Nichtannahmebeschluss: Zur Einschränkung des Rechts Strafgefangener auf den Besitz bzw die Nutzung eines Laptops aufgrund genereller Eignung zu sicherheits- und ordnungsgefährdender Verwendung – hier: keine Grundrechtsverletzung durch Versagung des Besitzes eines Laptops oder der Nutzung eines anstaltseigenen Computers zur Fertigung von Schriftsätzen im Strafvollzug