Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken., Seit dem Inkrafttreten des § 28b IfSG am 23.4.2021 besteht neben dem absoluten landesrechtlichen Beherbergungsverbot auch ein bundesrechtliches Verbot, bei dauerhaften Sieben-Tage-Inzidenzen von mehr als 100., Ausnahmen nach Landesrecht sind nur möglich, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht., Da bundesrechtlich keine Ausnahmegenehmigungen vorgesehen sind, kommen Ausnahmegenehmigungen von vorneherein nur bei Sieben-Tage-Inzidenzen von unter 100 infrage.
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes bzgl der Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gem §§ 2, 4 der 11. BayIfSMV (juris: CoronaVV BY 12) – keine Verkennung des aufgrund der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) gebotenen Prüfungsmaßstabs im fachgerichtlichen Eilverfahren erkennbar