„Anerkannten-Folgeantrag“ (erneutes Aufwerfen der Zuständigkeitsfrage bei erneuter Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) – kein Folgeantrag nach § 71 AsylG, aber Prüfung über § 51 VwVfG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Umdeutung einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in eine nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 51 VwVfG, Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (wegen Bestehens eines Aufenthaltsstatus für Kind der Kläger) in diesem Verfahren nicht zu prüfen, Verhältnisse für international Anerkannte in Rumänien
Dublin-Rückkehrer, Wiedereinreise nach Abschluss eines Dublin-Verfahrens und vollzogener Abschiebung nach Frankreich, Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens notwendig, in Wiederaufnahmeverfahren beschränkt sich die Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaates im Grundsatz darauf, ob der ersuchte Mitgliedstaat (hier Frankreich) nach Art. 20 Abs. 5, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen, keine systemischen Mängel des französischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen,, unzureichend substantiierter Vortrag zu den geltend gemachten Erkrankungen
Zweites Wiederaufnahmeverfahren mit Frankreich nach zweiter Einreise des Asylbewerbers nach Deutschland und erfolglosem Asylverfahren in Frankreich, Keine Zuständigkeitsänderungen mehr nach der Dublin III-VO nach einmal festgelegter Zuständigkeit, Keine Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO im Wiederaufnahmeverfahren, Asylantragstellung nach abgelaufenem Visum, (Wohl) keine Notwendigkeit der erneuten Unzulässigkeitsfeststellung, wenn diese durch ein ersten Wiederaufnahmeverfahren bereits feststeht, keine Rechtsverletzung bei einer dennoch getroffenen Unzulässigkeitsfeststellung, keine Unklarheit des Bundesamtsbescheids durch Nennung mehrerer Tatbestände nach § 29 Abs. 1 AsylG in den Bescheidsgründen
Zweites Wiederaufnahmeverfahren mit Frankreich nach zweiter Einreise des Asylbewerbers nach Deutschland und erfolglosem Asylverfahren in Frankreich, Keine Zuständigkeitsänderungen mehr nach der Dublin III-VO nach einmal festgelegter Zuständigkeit, Keine Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO im Wiederaufnahmeverfahren, Asylantragstellung nach abgelaufenem Visum, (Wohl) keine Notwendigkeit der erneuten Unzulässigkeitsfeststellung, wenn diese durch ein ersten Wiederaufnahmeverfahren bereits feststeht, keine Rechtsverletzung bei einer dennoch getroffenen Unzulässigkeitsfeststellung, keine Unklarheit des Bundesamtsbescheids durch Nennung mehrerer Tatbestände nach § 29 Abs. 1 AsylG in den Bescheidsgründen
vorherige Schutzzuerkennung in Italien, keine Sicherung des Existenzminimums durch Kläger bei Abstellen auf gesamte Kernfamilie bei anzustellender Rückkehrprognose
unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Italien, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für alleinstehenden arbeitsfähigen Mann