IT- und Medienrecht

Zuwendungen zu einem wasserwirtschaftlichen Vorhaben – Erforderlichkeit der baulichen Maßnahme

Aktenzeichen  B 5 K 14.401

Datum:
12.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RZWas 2013

 

Leitsatz

1. Wegen der Möglichkeit der Beschränkung des Klageantrags auf eine Bescheidungsklage entfällt das praktische Bedürfnis für einen “unbezifferten” Verpflichtungsantrag. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. An der Erforderlichkeit der Kosten für die Durchführung einer Maßnahme zur Errichtung einer (erstmaligen) Abwasserentsorgung fehlt es dann, wenn der Maßnahmezweck durch eine technisch gleichwertige Lösung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kostengünstiger erreicht werden kann. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung der Zuwendungsbescheide vom 24. April 2014 und 20. Oktober 2015 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zuwendung für den Bauabschnitt 24, Abwasserentsorgung Ortsteil S …, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 6/10, der Beklagte 4/10.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Gegenstand der Klage ist der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 24. April 2014 in der Gestalt des Zuwendungsbescheides vom 20. Oktober 2015. Die Klägerin hat den Bescheid vom 20. Oktober 2015 im Erörterungstermin am 3. April 2017 in das hiesige Verfahren einbezogen, die Beklagtenseite hat dieser Klageänderung nach § 91 VwGO zugestimmt. Aufgrund der Rücknahme der Klage im Verfahren B 5 K 15.863 steht insoweit im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch keine anderweitige Rechtshängigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entgegen. Der Bescheid vom 20. Oktober 2015 ist wegen der fristgerechten Klageerhebung im Verfahren B 5 K 15.863 auch nicht gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden, im Übrigen hat der Beklagte der Einbeziehung in das hiesige Verfahren zugestimmt.
3. Der auf Inaussichtstellung einer der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Zuwendung gerichtete Hauptantrag ist bereits unzulässig. Ihm mangelt es an einem hinreichend bestimmten Klagegenstand, § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn schon im Hinblick auf die Schranke des § 88 VwGO muss der Umfang des Verpflichtungsbegehrens bei einer Vornahmeklage konkret bestimmt sein. Ein unbezifferter Klageantrag in der Form, wie ihn der Klägerbevollmächtigte hier gewählt hat, ist zwar bei allgemeinen Leistungsklagen dann als zulässig anzusehen, wenn ein bezifferter Klageantrag nicht möglich ist, insbesondere bei Stufenklagen nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 ZPO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 82, Rn. 10 m.w.N.). Diese Grundsätze können aber nicht ohne weiteres auf die Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO übertragen werden. Denn wegen der Möglichkeit der Beschränkung des Klageantrags auf eine Bescheidungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.1968 – VIII C 22/67 – BVerwGE 29, 239; U.v. 17.11.1972 – IV C 21.69 – BVerwGE 41, 178; BayVGH, U.v. 19.1.1987 – 22 B 84 A.980 – NVwZ 1987, 1089; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42, Rn. 8 m.w.N.) entfällt schon das praktische Bedürfnis für einen „unbezifferten“ Verpflichtungsantrag. Eine Auslegung des Hauptantrages in eine Verpflichtung auf bloße Neubescheidung scheidet allerdings aus. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 schon dem Wortlaut nach keinen auf eine Neubescheidung beschränkten Klageantrag formuliert, sondern deutlich gemacht, dass die Geltendmachung des bezifferten Zuwendungsbetrages nur deswegen im Hilfsantrag erfolge, da die Berechnung nicht frei von Unsicherheiten sei. Eine Kombination von Bescheidungsklage als „Weniger“ im Hauptantrag und Vornahmeklage als „Mehr“ im Hilfsantrag wäre auch kaum sinnvoll.
4. Der damit zum Tragen kommende Hilfsantrag ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Der streitgegenständliche Zuwendungsbescheid vom 24. April 2014, geändert durch den Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2015, erweist sich insoweit als rechtswidrig, als darin unter Zugrundelegung der baufachlichen Stellungnahmen des WWA Hof vom 24. April 2014 und 16. Oktober 2015 für den ganz wesentlichen Teil des Druckleitungsabschnittes von S … nach G … lediglich die Kosten für eine Verlegung im Pflugverfahren als zuwendungsfähig angesetzt wurden (dazu unter 5.). Soweit allerdings für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten hinsichtlich des Druckleitungsabschnittes zwischen G … und B … die Leitungslänge fiktiv mit angesetzt wurde, erweisen sich die Zuwendungsbescheide als rechtmäßig (dazu unter 6.), sie verletzen insoweit nicht die Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Allerdings war mangels Spruchreife lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung auszusprechen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (dazu unter 7.).
5. Nach Nr. 5.2 Allgemeiner Teil RZWas 2013 sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die für die Durchführung der Maßnahme unabdingbar erforderlich sind, zuwendungsfähig, soweit ihre Zuwendungsfähigkeit nicht nach Nr. 5.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 ausgeschlossen ist. In Nr. 1 Teil C RZWas 2013 werden zudem für die Förderung öffentlicher Abwasseranlagen Besonderheiten auch hinsichtlich der zuwendungsfähigen Kosten geregelt. Maßgeblich ist allerdings grundsätzlich die Frage der Erforderlichkeit der Kosten für die Durchführung der Maßnahme. An der Erforderlichkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn der Maßnahmezweck – hier also die Errichtung der erstmaligen Abwasserentsorgung des Ortsteils S … – durch eine technisch gleichwertige Lösung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kostengünstiger erreicht werden kann.
Für den 1.096 m langen Druckleitungsabschnitt zwischen den Ortsteilen S … und G … hatte die baufachlichen Stellungnahmen des WWA Hof eine Verlegung im kostengünstigeren Pflugverfahren auf 816 m Länge vorgesehen. Lediglich für die verbleibenden 280 m wurde eine konventionelle Verlegeweise als zuwendungsfähig anerkannt. Dementsprechend wurde hinsichtlich der 816 m bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten nach Nr. 3.3 Teil C RZWas 2013 ein Kostenrichtwert von 51 €/m statt 110 €/m bei konventioneller Bauweise angesetzt (vgl. Bl. 19 der Gerichtsakte). Dies führte zu einer Reduzierung der zuwendungsfähigen Kosten um insgesamt 116.494,00 €.
Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 von Klägerseite vorgelegten Plan befindet sich aber in dem Wegegrundstück FlNr.  …, Gemarkung G …, in dem die Druckleitung zwischen S … und G …verlegt werden sollte, auch ein Lichtwellenleiterkabel. Ein Einpflügen der Abwasserleitung wäre daher mit der Gefahr der Beschädigung des Lichtwellenleiterkabels verbunden. In diesem Fall könnte das Kabel vor Ort allenfalls mit großem Aufwand repariert werden, gegebenenfalls wäre sogar ein vollständiger Austausch erforderlich. Ein Ausweichen auf die benachbarten, privaten Grundstücke hätte zunächst eine entsprechende Sicherung durch Grunddienstbarkeiten erforderlich gemacht. Dagegen kann bei konventioneller Verlegeweise wesentlich besser auf die genaue Lage des Lichtwellenleiterkabels Rücksicht genommen und gegebenenfalls an Engstellen auch in Handschachtung eine Verlegung ohne Beschädigung anderer Sparten sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann ein Einpflügen der Druckleitung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als kostengünstigere Variante angesehen werden, da dabei das Risiko der Verursachung eines zum Kostenvorteil durch die günstigere Verlegeweise außer Verhältnis stehenden Schadens zu groß wäre. Eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur geplanten Leitungstrasse ist auch nach den baufachlichen Stellungnahmen des WWA Hof nicht ersichtlich. Somit sind die Kosten einer Leitungsverlegung zwischen S … und G … in konventioneller Bauweise als für die Durchführung der Maßnahme unabdingbar erforderlich anzusehen. Dies hat die Regierung von Oberfranken für den Beklagten auch mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 ausdrücklich bestätigt, die in Aussicht gestellte Änderung des Zuwendungsbescheides erfolgte allerdings nicht.
6. Hinsichtlich des Druckleitungsabschnittes zwischen G … und B … ist zu berücksichtigen, dass nach Nr. 2.3.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 bei Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Abwasserentsorgung der erstmalige Bau und die anteilige Kapazitätserweiterung von Verbindungsleitungen für bisher noch nicht entsorgte bestehende Siedlungsbereiche förderfähig sind. Verbindungsleitungen sind nach Nr. 2.5 Teil C RZWas 2013 Freispiegelleitungen, Druck- und Unterdruckleitungen außerhalb des gemeindlichen Gebiets oder Druckleitungen nach zentralen Pumpwerken, die vorwiegend der Ableitung von Abwasser aus Ortskanalisationen dienen.
Bei dem insoweit in Rede stehenden Leitungsabschnitt handelt es sich nicht um den erstmaligen Bau einer Verbindungsleitung für einen bisher noch nicht entsorgten bestehenden Siedlungsbereich. Zwar weicht die Trassenführung in weiten Teilen von der zuvor bestehenden Druckleitung zwischen G … und C … ab. Allerdings bezweckt Nr. 2.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 eine Beschränkung der Förderung auf Vorhaben zum erstmaligen Anschluss von bestehenden Siedlungsbereichen an die öffentliche Abwasserentsorgung. Deshalb ist auch der Begriff des erstmaligen Baus funktional zu sehen und somit unabhängig vom konkreten Trassenverlauf.
Im Hinblick auf die Verbindungsleitung zwischen G … und C …/B … geht es vielmehr um eine anteilige Kapazitätserweiterung der vorhandenen Verbindung, die dadurch realisiert wird, dass die bestehende Druckleitung aufgelassen und dafür eine größer dimensionierte Leitung verlegt wird. Nach Nr. 5.2 i.V.m. Nr. 2.3.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 können insoweit nur die anteiligen, für den durch den erstmaligen Anschluss bestehender Siedlungsbereiche unabdingbar erforderlichen Kosten – hier also der Kostenanteil für die durch den Anschluss des Ortsteils S … erforderlich werdender Kapazitätserweiterung der bestehenden Verbindungsleitung – als zuwendungsfähig anerkannt werden. Wie dieser Kostenanteil zu ermitteln ist, ist in den RZWas 2013 allerdings nicht näher geregelt. Auch aus dem Umstand, dass Nr. 3.3 Teil C RZWas 2013 nur dimensionsunabhängige Kostenrichtwerte vorsieht, lässt sich nicht ableiten, dass damit Kapazitätserweiterungen bei Druck- oder Unterdruckleitungen generell vollständig förderfähig wären. Dies widerspräche der Systematik der RZWas 2013 und ginge über den Zweck der Festlegung von Kostenrichtwerten, die Berechnung zu vereinfachen, hinaus. Somit steht es im Ermessen des Fördergebers, in Fällen wie dem hier vorliegenden das Förderverfahren auszugestalten und hierzu Festlegungen im Einzelfall zu treffen.
Diese Ermessensausübung ist nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar. Die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung bilden insoweit vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie das sonstige höherrangige Recht. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten vorgenommene Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Bei einer Freispiegelleitung als Verbindungsleitung hätte es nahe gelegen, den Kostenanteil anhand der Differenz der Kostenrichtwerte nach Nr. 3.2 Teil C RZWas 2013 für den bisherigen und den zukünftig erforderlichen Rohrdurchmesser zu ermitteln. Da die in Nr. 3.3 Teil C RZWas 2013 vorgesehenen Kostenrichtwerte für Druck- und Unterdruckleitungen sowie freilaufende Druckleitungen als Verbindungsleitungen aber nur nach der Verlegeart, nicht aber nach dem Rohrdurchmesser differenzieren, schied diese Berechnungsweise aus. Als Ansatzpunkt hat der Beklagte hier das Verhältnis der Investitionskosten für eine separate zweite Druckleitung von G … nach B … für den Schmutzwasseranfall aus S … (Rohrdurchmesser DN 90) zu den Investitionskosten für die gewählte Variante einer neuen, größer dimensionierten Druckleitung (Rohrdurchmesser DN 102) für beide Ortsteile gewählt. Betrachtet wurde also das Verhältnis der Kosten des selbständigen Anschlusses des Ortsteils S … zu den Kosten der geplanten gemeinsamen Druckleitung für G … und S …. Die dafür nach REWas ermittelten Kosten von 126.200 € (parallele zweite Druckleitung DN 90) bzw. 171.000 € (eine Druckleitung mit größerem Durchmesser DN 102) ergeben einen Kostenanteil für den Ortsteil S … von 0,738012. Diese Berechnung ist nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar und sachgerecht und somit geeignet, den Anteil der Kapazitätserweiterung i.S.d. Nr. 2.3.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 für den erstmaligen Anschluss des Ortsteils S … zu bestimmen. Sie führt zu Gunsten der Klägerin auch zu deutlich höheren zuwendungsfähigen Kosten als etwa eine pauschale Bestimmung des Anteiles allein anhand des Verhältnisses der Einwohnerwerte von S … zu denen von S … und G … (100 : 450 = 0,22).
Anhand des so ermittelten Faktors hat der Beklagte sodann in einem zweiten Rechenschritt die Länge der Druckleitung (2.180 m) fiktiv auf gerundet 1.609 m (2.180 x 0,738012) gekürzt, um so mit dem unveränderten Kostenrichtwert von 110 €/m die anteiligen zuwendungsfähigen Kosten von dann 176.990 € zu errechnen. Damit war – wie von Beklagtenseite mehrfach klargestellt – nicht die Forderung verbunden, tatsächlich eine um 571 m kürzere Druckleitung zu verlegen. Die Zugrundelegung der fiktiven Länge von 1.609 m hatte allein fördertechnische Gründe. Insoweit geht auch die Argumentation der Klägerseite fehl, eine zu kurze Leitung würde im Gegensatz zu einer zu gering dimensionierten das Abwasser schon nicht zum gewünschten Ort befördern. Auch dieser Rechenschritt stellt nach Überzeugung des Gerichts eine sachgerechte Möglichkeit zur Ermittlung des erforderlichen Kostenanteils der Kapazitätserweiterung für den erstmaligen Anschluss des Ortsteils S … dar. Die gewählte Rechenmethode unterscheidet sich im Ergebnis beispielsweise auch nicht wesentlich von einer Reduzierung der zuwendungsfähigen Kosten erst nach Berechnung mit der Gesamtlänge der Druckleitung von 2.180 m, dem unveränderten Kostenrichtwert von 110 €/m, also 239.800 € mit dem oben genannten Faktor von 0,738012. Auf diesem Weg erhielte man anteilige zuwendungsfähige Kosten von 176.975 € (statt 176.990 €), auch insoweit führt die vom Beklagten gewählte Berechnungsmethode zu einem geringfügig günstigeren Ergebnis für die Klägerin.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit dem hier gewählten Berechnungsansatz zu Lasten der Klägerin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden wäre. Weder Klägerin noch Beklagter haben vergleichbare Fälle aufzeigen können, in denen die fördertechnische Abwicklung anders gehandhabt worden wäre. Vielmehr hat die Regierung von Oberfranken unwidersprochen mitgeteilt, dass nach Auskunft des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bayernweit kein vergleichbarer Fall bekannt sei, das Ministerium die gewählte Berechnung aber für ermessensgerecht halte.
Auch der Vortrag der Klägerin, die Dimensionierung der bestehenden Druckleitung zwischen G … und C … sei lediglich auf Veranlassung des damaligen WWA Bayreuth im BA 18 beim Anschluss des Ortsteils G … gewählt worden, so dass der jetzt notwendige Austausch durch eine größer dimensionierte Druckleitung auf den Beklagten zurückzuführen sei, führt nicht zum Vorliegen eines im Rahmen des § 114 VwGO relevanten Ermessensfehlers. Zum einen ist eine solche Einflussnahme aus den dem Gericht vorgelegten Akten nicht ersichtlich. Selbst wenn sie vorgelegen haben sollte, hätte sie aber allenfalls dazu geführt, dass die Klägerin im BA 18, also beim Anschluss des Ortsteils G … möglicherweise eine höhere staatliche Zuwendung hätte geltend machen können, wenn – im Hinblick auf den offenbar schon damals von der Klägerin geplanten nachfolgenden Anschluss des Ortsteils S … über G … – eine größer dimensionierte Druckleitung zwischen G … und C … erforderlich gewesen sein sollte. Letztlich hat die Klägerin selbst ihrem Förderantrag für den BA 18 die kleiner dimensionierte Druckleitung zu Grunde gelegt und auch gebaut. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Etwaige entgegenstehende Vertrauensschutzgesichtspunkte musste der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung dementsprechend nicht zu Gunsten der Klägerin berücksichtigen.
Im Ergebnis stellt die von Beklagtenseite gewählte Berechnungsmethode zur Ermittlung des Anteils der Kapazitätserweiterung i.S.d. Nr. 2.3.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 für den erstmaligen Anschluss des Ortsteils S … jedenfalls eine – wenn auch nicht die einzige – ermessensgerechte und zulässige Art der Bestimmung der insoweit zuwendungsfähigen Kosten dar.
7. Die Höhe der Zuwendungen, die der Klägerin danach zustehen, errechnet sich aus dem Produkt der zuwendungsfähigen Kosten und dem Zuwendungssatz gemäß Nr. 4.1 Teil C RZWas 2013. Letzterer hängt vom Abwasseranteil (AA) sowie den Ausbaukosten (AK – in €/AA) ab, die jeweils nach Anlage 4 RZWas 2013 zu ermitteln sind. Der Zuwendungssatz beträgt danach 76,666 – 85.215,31 / AK, ab Ausbaukosten von 4.090 €/AA aber 98,333 – 173.839 / AK, jedoch nicht mehr als 70 v.H.
Zwar ist das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und die Sache spruchreif zu machen (vgl. grundsätzlich BVerwG, U.v. 20.2.1992 – 3 C 51/88 – BVerwGE 90, 24 m.w.N.). Hierzu hat es insbesondere die Beteiligten heranzuziehen, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO. Die Regierung von Oberfranken hat für den Beklagten auf Nachfrage des Gerichts im Schriftsatz vom 19. November 2015 nur näherungsweise Angaben dazu machen können, inwieweit sich der Zuwendungsbetrag verändern würde, wenn – wie nach den obigen Ausführungen – lediglich die Kosten einer konventionellen Leitungsverlegung im Abschnitt S … – G … als zuwendungsfähig anzuerkennen sind. Auch im Erörterungstermin am 3. April 2017 hat der Beklagtenvertreter lediglich ausgeführt, dass eine isolierte Berechnung der sich jeweils aus den beiden Grundlagen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ergebenden höheren Fördersummen schwierig sei, da sich je nach Ergebnis für den einen oder den anderen Teil die Fördersumme unterschiedlich entwickeln kann. Ebenso hat die Klägerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Mai 2017 mitgeteilt, dass ihre Berechnung nicht frei von Unsicherheiten ist. Insofern ist auch unter Ausschöpfung der Möglichkeiten der Amtsermittlung eine endgültige Entscheidung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Zuwendung für das streitgegenständliche Vorhaben nicht möglich. Die von den Beteiligten gemachten Angaben reichen hierzu nicht aus. Dementsprechend konnte dem Hilfsantrag nur insoweit stattgegeben werden, als der Beklagte zur Neubescheidung des Zuwendungsantrages der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wurde; im Übrigen war die Klage abzuweisen.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Aufteilung der Kosten orientiert sich an den vom Beklagten im Schriftsatz vom 19. November 2015 näherungsweise angegebenen Mehrungen des Zuwendungsbetrages. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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