IT- und Medienrecht

Zurückweisung einer Berufung des Käufers im VW-Abgasskandal

Aktenzeichen  3 U 137/20

Datum:
1.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 5346
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der Käufer eines Fahrzeuges ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, sich Gedanken über die Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs zu machen.  (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dies gilt im hier vorliegenden Fall jedoch nicht, da aufgrund der Presseberichterstattung zum sog. Dieselskandal konkrete Anhaltspunkte dahingehend bestanden, das zu kaufende Fahrzeug im Hinblick auf die Betroffenheit zu prüfen. Der Käufer, welcher trotz einer solchen umfangreichen Berichterstattung eine Prüfung unterlässt, handelt grob fahrlässig. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 261/19 2019-12-10 Urt LGDEGGENDORF LG Deggendorf

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.12.2019, Aktenzeichen 22 O 261/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.880,00 € festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz von der Beklagten als Herstellerin des von dem Kläger erworbenen Pkw VW Tiguan Sport & Style R-line 2.0 TDI Schadenersatz infolge des Einbaus einer abgasbeeinflussenden Software in die Motorsteuerung dieses Fahrzeuges.
Das LG Deggendorf wies mit oben genanntem Endurteil vom 10.12.2019 die Klage ab. Dieses Endurteil wurde dem Beklagtenvertreter am 12.12.2019 zugestellt. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand dieses Urteils Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, legt der Kläger gegen dieses Endurteil Berufung ein, welche mit Schriftsatz vom 12.02.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet wurde.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:
I.
Unter Abänderung des am 10.12.2019 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 22 O 261/19, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan mit der Fahrgestellnummer: … an den Kläger einen Betrag in Höhe von 31.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2016 zu zahlen.
II.
Unter Abänderung des am 10.12.2019 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az:: 22 O 261/19, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwaltes M. H. in Höhe von 2.033,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
III.
Unter Abänderung des am 10.12.2019 verkündeten Urteils des LG Deggendorf, Az.: 22 O 261/19 festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 21.03.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer I. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 26.02.2020 wies das Oberlandesgericht München darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 29.02.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 nahm die Klagepartei zu dem Hinweisbeschluss des Senats Stellung. Die Klagepartei führte aus, dass der durch das Erstgericht gezogene Schluss der Kenntnis bzw. fahrlässigen Unkenntnis nicht frei von Rechtsfehlern sei. Naheliegende Umstände seien nicht berücksichtigt worden. Es könne auf die ad-hoc-Mitteilung nach dem Wertpapierhandelsgesetz nicht abgestellt werden, auch die Berichterstattung in den Medien sei nicht ausreichend gewesen. Dem Erwerber eines Fahrzeuges obliege es nicht, sich über die Zulassungsfähigkeit zu informieren. Ein Verstoß gegen die dem Käufer obliegende Sorgfalt sei daher nicht gegeben.
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 10.12.2019, Az.: 22 O 261/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Bei dieser Wertung verbleibt es auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 23.03.2020.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 26.02.2020 Bezug genommen. Zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 23.03.2020 im einzelnen:
Offenbleiben kann die Frage, ob die nach dem Wertpapierhandelsgesetz erfolgte ad-hoc-Mitteilung geeignet war, eine grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Betroffenheit des eigenen Fahrzeuges auszulösen. Unabhängig von dieser Mitteilung erfolgte jedenfalls zeitgleich eine umfangreiche Berichterstattung in den Medien, wie bereits in dem Hinweisbeschluss des Senates geschildert.
Auch folgt der Senat den Ausführungen in der Stellungnahme der Klagepartei dahingehend, dass grundsätzlich der Käufer eines Fahrzeuges nicht verpflichtet ist, sich Gedanken über die Zulassungsfähigkeit dieses Fahrzeuges zu machen. Dies gilt im hier vorliegenden Fall jedoch nicht, da aufgrund der Presseberichterstattung konkrete Anhaltspunkte dahingehend bestanden, dass zu kaufende oder gekaufte Fahrzeug im Hinblick auf die Betroffenheit zu prüfen. Der Käufer, welcher trotz einer solchen umfangreichen Berichterstattung eine Prüfung unterlässt, handelt grob fahrlässig.
Unter nochmaliger Berücksichtigung des Berufungsvorbringens verbleibt es dabei, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, diese somit zurückzuweisen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO


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