IT- und Medienrecht

Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand aus einem Rückfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 1 V 16.2432

Datum:
12.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21886
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVG § 3 Abs. 1, Abs.4
VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 4, § 169 Abs. 1

 

Leitsatz

Ein Rückfestsetzungsbeschluss ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss iSd § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO und damit ein Vollstreckungstitel für Fälle in denen sich in der Rechtsmittelinstanz die Entscheidung in der Hauptsache und damit auch die Kostengrundentscheidung geändert hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21. Dezember 2015 wird in Höhe von 2.593,66 Euro zzgl. Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2015 angeordnet.
II. Mit der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners nebst Taschenpfändung, beschränkt auf die Pfändung beweglicher Sachen, wird das Finanzamt Rosenheim – Vollstreckungsstelle – beauftragt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckung aus dem Rückfestsetzungsbeschluss des Gerichts vom 21. Dezember 2015, wonach der Antragsgegner verpflichtet wurde, ursprünglich von der Beklagten im Verfahren M 1 K 14.3459 entrichtete Kosten in Höhe von 2.593,66 Euro zuzüglich Zinsen zu erstatten.
Vorausgegangen war das Urteil der Kammer vom 4. November 2014 im Verfahren M 1 K 14.3459, mit dem die jetzige Antragstellerin unter Auferlegung der Kosten verpflichtet worden war, dem damaligen Kläger und jetzigen Antragsteller eine Baugenehmigung zu erteilen. Die Antragstellerin hatte aufgrund des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 4. Dezember 2014 den Betrag von 2.593,66 Euro an die damalige Klägerbevollmächtigte bezahlt. Auf die Berufung der Antragstellerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Oktober 2015 das Urteil der Kammer aufgehoben, die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Kläger und jetzige Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen hat.
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015 hat die Antragstellerin die Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten beantragt. Daraufhin erging der Rückfestsetzungsbeschluss vom 21. Dezember 2015 über den Betrag von 2.593,66 Euro, ab 18. Dezember 2015 zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 7. Januar 2016 zugestellt wurde.
Mit am 12. Mai 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin die Vollstreckung des im Rückfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrags gemäß § 169 VwGO. Trotz außergerichtlicher Zahlungserinnerung vom 29. März 2016 sei der Antragsgegner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Auf weitere Anfrage des Gerichts teilte die Antragstellerin unter dem 14. Januar 2019 mit, dass die zu vollstreckende Forderung noch immer nicht beglichen worden sei. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Dezember 2015 ist zulässig und begründet.
Über den Vollstreckungsantrag entscheidet die Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es handelt sich um ein Vollstreckungsersuchen zugunsten der öffentlichen Hand im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß dieser Vorschrift richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, wenn zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden soll.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Der Rückfestsetzungsbeschluss vom 21. Dezember 2015, aus dem vollstreckt werden soll, ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO und damit ein Vollstreckungstitel für Fälle in denen, wie hier, sich in der Rechtsmittelinstanz die Entscheidung in der Hauptsache und damit auch die Kostengrundentscheidung geändert hat. Dies muss in der Kostenfestsetzung durch einen Rückfestsetzungsbeschluss nachvollzogen werden. Der Rückfestsetzungsbeschluss vom 21. Dezember 2015 wurde am 7. Januar 2016 an die Bevollmächtigte des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren zugestellt. Diese hat ihn an den Antragsgegner weitergeleitet. Für das Vollstreckungsverfahren wurde sie nicht mandatiert.
Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht (§ 171 VwGO). Eine Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 1 und 4 VwVG ist im Rahmen der gerichtlichen Vollstreckung nicht erforderlich oder jedenfalls in dem von der Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin gestellten Vollstreckungsantrag enthalten. Der Antragsteller hat auch das Vollstreckungsobjekt hinreichend genau bezeichnet (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 169 Rn. 5).
Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Antragsgegners nebst Taschenpfändung ist hier die geeignete und auch sonst verhältnismäßige Maßnahme.
Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann der Vorsitzende für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen. Mit der Vollstreckung konnte daher das Finanzamt Rosenheim – Vollstreckungsstelle – beauftragt werden. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war die Ermächtigung zur Vollstreckung auf die Pfändung beweglicher Sachen zu beschränken (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2013 – 4 C 13.1830 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr vorgesehen ist.


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