IT- und Medienrecht

Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden aus einem Ausstandsverzeichnis

Aktenzeichen  Au 7 K 16.145

Datum:
20.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwZVG BayVwZVG Art 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 27 Abs. 1 S. 1
GG GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4
RBStV RBStV § 10

 

Leitsatz

Die Aufstellung eines Beitragskontos, wonach Beitragsbescheide ergangen und nicht als unzustellbar zurückgenommen sind, erbringt den Anscheinsbeweis im Zwangsvollstreckungsverfahren, dass die Bescheide zugegangen sind. (redaktioneller Leitsatz)
Die Regelungen des Rundfunkbeitrags durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind verfassungsgemäß (Anschluss an BVerwG NVwZ 2016, 1081). (redaktioneller Leitsatz)
Bei dem Beitragsservice handelt es sich um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Erklärungen des Beitragsservice werden nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben, sind dieser aber zuzurechnen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
Soweit der Kläger mit seiner Klage beantragt, das Zwangsvollstreckungsersuchen des Beklagten zurückzuweisen bzw. die Zwangsvollstreckung aufzuheben, ist das Klagebegehren dahingehend zu verstehen und auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Beklagte durch einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt die Vollstreckung gemäß Art. 22 VwZVG einstellen soll. Dieses Klagebegehren ist auf dem Verwaltungsrechtsweg in der Form einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 6 CE 12. 458 – juris Rn. 5; U.v. 8.6.1983 – 4 B 80 A.590 – BayVBl 1984, 208 f). Unbeachtlich ist es dabei, wenn sich die geltend gemachten Einwendungen auch auf die formale Richtigkeit des Ausstandsverzeichnisses erstrecken.
2. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 3. Januar 2016 einstellt und dem Kläger gegenüber insoweit einen entsprechenden Verwaltungsakt erlässt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß Art. 19 und 23 VwZVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlichrechtlichen Geldforderung gerichtet sind, u. a. vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung nicht erfüllt ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur in dem von Art. 21 VwZVG vorgegebenen Rahmen verbleibt im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VwZVG sind derartige Einwendungen aber nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht oder Erlass) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
Derartige Einwendungen werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr bestreitet er in erster Linie die materielle Rechtmäßigkeit jener Beitragsbescheide samt den geltend gemachten Säumniszuschlägen, aus denen letztlich die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird und auch weiter betrieben werden soll. Damit kann er im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht gehört werden. Solche Einwände hätte er im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen die Beitragsbescheide selbst vorbringen müssen, was jedoch seitens des Klägers nicht erfolgt ist.
Der Beklagte hat mittels Anscheinsbeweis ausreichend nachgewiesen, dass die dem Ausstandsverzeichnis zugrundliegenden Bescheide dem Kläger zugegangen sind. Insbesondere war nach der „History-Aufstellung“ des Beklagten keines der korrekt adressierten Schreiben an den Kläger als unzustellbar zurückgekommen (vgl. ständige Rechtsprechung, zuletzt z. B. OVG LSA, B.v. 11.8.2015 – 4 M 103/15 – juris Rn. 5, 6; VG München, B.v. 8.7.2015 – M 6b K 14.4420 – juris, Rn. 28, 29).
Anhaltspunkte für ein Entkräften des Anscheinsbeweises sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Im Übrigen würde bloßes Bestreiten des Zugangs hierfür nicht ausreichen.
Somit sind die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide bestandskräftig geworden und materiellrechtliche Einwendungen hiergegen sind im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht mehr statthaft.
Lediglich ergänzend, ohne dass es für die vorliegende Entscheidung rechtlich relevant wäre, wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Rundfunkbeitrags durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung – entgegen der Auffassung des Klägers – verfassungsgemäß sind. Nachdem bisher mehrere obergerichtliche Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestätigt haben (statt vieler s. z. B. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris; VerfGH RhPf, U.v. 13.5.2014 – VGH B 35/12 – juris; BayVGH, U.v. 19.6.2015 – 7 BV 14.1707; U.v. 24.6.2015 – 7 B 15.252; U.v. 7.7.2015 – 7 B 15.846; U.v. 30.7.2015 – 7 B 15.614; U.v. 18.4.2016 – 7 BV 15.960; alle juris; VGH BW, U.v. 3.3.2016 – 2 S 896/15; OVG NRW, U.v. 22.10.2015 – 2 A 2583/14; alle juris), hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Entscheidungen vom 18. März 2016 (abrufbar unter http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen.php), denen sich die Kammer anschließt, die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich bestätigt.
Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 19, 23, 27 VwZVG liegen vor, insbesondere sind die streitgegenständlichen Bescheide vollstreckbar, erfolgte nach Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung eine Mahnung (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) und wurde der Gerichtsvollzieher gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VwZVG ordnungsgemäß beauftragt.
In der Vollstreckungsanordnung wurde auch eine Postanschrift des Beklagten angegeben, unschädlich ist dabei die Angabe der Adresse des Beitragsservice von ARD/ZDF Deutschlandradio (Beitragsservice). Letzterer nimmt als Nachfolger der GEZ gemäß § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1.1.2013, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3) als im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) ganz oder teilweise für diese wahr. Es handelt sich demgemäß beim Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben, sind dieser aber zuzurechnen. Die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung durch den Beitragsservice sind in der Rundfunkbeitragssatzung geregelt. Im Vollstreckungsersuchen war somit eine korrekte Anschrift des Beklagten angegeben.
Der Bayerische Rundfunk ist gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VwZVG i. V. m. Art. 7 Satz 2 des Rundf. und Jugendmediensch. Ausführungsgesetz – AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr – (nachfolgend: AGStV) befugt, für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Kosten eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung, z. B. ein Ausstandsverzeichnis zu setzen. Gläubiger der beizutreibenden Forderungen ist der Bayerische Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts.
Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht die dem Ausstandsverzeichnis zugrunde liegenden Beitragsbescheide, sondern diese werden vielmehr von der Vollstreckungsanordnung des Beklagten vom 3. Januar 2016, d. h. dem Ausstandsverzeichnis ersetzt (vgl. auch LG Detmold, B.v. 1.8.2014 – 3 T 108/14 – juris Rn. 2 – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung).
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (Az. 5 T 81/14) und vom 8. Januar 2015 (Az. 5 T 296/14) Formfehler im Rahmen der Vollstreckung rügen will, sind diese Einwände irrelevant.
Zunächst ist festzustellen, dass in der Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (a. a. O.) auf eine in der Entscheidung des Landgerichts Detmold (B.v. 21.11.2012 – 3 T 187/12) vertretene Rechtsansicht verwiesen wird, von der sich das LG Detmold jedoch bereits wieder ausdrücklich distanziert hat (B.v. 1.8.2014 – a. a. O.).
Darüber hinaus wurde auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 durch den BGH (B.v. 11.6.2015 – I ZB 64/14) aufgehoben.
Aus der vorgenannten Entscheidung des BGH (a. a. O.) ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass für die Frage, wer Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, auch der verfahrenseinleitende Antrag, hier das Vollstreckungsersuchen vom 3. Januar 2016, zur Auslegung heranzuziehen ist. Darin war der Gläubiger als Absender hinreichend deutlich erkennbar. Seine Bezeichnung „Bayerischer Rundfunk“ befand sich nicht nur – räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsservice – auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie war zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Es ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung „Bayerischer Rundfunk“ angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform, Anschrift und Vertretung fehlten.
Hierzu lautet die Begründung des BGH (a. a. O. – juris Rn. 23), der sich das Gericht für den vorliegenden Fall anschließt:
„Die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, bestimmt sich nach den Umständen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe „Südwestrundfunk“ als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit gekennzeichneten Partei begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weitere Landesrundfunkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen Namen, die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträge von einem in Baden-Württemberg ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt war und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe, als Inkassostelle für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen”.
Gemäß Art. 7 Satz 3 AGStV dürfen bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Da vorliegend sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO.
Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 561,96 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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