IT- und Medienrecht

Vollstreckungsklausel, Rechtspfleger, Grundbuchamt, Neuerteilung, Klausel, Erteilung, Zustellung, Unterschrift, Grundbuchsache, Rechtsnachfolgeklausel, Formmangel, Mahnverfahren, Zwangsversteigerung, Erlass, analoge Anwendung, vollstreckbare Ausfertigung

Aktenzeichen  1 M 6566/19

Datum:
24.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 51248
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag der Gläubigerin XX vom 04.12.2019, gerichtet auf den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Gründe

Mit Schreiben vom 04.12.2019 beantragte die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufgrund des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Coburg vom 29.06.2009, Az…..
Mit gerichtlicher Zwischenverfügung vom 11.12.2019 wurde u.a. unter Ziff. 2. folgendes bemängelt:
Die erteilte Vollstreckungsklausel entspricht nicht der Maßgabe des § 725 ZPO. Nach dem Beschluss des BGH vom 14.12.2016, V ZB 88/16, genügt ein drucktechnisch erzeugter Ausdruck des Gerichtssiegels nicht den strengen Anforderungen des § 725 ZPO. Demnach ist die Vollstreckungsklausel zu unterschreiben und mit einem Prägesiegel oder Farbdruckstempel zu versehen. Im vorliegenden Fall wurde das Siegel lediglich drucktechnisch angebracht. Nachdem die Erteilung der Vollstreckungsklausel (Unterschrift und Siegelung) einen einheitlichen Vorgang darstellt, und der Ersteller der Vollstreckungsklausel auch das Siegel anbringen muss, wird die Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel notwendig. Eine bloße nachträgliche Anbringung des Siegels reicht nicht aus.
Es wird daher angeregt, vom Prozessgericht eine neue Vollstreckungsklausel erteilen zu lassen, welche den Anforderungen des § 725 ZPO genügt.
Nachdem hier eine qualifizierten Klausel (Rechtsnachfolgeklausel) erteilt worden ist, wird nach Neuerteilung der Klausel eine neue Zustellung an den Schuldner erforderlich, § 750 II ZPO.
Die Gläubigerin hat sodann das Mahngericht um Erteilung einer neuen Klausel ersucht. Anstatt jedoch eine neue Klausel identischen Inhalts zu erstellen, hat das Prozessgericht lediglich die Rechtsnachfolgeklausel vom 01.03.2017 nachgesiegelt.
Aufgrund der erneuten Monierung vom 19.03.2020 hat sich die Gläubigerin erneut an das Mahngericht in Coburg gewandt, jedoch als Antwort ein Schreiben vom 27.04.2020 erhalten, welches die Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht mit Schreiben vom 30.04.2020 zur Kenntnisnahme vorgelegt hat.
Darin erteilt das Mahngericht der Erteilung einer neuen Klausel eine klare Absage. Für eine neue Rechtsnachfolgeklausel fehle die Rechtsgrundlage.
Das Mahngericht ist der Ansicht, dass § 703b Abs. I ZPO auf die Klausel Anwendung finde und es bereits deshalb keiner händischen Siegelung bedürfe. Spätestens mit der Anbringung des händischen Siegels lägen aber die Wirksamkeitsvoraussetzungen vor. Die vom Vollstreckungsgericht zitierte BGH-Entscheidung stünde dieser Praxis nicht entgegen und werde auch von anderen Gericht so übernommen. Weiter führt das Mahngericht aus, dass es die Meinung des Vollstreckungsgerichts nicht teile, wonach das Fehlen eines Farbdrucksiegels im Zusammenhang mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einen unheilbaren Formmangel darstelle. Auch andere Gerichte würden dies anders sehen. Andernfalls wären alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Basis von vor 2017 geschaffenen Titeln anfechtbar. Im Übrigen sei bereits durch das Grundbuchamt Regensburg eine Zwangssicherungshypothek auf Basis des Titels eingetragen worden. Selbst das Grundbuchamt folge also nicht der Meinung des Vollstreckungsgerichts. Die ursprünglich erteilte Klausel würde durch die Erteilung einer neuen Klausel unmittelbar oder mittelbar für unwirksam erklärt werden. Dadurch würde aber einer möglichen Zwangsversteigerung die Grundlage entzogen, wodurch ein Rechtsverlust drohen könne.
Der unter Ziff. 2 der gerichtlichen Verfügung vom 11.12.2019 aufgezeigte Mangel besteht nach wie vor.
Nach Einführung von forumSTAR und vor Bekanntwerden der BGH-Entscheidung vom 14.12.2016, welche im Übrigen in einer Grundbuchsache ergangen ist, war es wohl bei allen bayerischen Gerichten üblich, eine Vollstreckungsklausel mit maschinell erstelltem Siegel zu fertigen. Diese Praxis wurde über viele Jahre weder von den Prozessgerichten, noch von den Vollstreckungsgerichten hinterfragt. Erst die Weigerung des Grundbuchamts Passau, ein Eintragungsersuchen des Insolvenzgerichts aufgrund eines maschinell erstellen Siegels zu vollziehen, führte zu der oben zitierten Entscheidung des BGH und zu einem wesentlichen Umdenken in der bayerischen Justiz. Während alle anderen Bundesländer (auch solche im forumSTAR-Verbund) stets händische Farbdrucksiegel angebracht haben, musste sich Bayern hier erst wieder umstellen und wohl eingestehen, dass man mit einem in forumSTAR maschinell erstellten Siegel über die Grenzen des § 725 und § 317 Abs. 3 ZPO hinausgeschossen ist. Denn anders als bei der beglaubigten Abschrift (§ 169 Abs. 3 ZPO) lässt das Gesetz bislang nur bei § 703b ZPO eine maschinelle Siegelung zu. Dementsprechend haben sich die Gerichte mittlerweile umgestellt, und bringen entweder zusätzlich zum maschinellen Siegel, oder auch stattdessen ein händisches Farbdrucksiegel an. Aufgrund dieses Werdegangs kann der Argumentation des Amtsgerichts Coburg, dass doch andere Gerichte dies auch so sähen, nicht gefolgt werden. Bis zum 14.12.2016 dachten nämlich auch alle bayerischen Gerichte, das maschinelle Siegel sei in Ordnung. Bloß weil es alle falsch machen (im Übrigen bis dahin auch das Vollstreckungsgericht in Regensburg) wird es nicht richtig.
Nunmehr ist es allerdings wohl herrschende Meinung (z.B. LG Würzburg, Beschlüsse vom 29.10.2019 und 09.12.2019 52 T 1823/19, LG Hildesheim, Beschluss vom 26.10.2004, 1 T 109/04), dass ein händisches Farbdrucksiegel auf einer Ausfertigung erforderlich ist. Fraglich ist somit, ob entweder eine Ausnahme vorliegt oder Heilung eingetreten ist.
Eine Ausnahme könnte, wie vom Amtsgericht Coburg dargelegt, aufgrund § 703b ZPO bestehen. Demnach können Vollstreckungsklauseln im maschinellen Mahnverfahren auch maschinell gesiegelt werden und sind ohne Unterschrift gültig. Dass der zuständige Rechtspfleger am Amtsgericht Coburg daran selbst nicht glaubt wird schon dadurch deutlich, dass er hier eine analoge Anwendung des § 703b ZPO sehen möchte. Tatsache ist, dass im maschinellen Mahnverfahren zwei Arten von Rechtsnachfolgeklauseln gem. § 727 ZPO möglich sind. Zum einen kann die Klausel maschinell erstellt werden. Sie ist dann ohne Unterschrift gültig. Zum anderen kann der Rechtspfleger die Sache auch aus der maschinellen Bearbeitung herausziehen und eine Klausel erteilen, wie sie jedes Prozessgericht erteilen könnte. Für diese Klausel gilt dann § 725 ZPO. Sie ist zu unterschrieben und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Für letztere Alternative hat sich am 01.03.2017 der Rechtspfleger am Amtsgericht Coburg entschieden. Er hat die Rechtsnachfolgeklausel nicht im maschinellen Verfahren erteilt, hierzu fehlt ein Hinweis in der Klausel. Ferner hat er die Klausel unterschrieben. Der Rechtspfleger hat sich also bewusst gegen die maschinelle Bearbeitung entschieden. Damit scheidet auch eine analoge Anwendung des § 703b ZPO aus, denn eine solche käme ja nur bei einer Gesetzeslücke in Betracht. Da mit § 725 ZPO aber die eigentliche Regelung vorliegt, zu der § 703b ZPO die Ausnahme darstellt, liegt eine solche Regelungslücke gerade eben nicht vor. Diese Ansicht vertritt im Übrigen auch das Landgericht Coburg mit Beschluss vom 29.06.2018 (41 T 24/18).
Folglich könnte der Mangel nur noch geheilt worden sein. Unstreitig hat das Mahngericht am 01.03.2017 nur ein maschinelles Siegel erteilt. Das händische Siegel wurde nachträglich angebracht. Wann und von wem lässt sich nicht nachvollziehen, was aufgrund der bereits mit dem Titel verbundenen Eintragungsmitteilung des Grundbuchamts schon als bedenklich empfunden wird. Hier wurden nachträglich Veränderungen vorgenommen, ohne dies zu kennzeichnen. Das Mahngericht vertritt nun die Auffassung, dass das Siegel durchaus nachträglich angebracht werden könnte, und sich weder aus Gesetz, noch aus der BGH-Entscheidung etwas anderes entnehmen könnte. Dem hält das Vollstreckungsgericht entgegen, dass sich aus dem Gesetz auch nicht ergibt, dass eine nachträgliche Siegelung zulässig wäre.
Aus Sicht des Vollstreckungsgerichts muss man die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach §§ 727, 725 ZPO als ganzheitlichen Vorgang betrachten. Der Rechtspfleger erstellt die Klausel, unterzeichnet und siegelt sie. Dadurch ist sicher gestellt, dass die Erteilung der Klausel rechtmäßig war, nämlich dass sie von dem hierzu Befugten erstellt wurde, der auch Zugriff auf das Dienstsiegel hatte. Das Dienstsiegel ist regelmäßig unter gutem Verschluss zu halten und darf Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden. Dadurch erlangt die Ausfertigung auch eine Stellung wie das Original im Rechtsverkehr (Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 317, RN 5). An eine vollstreckbare Ausfertigung, mittels der sogar der Zugriff in das Schuldnervermögen möglich ist, muss daher eine besonders hohe Anforderung gestellt werden.
Wenn aber, so wie hier geschehen, erst im Jahr 2020 ein Siegel angebracht wird, das den Anforderungen der ZPO genügt, dann ist die Klauselerteilung erst in diesem Moment abgeschlossen. Ob der damals zuständige Rechtspfleger überhaupt noch beim Mahngericht tätig ist, und ob er selbst das händische Siegel im Jahr 2020 angebracht hat, ist nicht geklärt. Das Schreiben des Mahngerichts vom 27.04.2020 lässt jedenfalls Rückschlüsse darauf zu, dass nun ein anderer Bearbeiter zuständig ist.
In der Tat, und dabei ist dem Mahngericht Coburg beizupflichten, ist dies obergerichtlich nicht geklärt und es haben sich mittlerweile viele Spielarten in der Praxis eingebürgert. Entweder werden Klauseln einfach nachgesiegelt, oder einfach nochmals unterschrieben mit neuem Datum versehen und gesiegelt, oder es werden neue Klauseln erteilt, wie vom Vollstreckungsgericht Regensburg gefordert. Manche wollen sogar das Siegel zur Verbindung mehrerer Seiten genügen lassen. Während man bei einer neuen Unterschrift mit Datum und Siegel noch zum Ergebnis kommen kann, dass dies gleichzeitig die Erteilung einer neuen Klausel darstellt, kann man bei einer bloßen Nachsiegelung solche Rückschlüsse nicht ziehen.
Vielmehr ergeben sich dadurch weitere rechtliche Schwierigkeiten. Anders als bei der einfachen Klausel nach § 724 ZPO bedarf die qualifizierte Klausel nach §§ 726 ff ZPO der vorherigen Zustellung an den Schuldner, § 750 Abs. 2 ZPO. Wird nunmehr eine bereits zugestellte Klausel nachgesiegelt, ist für das Vollstreckungsorgan nicht mehr nachvollziehbar, ob das Siegel von Anfang an, oder erst nachträglich angebracht worden ist. Folglich ist für das Vollstreckungsorgan nicht mehr nachprüfbar, ob eine wirksame Klausel (mit händischem Siegel) an den Schuldner zugestellt wurde. Das Vollstreckungsorgan muss, mangels anderer Hinweise, auf eine ursprüngliche Siegelung vertrauen. Ist das Siegel jedoch erst nachträglich angebracht worden, so ist die Vollstreckungsmaßnahme anfechtbar, weil dem Schuldner keine wirksame Klausel zugestellt worden ist. In einem früheren Verfahren hat das Mahngericht Coburg in einem solchen Fall das Erfordernis einer neuen Zustellung als nicht notwendige Förmelei abgetan, wurde jedoch vom Landgericht Coburg im oben bereits genannten Beschluss vom 29.06.2018 (41 T 24/18) eines Besseren belehrt.
Die Ansicht des Vollstreckungsgerichts wird im Übrigen durch die Entscheidung des BGH vom 23.09.1992, I ZB 2/92, gestützt. Darin stellt der BGH klar, dass es für die Legitimation zur Erteilung der Klausel genügt, wenn diese mit einer leserlichen Unterschrift unterzeichnet und gleichzeitig mit dem Siegel versehen wird. Es ist auch unabhängig davon nicht nachvollziehbar, warum das Gesetz eine Zeitspanne von drei Jahren zwischen Unterschrift und Siegelung erlauben sollte.
Die weiteren im Schreiben des Mahngerichts vom 27.04.2020 aufgeführten Punkte überzeugen ebenfalls nicht. Dass das Grundbuchamt Regensburg eine andere Rechtsmeinung als das Vollstreckungsgericht vertritt ist möglich, macht die hiesige jedoch nicht weniger richtig, zumal das Grundbuchamt die Zwangssicherungshypothek offenbar unter Verstoß gegen § 750 Abs. 2 ZPO im Grundbuch eingetragen hat, denn erstmals wurde der Schuldnerin am 27.02.2020 eine (wenn auch unwirksame) Klausel zugestellt, und das auf Monierung des Vollstreckungsgerichts hin.
Warum die Erteilung einer neuen Klausel im Übrigen zu Rechtsverlusten in der Versteigerung führen sollte, erschließt sich ebenfalls nicht, da Vollstreckungsmängel größtenteils geheilt werden können, so auch wenn keine oder eine falsche Klausel erteilt worden ist. Andernfalls wäre die Zwangssicherungshypothek wegen Verstoß gegen § 750 Abs. 2 ZPO ohnehin wirksam.
Wenn jedoch das Mahngericht meint, dass alle Vollstreckungsmaßnahmen auf Basis von vor 2017 geschaffenen (bayerischen) Klauseln anfechtbar wären, dann liegt es tatsächlich richtig (solange die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist).
Das Vollstreckungsgericht bleibt folglich bei seiner bislang ständig vertretenen Ansicht, wonach nur die Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel möglich, und eine bloße Nachsiegelung unzulässig ist.
Zuletzt möchte das Gericht sein Bedauern gegenüber dem Gläubiger zum Ausdruck bringen, der an der ganzen Misere gänzlich unschuldig ist und hier im Meinungsstreit zwischen zwei Gerichten zerrieben wird. Die unkomplizierteste und rechtlich sauberste Lösung wäre die Erteilung einer neuen Klausel durch das Mahngericht gewesen, damit der Gläubiger seine Forderung durchsetzen kann. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass das Mahngericht, wie alle anderen Gerichte auch, auf das maschinelle Siegel vertraut hat und keine Schuld beim einzelnen Sachbearbeiter gesucht wird. Dennoch sollte jetzt eine unkomplizierte und beanstandungsfreie Behebung dieses Mangels stattfinden. So wird der Gläubiger aber aufgrund einer fehlerhaften Entscheidung der Justizverwaltung dazu gezwungen, sein Recht im Rechtsmittelverfahren weiter zu verfolgen. Es wäre wünschenswert, wenn der Gläubiger gegen die hiesige Entscheidung sofortige Beschwerde zum Landgericht Regensburg einlegt, damit die Angelegenheit zumindest für den örtlichen Bezirk geklärt werden kann.
Der Antrag ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.


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