IT- und Medienrecht

Zur Unzulässigkeit eines Eilantrags beim Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses

Aktenzeichen  M 6 S 15.4842

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Die Erklärung, einen festgesetzten Rundfunkbeitrag nicht im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, lässt das rechtliche Interesse an einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung entfallen, so dass ein vorläufiger Rechtsschutzantrag unzulässig wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf Euro 53,94 festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Bescheid vom … Februar 2015 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für den Zeitraum Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von Euro a. zuzüglich eines Säumniszuschlags von Euro b., gesamt Euro c. fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies er mit Widerspruchsbescheid vom … Oktober 2015, zugestellt am … Oktober 2015, zurück.
Mit Schreiben ohne Datum, das am … November 2015 bei Gericht einging, erhob der Antragsteller gegen den Bayerischen Rundfunk Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid vom … Februar 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom … Oktober 2015 aufzuheben. Über diese unter dem Aktenzeichen M 6 K 15.4841 geführte Klage wurde bislang nicht entschieden. Mit gleichem Schreiben beantragte der Antragsteller sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom … Dezember 2015, der am … Dezember 2015 einging, teilte der Antragsgegner mit, eine Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller werde derzeit nicht betrieben und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch nicht eingeleitet. Das Beitragskonto sei einstweilen mahn- und sollausgesetzt worden. Das Eilverfahren sei somit erledigt, einer Erledigungserklärung seitens des Antragstellers werde vorab zugestimmt und beantragt,
dem Antragsteller die Kosten des Eilverfahrens aufzuerlegen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom … Dezember 2015, dem Antragsteller zugestellt am … Dezember 2015, wurde dieser aufgefordert, das Eilverfahren innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ebenfalls für erledigt zu erklären. Er wurde darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist sein Antrag als unzulässig (geworden) abgelehnt werde, falls keine entsprechende Prozesserklärung eingehe. Eine Reaktion des Antragstellers hierauf erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom … Januar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Der Antrag ist unzulässig (geworden) und daher abzulehnen.
Dem Antrag fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Seit der Erklärung des Antragsgegners, den streitgegenständlichen Bescheid vom … Februar 2015 nicht zu vollziehen, vorliegend also die festgesetzten Rundfunkbeiträge nicht im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, ist das rechtliche Interesse des Antragstellers an einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung entfallen. Das Eilverfahren hat sich erledigt.
Da der Antragsteller gleichwohl trotz gerichtlicher Aufforderung hierzu keine Erledigungserklärung abgegeben hat, sondern den Rechtsstreit trotz Entfallens seiner Notwendigkeit (d. h. trotz fehlendem Rechtsschutzbedürfnis) fortsetzen will, war sein Antrag als unzulässig mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).


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