IT- und Medienrecht

Wettbewerbswidrige Alleinstellungswerbung mit Preisgarantie

Aktenzeichen  3 U 135/17

Datum:
25.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2019, 35032
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 3
UKlaG § 4
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 264 Nr. 2, § 308

 

Leitsatz

1. Die Werbung “Deutschlands bester Preis” für bestimmte Produkte stellt aufgrund des Singulars, verbunden mit dem Superlativ und der territorialen Eingrenzung eine Aussage mit Tatsachenkern und nicht eine einfache Übertreibung dar. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Alleinstellungswerbung mit einer Preisgarantie in Bezug auf bestimmte Waren bestimmter Marken ist unzulässig, wenn solche Waren unter diesen Marken nicht von anderen Anbietern geführt werden. (Rn. 48 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch bei einer Alleinstellungswerbung mit Preisgarantie liegt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Irreführung grundsätzlich beim Kläger. Doch trifft den Beklagten die sekundäre Darlegungslast, dass die beworbenen Produkte auch von anderen Wettbewern angeboten werden. (Anschluss OLG Karlsruhe, GRUR 1994, 134) (Rn. 53 – 56) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 O 530/16 2017-07-19 LGBAMBERG LG Bamberg

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 19.07.2017, Az. 2 O 530/16, aufgehoben.
II. Der Beklagten wird verboten, im geschäftlichen Verkehr Produkte ihres Eigenmarkensortiments, namentlich Möbel der Marken
„X.“, „L.“, „V.”, „C.”, „W.”, mit der Angabe
a) … und/oder
b) … zu bewerben, wie in den Prospekten gemäß Anlage K 5 und K 9 geschehen und nachstehend auszugsweise eingelichtet:
Auszüge aus der Anlage K 5:
Auszüge aus der Anlage K 9:
III. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein vom Gericht festzusetzen des Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2016 zu bezahlen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Nürnberg entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die Beklagte betreibt unter der Dachmarke Z. bundesweit große Möbelhäuser.
Mit der zunächst zum Landgericht Nürnberg erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, Produkte ihres Eigenmarkensortiments, also Möbel, Spiegel, Rahmen, Haushaltsgegenstände, Teppiche, Leuchten etc. der Marken „ch.“, „H.“, „HW.“, E.“, „X. J.“, L.“, „V.“, C.“, „W.“, „N.“, „B..“ oder „V.“ mit der Angabe „Deutschlands Bester Preis“ zu bewerben, wie im Prospekt (gültig vom xx.xx. bis xx.xx.2016) – vorgelegt als Anlage K 5 – geschehen und in die Klageschrift auszugsweise eingelichtet.
Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, dass dem Verbraucher mit der prominent herausgestellten Werbeaussage suggeriert werde, dass die beworbenen Produkte in Deutschland auch von anderen Anbietern zu weniger günstigen Preisen vertrieben würden. Tatsächlich handele es sich fast ausschließlich um Spezialprodukte, die Zulieferer nur für die Z. Gruppe fertigten und mit den sog. Eigenmarken der in Österreich ansässigen Z. GmbH versähen und die nur bei der Beklagten erhältlich seien (Anlagenkonvolut K 6). Verstärkt werde dieser Eindruck noch durch die sog. Bestpreisgarantie, mit der die Beklagten einen 10-% igen Abschlag auf jeden günstigeren Mitbewerberpreis verspreche.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2017 hat der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag zur Klarstellung konkretisiert und mit einem einschränkenden Zusatz (Bl. 122 – 133) verbunden.
Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
I. Der Beklagten wird verboten, im geschäftlichen Verkehr Produkte ihres Eigenmarkensortiments, also Möbel, Spiegel, Rahmen, Haushaltsgegenstände, Teppiche, Leuchten der Marken „ch.“, „H.“, „HW.“, „E.“, „X.“, „L.“, „V.”, „C.”, „W.”, „N.”, „B..” oder „V.” mit der Angabe a) … b) … zu bewerben, wie in den Prospekten gemäß Anlage K 5 und K 9 geschehen und nachstehend auszugsweise eingelichtet:
Auszüge aus der Anlage K 5 Auszüge aus der Anlage K 9: wenn die so beworbenen Markenprodukte in Deutschland nicht auch von anderen Möbelhändlern, an denen die Beklagte oder eine ihrer Konzerngesellschaften nicht mit 25,1% oder mehr der Anteile gesellschaftsrechtlich beteiligt ist und die nicht im vertraglichen Verbund mit der Beklagten einkaufen, angeboten und verkauft werden.
II. Der Beklagten wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren für jeden einzelnen Verstoß gegen das Verbot gemäß I. angedroht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2016 zu bezahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Werbeaussage Z. Deutschlands bester Z. Preis sei für den Verkehr dahingehend zu verstehen, dass die fraglichen Möbel in keiner anderen Z.-Filiale in Deutschland günstiger zu erwerben seien.
Die Beklagte sei nicht Inhaberin der aufgezählten Marken (Anlage K 8). Sie dürfe lediglich auf nicht exklusiver Basis mit solchen Marken gekennzeichnete Möbel vertreiben. Sie sei jedoch nicht das einzige Unternehmen, dem eine solche Lizenz gewährt worden sei. Unzutreffend sei, dass nur Unternehmen, die zum Konzern der Beklagten gehören, solche Produkte anböten.
Im Übrigen erwarte der Verkehr nicht, dass die angebotenen Möbel unter denselben Marken beim Wettbewerb angeboten würden. Es sei unerheblich, ob die Wettbewerber die jeweiligen Waren unter derselben Hersteller- oder Handelsmarke anböten oder auf eine gesonderte Markierung verzichteten. Die Ähnlichkeit sei ausreichend.
Die mit der beanstandeten Werbeaussage beworbenen Möbel seien auch bei anderen Wettbewerbern angeboten worden. Der Gebrauch identischer Warenpräsentationsfotos sei kein Hinweis auf eine Konzernverbundenheit, da diese von den Herstellern bereitgestellt und von einer Vielzahl von Händlern benutzt würden. Auch aus der Tatsache, dass die R. GmbH Mitglied des Einkaufsverbandes Int. sei, lasse sich eine Konzernverbundenheit mit der Beklagten nicht ableiten.
Auf Antrag des Klägers wurde der Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das zuständige Landgericht Bamberg verwiesen.
Durch Urteil vom 19.07.2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine Irreführung der beanstandeten Werbung angenommen, weil mit der Werbeaussage „Deutschlands bester Preis“ ein Wettbewerb suggeriert werde. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe jedoch nicht nachgewiesen, dass tatsächlich kein Wettbewerb mit den jeweils beworbenen Produkten des Eigenmarkensortiments stattfinde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 208 – 228 d. A.) Bezug genommen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung hat der Kläger den erstinstanzlich zuletzt gestellten Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Er beanstandet, dass das Landgericht über einen Antrag entschieden habe, der so gar nicht gestellt gewesen sei. Außerdem habe es die Rechtssätze zur wettbewerblichen Irreführung falsch angewendet, insbesondere die Darlegungs- und Beweislast verkannt.
Der in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2017 gestellte klägerische Antrag sei derjenige aus dem Schriftsatz vom 27.01.2017, S. 13 – 14, der mit der im Berufungsantrag enthaltenen Einschränkung und Präzisierung des Streitgegenstandes geendet habe. Diese vom Kläger vorgenommene klarstellende Einschränkung des Verbots sei vom Landgericht offenbar übersehen worden. Es liege ein gravierender Verstoß gegen § 308 ZPO vor.
Es könne unterstellt werden, dass die Z. GmbH nur Firmen der eigenen Gruppe erlaube, ihre Eigenmarken (Anlagenkonvolut K 6) als Produktmarken zu verwenden. Es sei unbestritten vorgetragen worden, dass die Z. Gruppe an den Anbietern Möbelhaus M. und R. mit mindestens 50% beteiligt sei; beide Möbelhäuser kauften auch über den Einkaufsverbund der Z. Gruppe ein. Beide Möbelhäuser seien über die Einschränkung im Klageantrag erfasst, weil es sich um Beteiligungsgesellschaften handele. Soweit die Produkte bei R. nicht unter dem Z. Markennamen angeboten worden sei, könne es offen bleiben, ob R. zur Z. Gruppe zähle, da hinsichtlich der Vergleichbarkeit nicht das Produkt an sich, sondern der Markenname zähle.
Nach teilweiser Rücknahme der Klage (S. 2 des Senatsprotokolls vom 05.09.2018 = Bl. 342) beantragt der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr:
I. Das Urteil des Landgerichts Bamberg, Az. 2 O 530/16, wird aufgehoben.
II. Der Beklagten wird verboten, im geschäftlichen Verkehr Produkte ihres Eigenmarkensortiments, also Möbel der Marken V., X., L., W. oder C. mit der Angabe
a) …
b) … zu bewerben, wie in den Prospekten gemäß Anlage K 5 und K 9 geschehen und nachstehend auszugsweise eingelichtet: (wie Klageantrag Ziff I. erste Instanz) hilfsweise mit dem einschränkenden Zusatz:
wenn die so beworbenen Markenprodukte in Deutschland nicht auch von anderen Möbelhändlern, an denen die Beklagte oder eine ihrer Konzerngesellschaften nicht mit 25,1% oder mehr der Anteile gesellschaftsrechtlich beteiligt ist und die nicht im vertraglichen Verbund mit der Beklagten einkaufen, angeboten und verkauft werden.
III. Der Beklagten wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren für jeden einzelnen Verstoß gegen das Verbot gem. II. angedroht.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2016 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung,
hilfsweise die Zulassung der Revision.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es liege kein Verstoß gegen § 308 ZPO vor. Mit der beanstandeten Werbeaussage sei kein Preisvergleich mit dem Wettbewerb verbunden, es handele sich vielmehr um eine selbstreferenzielle Werbung. Die Werbeaussage „Z. Deutschlands bester Z. Preis“ bekunde keine Alleinstellung gegenüber Mitbewerbern, sondern einen Vergleich mit der eigenen Preisgestaltung. Selbstreferenzielle Superlative seien wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Außerdem beziehe der Verkehr bei einem Preisvergleich nicht nur Waren derselben Marke ein. Maßgebend sei die Substituierbarkeit der Produkte.
Die Z.-Markenprodukte seien auch beim Wettbewerb erhältlich. R. und die Fa. Möbel… M. seien Wettbewerber und keine Konzernunternehmen der Beklagten. Weder die Beklagte noch ein mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen habe die Befugnis, auf den Einkauf oder die Preisgestaltung dieser Unternehmen Einfluss zu nehmen. Dem stehe nicht entgegen, dass diese Wettbewerber einen Teil ihres Einkaufs über einen Einkaufsverband tätigen, dem auch die Beklagte angehöre.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2018 gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert die konkrete Marktlage unter den in Betracht kommenden Wettbewerbern darzulegen habe.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist im Umfang des – nach Teilrücknahme der Klage – zuletzt gestellten Unterlassungsantrags begründet.
1. Streitgegenstand:
a) Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist das Verbot der Werbung mit der Alleinstellungsbehauptung „Deutschlands bester Preis“ für Produkte, namentlich Möbel bestimmter Marken der Z. GmbH, die von der Beklagten beworben und angeboten werden. Der Kläger hatte seinen ursprünglichen Klageantrag abstrakt formuliert und dabei gleichzeitig auf den vom xx.xx.2016 bis xx.xx.2016 gültigen Werbeprospekt (vorgelegt als Anlage K 5) Bezug genommen sowie Auszüge hieraus in den Antrag einkopiert. Durch die Inbezugnahme „wie im … geschehen“ wurde die konkrete Verletzungsform des Werbeprospekts Anlage K 5 zum Gegenstand des Klageantrags gemacht.
Anders als bei Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform mit den einleitenden Worten „insbesondere wie“ nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie“ in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben mögen, den Kreis der Varianten, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen, näher zu bestimmen (BGH GRUR 2006, 164, Rn. 14).
b) Der neue Klageantrag im Schriftsatz vom 27.01.2017 (Bl. 122 – 133), der mit der Berufung zunächst weiter verfolgt wurde, hat hinsichtlich der beanstandeten Werbeaussage „Deutschlands bester Preis“ nicht nur diesen Text, sondern die Verbindung mit den farbigen Logos zum Gegenstand. Auch wenn die beanstandete Werbeaussage „Deutschlands bester Preis“ nunmehr in zwei verschiedene Logos eingebunden ist, und zwar zum einen
– auf rotem Grund mit Zusatz „Z.“ in senkrechter Schrift vor Preis, und zum anderen
– als Siegel mit den Zusätzen „Z.“ und unter Hervorhebung „Bester“, bleibt nach dem Klagevorbringen das wesentliche Ziel des Klägers, der Beklagten die inhaltliche Aussage „Deutschlands bester Preis“ bei der Bewerbung der Produkte aus dem sog. Eigenmarkensortiment untersagen zu lassen. Durch die Bezugnahme auf den Werbeprospekt Anlage K 5 bleibt damit die konkrete Verletzungshandlung Streitgegenstand und wird durch den weiteren, als Anlage K 9 in Bezug genommenen Werbeprospekt ergänzt.
Als konkrete Verletzungsformen der Bewerbung mit der Aussage „Deutschlands bester Preis“ sind damit die aus dem Prospekt Anlage K 5 – vom Kläger ausdrücklich zur Konkretisierung des Streitstoffes in den Klageantrag (Bl. 113/162 d. A.) – einkopierten und nachfolgend angeführten Produkte streitgegenständlich:
– Wohnlandschaft V.
– Wohnwand X.
– Tisch L.
sowie aus der Anlage K 9,
– Boxspringbett W.
– Schlafzimmer C.
– Wohnlandschaft X.
– Relaxsessel W.
– Wohnwand X. und C..
Werden in einem Verfahren neue Verletzungshandlungen vorgetragen, liegt darin keine Änderung des Streitgegenstands, weil ein Verbot sich nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, sondern auf die konkrete Verletzungsform bezieht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 12 Rn. 2.23l m.w.N.). Selbst wenn man aber mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 421 Rn. 26 – Markenparfümverkäufe) einen neuen Streitgegenstand annimmt, dann ist eine zulässige Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO gegeben. Bezüglich der Marken W. und C. werden damit weitere Verletzungshandlungen konkretisiert.
c) Weder der ursprüngliche noch der erweiterte Unterlassungsantrag ist unter dem Gesichtspunkt der alternativen Klagehäufung unzulässig. Eine alternative Klagehäufung liegt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2011, 521 – Hinweisbeschluss) nur dann vor, wenn das Klagebegehren auf das Verbot einer bestimmten Werbung gerichtet ist, die der Kläger alternativ unter mehreren Gesichtspunkten, die ihrerseits selbständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) darstellen, als unlauter beanstandet, weil mit dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO nicht zu vereinbaren ist, dass die Reichweite des Verbots der Wahl des Gerichts überlassen bleibt.
Der hier geltend gemachte wettbewerbliche Unterlassungsanspruch wird jedoch nicht auf unterschiedliche rechtliche Verbotsnormen mit einem jeweils abgrenzbaren Lebenssachverhalt wie z.B. Irreführung, Marktbehinderung oder Verstoß gegen Marktverhaltensregeln gestützt. Vorliegend geht es im Kern ausschließlich um die Werbung mit der Aussage „Deutschlands bester Preis“. Auch der Umstand, dass diese Aussage in zwei verschiedene Logos eingebettet ist, führt nach dem neuen, weiten Streitgegenstandsbegriff (BGHZ 194, 314 – Biomineralwasser) nicht zu zwei verschiedenen Streitgegenständen und ergibt (etwa multipliziert mit der Anzahl der aufgeführten 12 Eigenmarken) insbesondere nicht 24 verschiedene Streitgegenstände.
d) Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen zunächst abstrakt formulierten Unterlassungsantrag hinsichtlich der Produkte auf Möbel und bezüglich der beworbenen Marken auf V., X., L., W. und C. beschränkt und damit den in seinen Unterlassungsantrag – ausdrücklich – zur Konkretisierung des Streitstoffes einkopierten Prospektteilen Rechnung getragen; außerdem hat er die Eingrenzung seines ursprünglichen Unterlassungsantrags (Bl. 133) nur noch hilfsweise geltend gemacht.
Damit ist der im Berufungsverfahren streitgegenständliche Unterlassungsantrag des Klägers zulässig, insbesondere im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht unbestimmt.
2. Verstoß gegen § 308 ZPO
Soweit der Kläger zu Recht einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO rügt, ist dieser letztlich nicht entscheidungserheblich. In der mündlichen Verhandlung wurde der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 27.01.2017 durch Bezugnahme gemäß § 297 Abs. 2 ZPO gestellt; dieser Antrag ist auf den Seiten 13 – 24 des in Bezug genommenen Schriftsatzes (= Bl. 122 bis 133 d. A.) enthalten. Damit ist der gesamte Klageantrag einschließlich der offenbar übersehenen Einschränkung gestellt. Aus der Berufungserwiderung folgt im Grunde nichts anderes, als dass auch die Beklagtenseite die Einschränkung nicht wahrgenommen, also übersehen hat. Soweit das angefochtene Urteil hierüber nicht entschieden hat, wurde zwar der Klageantrag im Sinne des § 308 Abs. 1 ZPO nicht ausgeschöpft. Gleichwohl ist dies nicht entscheidungserheblich, weil es sich hierbei um einen nicht notwendigen und damit an sich überflüssigen einschränkenden Zusatz eines auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antrags handelt (BGH GRUR 2010, 749 Rn. 37; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 51 Rn. 25), der außerdem nunmehr nur noch hilfsweise gestellt wird.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Aussage „Deutschlands bester Preis“ (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 UKlaG, §§ 8 Abs. 1; 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2; 3 Abs. 1 UWG). Die Bewerbung der Möbel der Eigenmarken V., X., L., W. und C. mit der Aussage „Deutschlands bester Preis“, wie in den einkopierten Auszügen der Werbeprospekte Anlage K 5 und Anlage K 9 erfolgt, ist irreführend, § 5 Abs. 1 UWG.
a) Das Landgericht hat die beanstandete Werbeaussage „Deutschlands bester Preis“ zutreffend ausgelegt.
aa) Es handelt sich nicht nur um eine einfache Übertreibung, da die Aussage einen Tatsachenkern enthält. Die Beklagte beansprucht damit für sich, die günstigsten Preise für die jeweils konkret beworbenen Möbel im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu haben. Es wird im Singular mit dem Superlativ und der territorialen Eingrenzung geworben. Die Gestaltungsform mit dem Siegel bekräftigt die Aussage. Die Beklagte nimmt damit die Preisführerschaft in einem ernsthaften Wettbewerb für sich in Anspruch.
bb) Der Auslegung der Beklagten, die in der Gesamtschau mit der Voranstellung der Buchstabenfolge „Z.“ vor dem Wort Preis, insbesondere bei dem Logo auf rotem Grund, den „besten Preis“ nicht auf andere Wettbewerber, sondern lediglich auf die unter dem Dach der Z. Gruppe verbundenen Häuser beziehen will, kann nicht gefolgt werden. Eine – wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandende – selbstreferenzielle Werbung ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG § 5 Rn. 1.142; KG GRUR-Prax 2010, 419).
Zum einen ist die Buchstabenfolge „Z.“ vor dem Wort Preis in relativ kleiner und außerdem senkrechter Schrift für den Leser fast nicht wahrnehmbar. Zum anderen gibt dieser Vorsatz selbst dem situationsadäquat aufmerksamen, verständigen und informierten Verbraucher nicht die eindeutige Information, dass sich der Vergleich ausschließlich auf die Preise der unter dem Dach der Z.-Gruppe verbundenen Möbelhäuser beziehen soll. „Deutschlands bester Z. Preis“ kann ohne weiteres auch dahingehend verstanden werden, dass alle Z. Möbelhäuser für die beworbenen Produkte den besten, das heißt den günstigsten Preis, im Vergleich zu allen anderen Möbelhäusern anbieten.
cc) Außerdem wird ein ernsthafter Wettbewerb mit anderen Anbietern durch die im Prospekt Anlage K 5 ausgelobte Preisgarantie bekräftigt. Hier verspricht die Beklagte dem Kunden für den Fall, dass er den beworbenen Artikel bei einem anderen Anbieter preisgünstiger findet bzw. erwirbt, einen Rabatt von 10% des günstigeren Preises. Mit dieser Preisgarantie wird gleichzeitig suggeriert, dass die beworbenen Produkte auch von anderen ernsthaften Wettbewerbern angeboten werden.
Denn eine solche Preisgarantie ist zur Vermeidung von Missbrauch nur dann wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten engen Voraussetzungen für das plakative Herausstellen der eigenen Preiswürdigkeit eingehalten werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 5 Rn. 3.132):
(1) Sie ist nur gestattet, wenn der Werbende auf Grund eigener Marktbeobachtung Anlass zu der Annahme hat, im Preiswettbewerb zumindest zur Spitzengruppe zu gehören; irreführend ist eine Werbung mit einer Preisgarantie, wenn der Werbende zum Zeitpunkt der Werbung ohne weiteres hätte feststellen können, dass sein Preis nicht der günstigste ist.
(2) Die Ware (oder Leistung), auf die sich die Preisgarantie bezieht, muss so klar bezeichnet sein, dass der Kunde das Vergleichsangebot der Konkurrenz ohne weiteres auffinden kann, um ggf. die Garantie einzulösen.
(3) Insbesondere muss sich die Garantie aber auf Waren (oder Leistungen) beziehen, die auch von anderen Anbietern geführt werden, also nicht exklusiv von dem Werbenden angeboten werden. So hat der Bundesgerichtshof die Werbung eines Optikerfachgeschäfts als irreführend angesehen, soweit sich die „Geldzurück“-Garantie auf Brillenfassungen bezog, die dort exklusiv angeboten worden waren (BGH GRUR 1994, 57 (58) – Geldzurück-Garantie I).
b) Das Landgericht hat jedoch den Kläger zu Unrecht insoweit als beweisfällig angesehen, als der Nachweis nicht gelungen sei, dass die im Klageantrag genannten Marken – nunmehr beschränkt auf Möbel der Marken V., X., L., W. und C. – tatsächlich ausschließlich und exklusiv bei der Beklagten vertrieben werden und insoweit ein ernsthafter Wettbewerb nicht stattfindet, sondern nur vorgetäuscht wird.
aa) Dass die angeführten Markenrechte der Z. GmbH zustehen, hat der Kläger dargelegt und durch das Anlagenkonvolut K 10 auch ausreichend belegt. Dies ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden. Sie hat lediglich bestritten, dass sie selbst Inhaberin der streitgegenständlichen Marken sei. Dieses ist wiederum klägerseits auch nicht behauptet worden, sondern lediglich – schlussfolgernd – unterstellt worden, dass die Beklagte als Lizenznehmerin oder auf sonstige Weise berechtigt sei, diese Marken zu nutzen und Möbel unter diesen Markennamen anzubieten.
bb) Die Richtigkeit der klägerischen Behauptung, dass die gegenständlichen Marken von der Beklagten „exklusiv“ vertrieben werden, ergibt sich insbesondere aus der eigenen Beschreibung der Beklagten im Internetauftritt, vorgelegt als Anlage K 11. Soweit die Beklagte meint, dass sich diese Aussage nicht auf den exklusiven Vertrieb, sondern auf die Exklusivität des beworbenen Produkts beziehe, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen, zumal die beworbenen Produkte nicht nach ihrem Erscheinungsbild aus der Masse der gängigen Möbel herausstechen und auch ihr Preis sich im niederen Preissegment befindet (z.B. 699 € für ein komplettes Schlafzimmer mit Bett und Schrank). Es ist unstreitig, dass die für die Z. GmbH eingetragenen Marken als Eigenmarken der Z. Gruppe für Produkte von Herstellern bzw. Zulieferern verwendet werden, die bei anderen Anbietern als sog. no name Produkte oder unter anderer Bezeichnung geführt werden können. Der jeweilige Markenname weist jedenfalls nicht den Hersteller aus.
cc) Zutreffend ist, dass die Beklagte für eine Vielzahl von Möbeln der fraglichen Marken, Beispiele der Bewerbung in anderen Werbeprospekten vorgetragen hat. Entscheidungserheblich kommt es jedoch nur auf die konkret beworbenen Möbel an, die durch die einkopierten Auszüge zum vorliegenden Streitgegenstand gemacht worden sind. Der Kläger hat ausdrücklich diese Seiten zur Konkretisierung des Streitstoffs einkopiert (Schriftsatz vom 27.01.2017, Bl. 113 d. A.). Nicht anders wurde dies von der Beklagten verstanden (vgl. Schriftsatz vom 27.03.2017 S. ¾ = Bl. 162/163 d. A.). Damit geht es im vorliegenden Rechtsstreit nur bzgl. der in den Auszügen einkopierten und mit der Bestpreisaussage beworbenen Möbeln der genannten Eigenmarken um die Frage, ob diese auch bei einem anderen Wettbewerber angeboten werden.
(1) Hinsichtlich der Wohnlandschaft V. hat die Beklagte keinen anderen Anbieter genannt (Bl. 113).
(2) Bezüglich der Wohnwand X. hat die Beklagte vorgetragen, dass diese auch durch andere konkurrierende Anbieter angeboten und verkauft würden, und hat zum Beleg einen Auszug aus dem Werbeprospekt der Fa. R. einkopiert (Bl. 69). Die zwischen den Parteien streitig erörterte Frage, ob die Fa. R. als Mitglied der Einkaufsgemeinschaft Int. schon nicht als ernsthafter Wettbewerber anzusehen ist oder mit der Beklagten demselben Konzern angehört oder gar von der Beklagten aufgrund ihrer Beteiligung maßgeblich bestimmt wird, kann in diesem konkreten Fall dahin stehen. Denn die bei der Beklagten angebotene Wohnwand wurde unter der Eigenmarke X. beworben, während sich im Prospekt der Fa. R. eine solche Bezeichnung – soweit ersichtlich – nicht findet. Hierauf hat der Kläger hingewiesen, die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.
Soweit sie die Ansicht vertritt, dass es nicht auf die Bewerbung unter der identischen Markenbezeichnung ankäme, sondern nur auf die Substituierbarkeit des Produkts, gilt dies zwar für vergleichende Werbung im Sinne des § 6 UWG. Eben dort findet sich auch die Literaturstelle, auf die die Beklagte zur Stützung ihrer Rechtsansicht verwiesen hat (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 6 Rn. 113). Hinsichtlich der Alleinstellungs- und Spitzenwerbung, die auch noch mit einer Preisgarantie verbunden ist, kann ein Vergleich aber nur mit dem unter der identischen Marke angebotenen Produkt gezogen werden. Nur wenn der Verbraucher die Marke und die Bezeichnung des Produkts kennt, ist er in der Lage, bei anderen konkurrierenden Anbietern nach dem gleichen Produkt zu einem möglicherweise günstigeren Preis zu suchen (BGH GRUR 1994, 57 – Geldzurück-Garantie; WRP 2012, 1233 – Bester Preis der Stadt). Aus diesem Grunde war der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten nicht geeignet, die klägerische Behauptung zur Irreführung hinsichtlich der mit „Deutschlands bester Preis“ beworbenen Wohnwand X. zu widerlegen.
(3) Auch hinsichtlich des Tischs L. erfolgte kein Sachvortrag zu einem anderen Anbieter.
(4) Das Gleiche gilt für die weiteren auszugsweise einkopierten, ebenfalls mit Bestpreis beworbenen Möbel aus der Anlage K 9:
Boxspringbett W., Schlafzimmer C., Wohnlandschaft X., Relaxsessel W., Wohnwand X. und Wohnwand C.
Insoweit hat die Beklagte zwar pauschal behauptet, dass sämtliche Produkte der Anlage K 9 von Wettbewerbern der Beklagten angeboten würden. Es erfolgte aber kein substantiierter Sachvortrag (Bl. 170). Die Beklagte ist vielmehr der Auffassung, dass es Sache der Klägerin sei, die entsprechenden Informationen zu erhalten, aufzubereiten und vorzutragen. Die Behauptungen seien ins Blaue hinein aufgestellt. Es kommt somit letztlich darauf an, wer die Darlegungs- und Beweislast trägt.
dd) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten Irreführung liegen grundsätzlich beim Kläger. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 186 Rn. 10) ist auch im Bereich der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung keine allgemeine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast anzunehmen. Allerdings muss die Beklagte, die eine Spitzenstellung in Anspruch nimmt, die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn ihre Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Kläger diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann. Für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Klägers besteht dagegen kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann (BGH a.a.O.m.w.N.). Die Darlegungslast kann daher nur nach der Art der jeweiligen Alleinstellungsbehauptung beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die Beklagte die Werbeaussage „Deutschlands bester Preis“ für Möbel mit Marken aus dem Eigenmarkensortiment der Z. GmbH trifft. Die Schlussfolgerung des Klägers, dass die Beklagte ebenso wie andere Anbieter nur aufgrund einer lizenzrechtlichen Genehmigung Produkte mit diesen Marken vertreiben dürfe, liegt auf der Hand, ebenso wie die Annahme, dass Wettbewerber außerhalb der Z. Gruppe, zu der die Beklagte gehört, keine Lizenznehmer sein dürften. Zweifelsohne obliegt dem Kläger eine Pflicht zur Nachforschung, ob die streitgegenständlichen Möbel nicht doch von anderen Wettbewerbern angeboten werden. Wollte man ihm insoweit die alleinige Darlegungs- und Beweislast auferlegen, hätte er einen Negativbeweis zu führen.
Da die wettbewerbliche Zulässigkeit der Alleinstellungswerbung mit einer Preisgarantie voraussetzt, dass der Werbende auf Grund eigener Marktbeobachtung Anlass zu der Annahme hat, im Preiswettbewerb zumindest zur Spitzengruppe zu gehören, war die Beklagte bereits im Vorfeld gehalten, das Angebot und eine etwaige Bewerbung der gegenständlichen Möbel durch andere Anbieter abzuklären und zu überprüfen. Schon allein aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht lediglich zur Verteidigung auf die Darstellung ihrer eigenen geschäftlichen Situation beschränken, sondern hat substantiiert die Marktlage unter den in Betracht kommenden Wettbewerbern unter Berücksichtigung des Klagevortrags darzulegen. Damit schließt sich der Senat ausdrücklich einem Einordnungsansatz des OLG Karlsruhe (GRUR 1994, 134) an (so auch Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG § 5 Rn. 1.250), der auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 186 Rn. 10) nicht als überholt erachtet werden kann.
Demzufolge trifft die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, dass die beworbenen Produkte aus der Z. Markengruppe auch von anderen Wettbewerbern angeboten werden, die nicht zu der Z. Gruppe gehören. Die Beklagte ist trotz der Hinweise des Senats (Sitzungsniederschrift vom 05.09.2018, S. 2 = Bl. 342) ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Eines weiteren detaillierten Hinweises durch den Senat bedarf es nicht. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO gilt daher der klägerische Sachvortrag als zugestanden.
4. Der Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von 246,10 €, deren Höhe nicht bestritten worden ist, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB.
Auf die Berufung des Klägers ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte nach teilweiser Klagerücknahme im Umfang des zuletzt gestellten Unterlassungsantrags zu verurteilen.
III.
Nebenentscheidungen:
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2, 281 Abs. 3 Satz 2, ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.
Verkündet am 25.01.2019


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