Arbeitsrecht

Fälligkeit der Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift trotz PKH-Antrags

Aktenzeichen  M 13 M 18.3053

Datum:
20.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 50304
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 6, § 34 Abs. 1 S. 3, § 63, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 S. 1
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
JBeitrG § 8 Abs. 1 S. 2
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a

 

Leitsatz

1. Auch wenn gleichzeitig mit der Klageschrift ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird, wird in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Einreichung der Klageschrift eine Verfahrensgebühr fällig.  (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klage unter der Bedingung der gleichzeitig beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben wird bzw. nur im Fall der gleichzeitig beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe als erhoben gelten soll bzw. nur für den Fall der gleichzeitig beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigt wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 5. März 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 28. Februar 2018, Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2018 erhoben, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, trotz der im Datenbestand der Antragstellerin eingetragenen Auskunftssperre eine Melderegisterauskunft an die R* . . . GmbH zu erteilen. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines nicht näher bezeichneten Rechtsanwalts beantragt.
Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen M 13 K 18.1007 geführt. Mit Beschluss vom 2 . März 2018 wurde der Streitwert für dieses Klageverfahren vorläufig auf EUR 5.000,– festgesetzt.
Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Klage ist bislang noch nicht entschieden.
Am 5. März 2018 erstellte die Kostenbeamtin auf der Grundlage des vorläufig festgesetzten Streitwerts gemäß § 3 GKG und Ziffer 5110 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz eine Kostenrechnung in Höhe von EUR 438,–. Die Antragstellerin beglich die Rechnung nicht. Die Erfüllung der Gebührenforderung wurde erfolglos angemahnt (Kosten des Mahnverfahrens: EUR 5,–). Ein Vollstreckungsversuch war ebenso erfolglos.
Mit an die Staatsoberkasse L. gerichtetem Schreiben vom 5. Juni 2018 legte die Antragstellerin “dem Grunde und der Höhe nach” “Widerspruch” gegen die Forderung von EUR 343,– ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Kosten wegen Rechts- und Verfahrensfehlern, einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung und Verletzung des Datenschutzes rechts- und sittenwidrig seien. Vorsorglich werde mit Amtshaftungsansprüchen aufgerechnet und die sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt beantragt. Im Hinblick auf die Aufrechnung wurde auf das Aktenzeichen LG München I-15 O 3625/18 und ein Schreiben des Landgerichts München in diesem Verfahren verwiesen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin unter diesem Aktenzeichen wegen einer Forderung gegen den Freistaat Bayern ein Verfahren führt.
Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München teilte mit Schreiben vom 25. Juni 2018 mit, dass der Erinnerung nicht abgeholfen werde, da sie unbegründet sei, und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
Die Antragsgegnerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, äußerte sich jedoch nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Akte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens M 13 K 18.1007 Bezug genommen.
II.
Bei verständiger Würdigung ihres Antrags wendet sich die Antragstellerin gegen den Ansatz von Gerichtskosten in Höhe von EUR 438,– in der Kostenrechnung vom 5. März 2018 und die weitere Vollstreckung dieser Kostenforderung.
Soweit sich die Antragstellerin dem Grunde und der Höhe nach gegen den Ansatz von Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 5. März 2018 wendet, ist ihr “Widerspruch” vom 5. Juni 2018 als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auszulegen.
Soweit sie die Einstellung der Zwangsvollstreckung der mit Rechnung vom 5. März 2018 geltend gemachten Gerichtskosten begehrt, ist ihr Schreiben vom 5. Juni 2018 zugleich als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG zu sehen.
1. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung, über die gem. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
a) Die Erinnerung ist zwar zulässig. Insbesondere ist sie der für die vorliegende Beanstandung des Kostenansatzes im Sinne von § 19 GKG in der Rechnung vom 5. März 2018 statthafte Rechtsbehelf (vgl. BGH, B.v. 15.4.2010 – V ZR 215/05 – juris Rn. 3). Ferner ist sie nicht an eine Frist gebunden, so dass die Einlegung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 5. März 2018 mit Schreiben vom 5. Juni 2018 nicht verspätet ist.
b) Sie ist jedoch unbegründet. Die mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 5. März 2018 geltend gemachten Gerichtskosten sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
aa) Der Kostenansatz vom 5. März 2018 ist dem Grunde nach rechtmäßig.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits mit der Einreichung der Klageschrift eine Verfahrensgebühr fällig. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn gleichzeitig mit der Klageschrift ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird. Denn nach § 166 Satz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Zivilprozessordnung (ZPO) steht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, also die (zumindest teilweise) positive Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe einer Geltendmachung von Gerichtskosten durch die Staatskasse entgegen, nicht aber ein noch nicht verbeschiedener Antrag auf Prozesskostenhilfe (vgl. BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E – juris Rn. 47, 54 ff.). Anderes gilt nur dann, wenn die Klage unter der Bedingung der gleichzeitig beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben wird bzw. nur im Fall der gleichzeitig beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe als erhoben gelten soll bzw. nur für den Fall der gleichzeitig beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2012 – 15 M 12.1359 – juris Rn. 5; VG Arnsberg, B.v. 3.1.2006 – 1 K 1968/08 – BeckRS 2006, 20568; KG Berlin, B.v. 4.11.2003 – 1 W 306/03 – juris Rn. 3; BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SG SF 254/14 E – juris Rn. 47 ff.; Meyer, GKG, 10. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5; Klos/Köpf, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 6 GKG Rn. 9; insoweit zweifelnd Sächsisches FG, B.v. 21.4.2010 – 3 Ko 531/10 – juris Rn. 20 ff.; eindeutig a.A. LSG Thüringen, B.v. 10.7.2007 – L 6 B 147/06 SF – juris Rn. 13). Mit der Einreichung eines derartigen Prozesskostenhilfeantrags wird aufgrund der Gerichtsgebührenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens (noch) keine Verfahrensgebühr im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig (vgl. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 13 und § 63 Rn. 4; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 3. Aufl. 2014, § 6 GKG Rn. 9); für ein im Anschluss an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeleitetes Klageverfahren folgt dann aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ZPO das Entfallen der Pflicht zur Zahlung von Gerichtskosten bei Fälligkeit (vgl. BFH, B.v. 19.10.2017 – X E 1/17 – juris Rn. 27 ff.; BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SG 254/14 E – juris Rn. 47).
Vorliegend ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die mit Schriftsatz vom 23. Februar 2018 am 28. Februar 2018 erhobene Klage zur Vermeidung eines Prozesskostenrisikos durch die gleichzeitig beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt sein bzw. nur im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als erhoben gelten bzw. nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigt werden soll und die Ausführungen zur Klage insofern nur der Darlegung der Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens dienen sollen. Die bloße gleichzeitige Einreichung von Klage und Prozesskostenhilfeantrag oder die Verbindung der Anträge in einem Schriftsatz ist hierfür nicht ausreichend; selbst die – hier nicht gegebene – Voranstellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt insoweit nicht. Es bedarf vielmehr einer eindeutigen, d.h. einer jeden vernünftige Zweifel ausschließenden Klarstellung, dass der Schriftsatz nicht zur Einreichung der Klage, sondern nur zur Darlegung der Erfolgsaussichten Klage im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags dienen soll, etwa indem dies im Text selbst unmissverständlich kundgetan, die Klageschrift dem Prozesskostenhilfegesuch nur als Anlage beigefügt, als “Entwurf” bezeichnet oder nicht unterschrieben wird (vgl. BGH, B.v. 15.9.1999 – XII ZB 114/99 – juris Rn. 2; KG Berlin, B.v. 4.11.2003, – 306/03 – juris Rn. 2 m.w.N.). An einer derartigen Klarstellung fehlt es vorliegend. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde gleichzeitig mit der und in demselben Schreiben wie die Klageerhebung gestellt und die dabei verwendeten Formulierungen bringen nicht ansatzweise zum Ausdruck, dass zunächst nur Prozesskostenhilfe beantragt und nur für den Fall von deren Bewilligung Klage erhoben bzw. die dann beabsichtigte Klageerhebung in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist nur angekündigt werden soll (vgl. KG Berlin, B.v. 4.11.2003 – 1 W 306/03 – juris Rn. 2 m.w.N.). Ausweislich der gewählten Formulierungen erfolgte die Klageerhebung in dem Schreiben vom 23. Februar 2018 unbedingt und als gleichsam unabhängig neben dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehend. Das Schreiben der Antragstellerin vom 23. Februar 2018 kann angesichts der unbedingten Formulierung der Klageerhebung und des gleichsam unabhängig neben ihr stehenden Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht als bloßer Entwurf einer Klage, mit dem die Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargelegt werden sollen, ausgelegt werden (vgl. VG Arnsberg, B.v. 3.1.2006 – 1 K 1968/05 – BeckRS 2006, 20568). Insofern wurde mit der Klageerhebung, also mit Eingang der Klageschrift am 28. Februar 2018, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG eine Verfahrensgebühr dem Grunde nach fällig.
bb) Der Kostenansatz in der Rechnung vom 5. März 2018 ist auch der Höhe nach rechtmäßig.
Die Gebühren richten sich gem. § 3 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstands, dem sog. Streitwert. Um die mit Einreichung der Klageschrift fällige Verfahrensgebühr berechnen zu können, hat das Gericht daher gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG sogleich nach Einreichung der Klageschrift den Streitwert vorläufig festzusetzen, es sei denn, Gegenstand des Verfahrens ist eine bestimmte Geldsumme in Euro oder es ist gesetzlich ein fester Wert bestimmt. Da Letzteres nicht der Fall ist, hat das Gericht vorliegend im Verfahren M 13 K 18.1007 mit Beschluss vom 2. März 2018 den Streitwert vorläufig festgesetzt. Dabei wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von EUR 5.000,– vorläufig festgesetzt, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bot. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts nur mit der Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen einen (in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nicht vorgesehenen und hier auch nicht ergangenen) Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Im Hinblick auf das Erfordernis einer einfachen Verfahrensweise, die bei der Vielzahl der zu erstellenden Kostenrechnungen eine rasche Abwicklung ermöglicht, ist die vorläufige Streitwertfestsetzung vom Gesetzgeber grundsätzlich unanfechtbar ausgestaltet worden, um Änderungen des vorläufigen Streitwerts und damit Änderungen von Kostenrechnungen mit einer gegebenenfalls damit verbundenen teilweisen Rückabwicklung von Zahlungen zu vermeiden. Falls sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der vorläufige Streitwert zu hoch angesetzt wurde, kommt dies bei der späteren (endgültigen) Streitwertfestsetzung im Rahmen der Sachentscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens zum Tragen. Sollte sich dann – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat – herausstellen, dass die Antragstellerin nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung zu hohe Gerichtsgebühren vorgeleistet hat, erfolgt ein Ausgleich.
Die Höhe der konkreten Gebühren ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG, vgl. § 3 Abs. 2 GKG) sowie aus § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Gebührentabelle (Anlage 2 zum GKG, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 5110 des Kostenverzeichnisses werden für Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Ersten Rechtszug im Allgemeinen drei Gebühren erhoben. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. der Gebührentabelle beträgt eine Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis EUR 5.000,– EUR 146,–. Dementsprechend beträgt die Verfahrensgebühr für das Verfahren M 13 K 18.1007 EUR 438,–, die mit der Kostenrechnung vom 5. März 2018 zutreffend festgesetzt wurden.
Diese Kostenforderung ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Soweit die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2018 “vorsorglich” die Aufrechnung gegen die Kostenforderung vom 5. März 2018 mit Amtshaftungsansprüchen erklärt und insoweit auf ein Aktenzeichen beim Landgericht München (I-15 O 3625/18) und ein in diesem Verfahren an sie übermitteltes Schreiben Bezug nimmt, wurde zwar zutreffend erkannt, dass die Einwendung der Aufrechnung, auch wenn sie sich nicht gegen den Kostenansatz selbst, sondern gegen dessen Vollzug richtet, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und damit gem. § 66 GKG geltend zu machen ist. Die Erinnerung hat allerdings dennoch keinen Erfolg.
Denn zum einen hat der Kostenschuldner die Erfüllung und damit auch das Erfüllungssurrogat der Aufrechnung zu beweisen; eine Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht (vgl. FG Dessau-Roßlau, B.v. 29.3.2010 – 4 KO 255/10 – juris und Meyer, GKG, 10. Aufl. 2008, § 66 Rn. 14 jeweils unter Verweis auf OLG München, B. v. 19.8.1952 – 2 W 247/52 – Rpfleger 1956, 28). Zum anderen ist die Einwendung, dass mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei bzw. aufgerechnet werde, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrG im Erinnerungsverfahren nur dann zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
Vorliegend hat die Antragstellerin nicht den insofern gebotenen Nachweis erbracht, dass die von ihr zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Form eines Amtshaftungsanspruchs anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist (vgl. BFH, B.v. 29.7.1997 – VII E 7/97 – juris Rn. 8). Den vorgelegten Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin vor dem Landgericht München ein Verfahren betreibt bzw. zumindest betrieben hat, in dem sie eine Forderung gegen den Freistaat Bayern erhoben hat. Über den Ausgang dieses Verfahrens ist damit jedoch keinerlei Aussage getroffen. Aus dem Vortrag der Antragstellerin und den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass ihr überhaupt Geldforderungen irgendwelcher Art gegenüber dem Freistaat Bayern gerichtlich zuerkannt worden sind. Auch für eine Anerkennung einer (Schadensersatz-)Forderung der Antragstellerin durch einen öffentlich-rechtlichen Schuldner bestehen keine Anhaltspunkte. Da die Einwendung der Aufrechnung mithin bereits deshalb unzulässig ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Aufrechnung, z.B. die Kassenidentität im Sinne von § 395 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), vorliegen (vgl. BFH, B.v. 29.7.1997 – VII E 7/97 – juris Rn. 8).
Die mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung geltend gemachte Gebühr ist demnach auch der Höhe nach zutreffend.
2. Über den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung, der als Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz anzuordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG), ausgelegt wird, braucht nicht mehr entschieden zu werden, weil hier bereits über die Erinnerung entschieden wird und deshalb eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BFH, B.v. 2.8.2006 – VII E 20/05 – juris Rn. 10)
3. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG.


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