Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch verkürzende Auslegung eines strafvollstreckungsrechtlichen Rechtsschutzbegehrens – zudem Verletzung des Anspruchs auf Resozialisierung (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) durch nicht gerechtfertigte bzw nicht hinreichend konkret begründete Versagung von Vollzugslockerungen infolge der Verweigerung von Vor- und Nachgesprächen durch den untergebrachten Beschwerdeführer
Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl der Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren – offensichtlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei völliger Aussichtslosigkeit des eA-Antrags