Erteilungsverfahren noch nachgeholt werden.
Dies wird von der Beklagtenpartei bestritten, welche den Kern der Erfindung so versteht, dass – wie in Absatz 6 der Patentanmeldungen formuliert – eine wartungsarme und einfach zu montierende Kupplung bereitgestellt werden soll, die gleichzeitig eine akustische Entkopplung der zu verbindenden Aggregate ermöglicht und für den antriebsseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug geeignet ist. Die radiale Entnehmbarkeit sei bewusst nicht in den Anspruch aufgenommen worden, denn dies lasse sich mit der durch die in der Erfindung vorgestellten Lösung auf Grund der wirkenden Kräfteverhältnisse nicht umsetzen. Die erforderliche Dimensionierung des Verbindungselements lasse eine Verschwenkbarkeit nicht zu.
Der Fachmann, der nach Ansicht der Kammer ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (FH-Ausbildung ausreichend) mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Antriebstechnik ist, wird die Patentanmeldung so verstehen, dass es unter anderem auch auf die in Absatz 24 genannte radiale Verschwenkbarkeit ankommen wird, um die – unstreitig – von beiden Parteien genannten Aufgaben des Patents zu erreichen, nämlich die einfache Verbaubarkeit, die reduzierten Wartungsanforderungen und die akkustische Entkopplung der zu verbindenden Aggregate. Dabei sollen die Vorteile insbesondere durch die Verwendung der in Merkmal 3 genannten mindestens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung erzielt werden, wobei zumindest derzeit keine Beschränkung auf Niederflur-Schienenfahrzeuge vorliegt, sondern vielmehr alle Arten von Fahrzeugen in den Schutzbereich der Patentansprüche fallen.
b. Fehlen der Übernahme eines schöpferischen Beitrags Der von der Klagepartei geltend gemachte Anspruch ist aus keinem der geltend gemachten Wissensvermittlungshandlungen gerechtfertigt. Weder die übersendeten Unterlagen, noch die Ausführungen in dem anwaltlichen Schriftsatz haben einen einzelnen oder in ihrer Gesamtheit schöpferischen Beitrag zu den Streitanmeldungen geleistet.
Die Klagepartei stützt die behauptete Entnahmehandlung auf drei verschiedene Beiträge. Nach den Ausführungen der Klagepartei sei aus den technischen Spezifikationen und Konstruktionszeichnungen zu dem Projekt SIRIO der grundlegende Aufbau der Antriebsanordnung übernommen worden. Aus der Zeichnung in der Anlage K 17, die nachfolgend gezeigt wird, sei die „Prinzip-Darstellung des Antriebs im Drehgestell“ übernommen:
Dies sei in der Anlage K 18 erläutert und finde sich in den streitgegenständlichen Patentanmeldungen wieder. Als Beispiel benennt die Klagepartei die Figur 3. Dort hat sie die Antriebsvorrichtung (Elemente 30 und 32) grafisch kenntlich gemacht:
Dies überzeugt nicht. Bei der benannten Anordnung handelt es sich um einen grundsätzlichen Aufbau, der sich auch aus den von der Beklagtenpartei vorgelegten Unterlagen der Universität Hannover (CBH 2) ergibt, wie sich unter anderem aus der nachfolgenden Abbildung ergibt.
Einen weiteren Beitrag sieht die Klagepartei darin, dass sie der Klagepartei erstmalig ein sogenanntes teilabgefedertes System vorgestellt habe. Gemäß der Spezifikation der K 18 sei der Motor elastisch gelagert. Das Kegelradgetriebe folge den Bewegungen des Antriebsrades und sei somit achsreitend und – gegenüber der weiteren Basisplattform der Konstruktion – ungefedert.
Dies habe die Beklagte in Abschnitt [0068] der Beschreibung übernommen. Dort lautet es:
„Die Kupplungsvorrichtung 18 ist direkt mit dem Motor 14 und dem Getriebe 16 verbunden, d. h. die Kupplungsvorrichtung 18 ist zwischen dem Getriebe 16 und dem Motor 14 vorgesehen und damit antriebsseitig angeordnet. In diesem Fall ist nur der Motor 14 gefedert. Der Motor 14 zählt dementsprechend zur gefederten Masse. Man spricht in diesem Fall auch von einem teilabgefederten System.“
Auch diese Ausführungen der Klagepartei überzeugen aus den oben benannten Gründen nicht. Es handelt sich um allgemeines Fachwissen, welches keinen Erfindungsbeitrag darstellen kann.
Weiter sieht die Klagepartei einen Beitrag in der Übernahme tragender Quer- und Längsholmen, aus der als K 17 vorliegenden Zeichnung. Dies habe seinen Niederschlag in Abschnitt 70 der Streitanmeldungen gefunden. Dort lautet es:
„Die Schienenfahrzeugräder 12 sind mit Querholmen 104 und Längsholmen 106 mit dem Fahrwerk 100 verbunden. Die Querholme 103 und die Längsholme 106 liegen abschnittsweise unterhalb der Achsen A1 der Räder 12.
Zudem sieht die Klagepartei eine Übernahme von drehmomentabstützender Verbindung mit Halterungs-Funktion aus der Anlage K 17 in den Abschnitt 69 der streitgegenständlichen Anmeldungen und eine Übernahme der Ausgestaltung als doppelkardanische Antriebskupplung in Absatz 89 der streitgegenständlichen Anmeldungen.
Eine entsprechende Übernahme von Grundlagenwissen sei auch hinsichtlich der Spezifikation DESIRO vorhanden, insbesondere auch die Übernahme von dynamischen Verlagerungen und einer Kombination von Pressverband und Stirnverzahnung, sowie die Übernahme der Ölzufuhr für einen Ölpressverband.
Aus dem Vortrag in dem Verfahren 7 O 203335/13 sei insbesondere Wissen zum Montageverfahren übernommen worden. In der dortigen Anlage ZF 23 werde gezeigt, wie auf engem Bauraum eine Kupplung durch die Verwendung von verschwenkbaren Elementen montiert werden könne, ohne dass dafür die Demontage angrenzender Bauteile erforderlich werde. Dies sei in Absatz 23 der Beschreibung übernommen.
Alle diese Argumente überzeugen nicht. Das Vorbringen der Klagepartei lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass sie durch die Übersendung der Anlagen zu der Email vom 06.04.2010 (K 17 ff.) erstmalig Wissen bezüglich der Konstruktion von Niederflur-Schienenfahrzeugen vermittelt habe. Deshalb sei sie auch für alle von der Beklagten auf diesem Gebiet getätigten Patentanmeldungen zumindest mitberechtigt. Denn nach Angaben der Klägerin habe die Beklagte bis 2010 über keinerlei Kenntnisse in der Gestaltung und den Einsatz von antriebsseitigen Kupplungsvorrichtungen bei Schienenfahrzeugen verfügt. Nach den Angaben der Klagepartei hätten ihre Ausführungen in dem Schriftsatz vom 21.11.2013 erstmalig Wissen hinsichtlich der Verwendung von verschwenkbaren Elementen vermittelt.
Die Ausführungen der Klagepartei haben spekulativen Charakter und verkennen, dass es für eine Klage auf Mitberechtigung an einer Patentanmeldung nicht ausreicht, wenn man aus einer nicht auf die Erfindung gerichteten Kommunikation einzelne Bestandteile herausgreift. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, dass die Klagepartei darlegt, dass sie – wie oben dargelegt – einen zielgerichteten Betrag zu der in den streitgegenständlichen Patentanmeldungen umgesetzten Aufgaben geleistet hat.
Unter Anwendung des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs kann deshalb von keinem schöpferischen Beitrag zu den streitgegenständlichen Erfindungen ausgegangen werden. Zum einen stellt bereits – wie die Beklagtenpartei in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – die Übermittlung von reinem Fachwissen keinen schöpferischen Beitrag dar. Denn dieses Fachwissen gehört zum Grundwissen des Fachmanns. Nach dem Urteil des BGH vom 09.01.2018, X ZR 14/16 – Wärmeenergieverwaltung – dient die Definition des Fachmanns dazu, eine fiktive Person festzulegen, aus deren Sicht das Patent und der Stand der Technik zu würdigen sind. Sie kann deshalb nicht auf Erwägungen zur Auslegung des Patents oder zur erfinderischen Tätigkeit gestützt werden. Dies bedeutet insbesondere auch, dass das Fachwissen nicht anhand von subjektiven Kriterien zu bestimmen ist. Demnach wäre – selbst wenn man den Klagevortrag, dass die Beklagtenpartei über keinerlei Fachwissen über die Konstruktion von Antriebstechnik bei Niederflurfahrzeugen als wahr unterstellt – der von der Klagepartei behauptete Anteil noch nicht geeignet, einen schöpferischen Beitrag zu den streitgegenständlichen Patentanmeldungen zu leisten. Bei dem, was nach den Angaben der Klagepartei den Unterlagen K 17 ff. entnommen worden sein sollte, handelt es sich um Grundlagenwissen, welches sich so auch in den von der Beklagtenpartei vorgelegten Vorlesungsunterlagen und dem Dubbel entnehmen lässt. Ebenfalls den Bereich des allgemeinen Fachwissens zuzurechnen dürften die Erkenntnisse sein, die angeblich aus dem Vorverfahren entnommen worden sein sollen. Denn es entspricht einem grundlegenden mechanischen Verständnis, dass die Verwendung eines verschwenkbaren Elements den Einbau eines relativ großen Bauteils in einem engen Umfeld erleichtern kann.
Unabhängig davon liegt keine geistige Mitarbeit vor, die sich an der Lösung der Aufgabe orientiert. Vielmehr sucht sich die Klagepartei aus verschiedenen Quellen, die sie an die Beklagte übermittelt hat, einzelne Teilbereiche heraus, um einen Beitrag an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen zu konstruieren. Insbesondere die Kombination der im Frühjahr 2010 übersendeten Unterlagen mit den im Jahr 2013 übersendeten Schriftsatz erscheint willkürlich.
Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Beklagten ohne die Kontaktaufnahme im Jahr 2010 nicht im Kupplungsgeschäft für Niederflurschienenfahrzeuge tätig sein würden und sie die Kooperation mit der Klagepartei als Anlass genommen haben, sich mit der Technik zu beschäftigen, so kann daraus keine Miterfinderschaft abgeleitet werden. Ansonsten hätte derjenige, der einen anderen erstmals mit einer Technik vertraut macht, eine unendliche Teilhabe an dessen zukünftigen Entwicklungen. Dies steht im diametralen Gegensatz zu den Grundsätzen des Patentrechts.
III. Nebenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich nach § 709 ZPO.


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