Markenbeschwerdeverfahren – „MJOY/NJOY (Wort-Bild-Marke)“ – Einrede mangelnder Benutzung – Glaubhaftmachung – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Dienstleistungsidentität – teilweise unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr – teilweise entfernte Dienstleistungsähnlichkeit – teilweise keine Verwechslungsgefahr