IT- und Medienrecht

Vorwegnahme der Hauptsache bei Rückgängigmachung einer Kommentarlöschung

Aktenzeichen  11 O 3129/18

Datum:
11.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21155
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 935, § 938, § 940

 

Leitsatz

Die Rückgängigmachung der Sperrung eines Kommentars auf einer Webseite und ein Verbot der Sperrung bedeuten eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag vom 10.08.2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin
III. Der Streitwert wird auf € 10.000 festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Verbot der Löschung eines Kommentars auf F. und/oder Sperrung wegen dieses Kommentars auf F. geltend.
I.
1. Es liegt bereits kein Verfügungsanspruch vor. Nach den Datenrichtlinien können Kommentare gesperrt werden, die den „Gemeinschaftsstandards“ sowie den „F.-Richtlinien“ nicht entsprechen.
Der Kommentar kann nicht isoliert betrachtet werden. Regelmäßig sind Äußerungen im Kontext zu betrachten. Dies ist anhand des hier nur kursorisch vorgetragenen und im übrigen auch nicht glaubhaft gemachten Verlaufs der vorangegangenen Diskussion nicht möglich.
Es kann daher nicht beurteilt werden, ob ein Recht der Antragstellerin verletzt wird oder die Löschung zu Recht erfolgt ist.
2. Im übrigen besteht auch kein Verfügungsgrund. Eine Rückgängigmachung der Sperrung des Kommentars und ein Verbot der Sperrung auf „F..com“ bedeuten eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese ist nur unter engen Voraussetzungen zu lässig. Bezüglich des Kommentars an sich ist zu sehen, dass es sich hier – soweit ersichtlich – um keine Äußerung im Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis handelt, so dass keine so weitgehende Einschränkung der Meinungsfreiheit erkennbar ist, dass diese nicht im Rahmen des ordentlichen Rechtswegs geltend gemacht werden kann.
Soweit geltend gemacht wird, die Antragstellerin nicht wegen des Kommentars auf „f..com“ zu sperren, bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags, da dieser Antrag kumulativ oder fakultativ geltend gemacht ist und nicht ersichtlich ist, was für welchen Fall gelten soll. Zum anderen steht hier lediglich eine Sperre bzgl. des Postens im Raum. Damit ist eine soziale Kommunikation grundsätzlich – wie auch über andere Kommunikationsmittel – möglich und mit einer Sperre des „Netzzugangs“, die sie den in der Antragsschrift zitierten Entscheidungen zu Grunde liegt, nicht vergleichbar.
Ferner ist hinsichtlich der Eilbedürftigkeit auch zu sehen, dass die „Sperre“, soweit dies dem Vortrag zu entnehmen ist, am 09.08.2018 erfolgte, die Antragsschrift vom 10.08.2018 datiert und mit normaler Post am 14.08.2018 am Landgericht München II einging, so dass 4 der 30 Tage bereits verstrichen sind.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Nr.1 GKG, 3 ZPO.
Mangels anderer Grundlagen waren die Angaben der Antragstellerin zu Grunde zu legen.


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