Medizinrecht

Kein Eilrechtsschutz gegen die Untersagung des Individualsports und die Schließung von Sportstätten und Schulen

Aktenzeichen  20 NE 21.519

Datum:
25.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3813
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6
11.BayIfSMV § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 18 Abs. 1 S. 1
IfSG § 28a Abs. 1 Nr. 6, Nr. 8, Nr. 16
GG Art 2 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Untersagung des Individualsports und des Betriebs von Sportstätten infolge der Corona-Pandemie findet in § 28 a IfSG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gesetzliche Befugnis zur Untersagung von Einrichtungen der Freizeitgestaltung und des Sports sowie zur Schließung von Schulen ist hinreichend bestimmt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Angesichts der Neuinfektionszahlen und des Inzidenzwerts in der zweiten bis vierten Februarwoche 2021 ist die Schließung von Sportstätten und die Untersagung des Individualsports sowie des Schulsports rechtmäßig. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Hygienemaßnahmen sind gegenüber der Untersagung von Freizeit- und Schulveranstaltungen kein milderes gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung der Ausbreitung der Pandemie. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Antragstellerin, die in Bayern lebt, die 7. Klasse eines Gymnasiums besucht und Freizeitsport treibt, beantragt die vorläufige Außervollzugsetzung der § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV vom 15.12.2020, BayMBl. 2020 Nr. 737), die zuletzt mit Verordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 112) geändert wurde und mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft tritt (§ 29 11. BayIfSMV).
2. Die angegriffenen Regelungen der 11. BayIfSMV haben folgenden Wortlaut:
㤠10 Sport
(1) Die Ausübung von Individualsportarten ist nur unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. …
(3) Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. …
§ 18 Schulen
(1) Die Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind für Schülerinnen und Schüler geschlossen.“ …
3. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Eilantrags vom 18. Februar 2021 im Wesentlichen vor, die Maßnahmen verletzten sie in ihrem Grundrecht auf Bildung und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem elementaren Recht von Kindern auf Spiel und Freizeit (Art. 2 Abs. 1 und 2 GG). Die Ermächtigungsgrundlage in § 32, § 28 Abs. 1 und § 28a IfSG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. § 28a Abs. 1 IfSG liste zahlreiche eingriffsintensive, höchst unterschiedliche Maßnahmen nur schlagwortartig auf. Eine nähere Definition der aufgelisteten Maßnahmen fehle. Die Reihenfolge ihrer Benennung scheine willkürlich gewählt zu sein. Im Übrigen sei keine zeitliche Begrenzung der Maßnahmen erfolgt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG lägen derzeit nicht mehr vor. Die Infektionszahlen seien seit der Senatsentscheidung vom 29. Januar 2021 (Az. 20 NE 21.201) stark gefallen.
Die Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Aufgrund der stark gesunkenen Infektionszahlen seien sie nicht mehr erforderlich. Schutz- und Hygienekonzepte reichten in der Schule und beim Sport aus, weil das Argument, dass ein Großteil der Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht zurückverfolgt werden könne, nicht mehr zutreffe. Die Ausbreitung möglicher Mutationen ändere daran nichts, weil die Fallzahlen auch in Großbritannien zurückgingen. Die Maßnahmen seien unangemessen. Die Anordnung präventiver Freiheitsentziehungen oder tiefgreifender Freiheitsbeschränkungen durch abstrakt-generelle Verordnungen der Exekutive, die keine Berücksichtigung des Einzelfalls vorsähen, seien verfassungsrechtlich in höchstem Maße rechtfertigungsbedürftig. Schulschließungen führten unbestritten zu schwerwiegenden Einschränkungen und Belastungen der betroffenen Kinder. Angesichts der Rückläufigkeit des Infektionsgeschehens sowie einer extremen Entspannung des Gesundheitssystems stünden diese Folgen nun außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit der die Maßnahmen rechtfertigenden Gründe. Die Öffnung von Bau- und Gartenmärkten u.a. sowie körpernaher Dienstleistungsbetriebe zum 1. März 2021 zeige, dass die angegriffenen Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Auch eine Folgenabwägung führe zu einer vorläufigen Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen, weil die Interessen der Antragstellerin an Bildung, soziale Kontakte, Erhaltung der Gesundheit und Sport und Bewegung die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leib und Leben überwögen.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
A.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Ein in der Hauptsache zu erhebenden Normenkontrollantrag gegen § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 11. BayIfSMV hat unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei summarischer Prüfung keinen Erfolg (2.). Auch eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus (3.).
1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 u.a. ‒ ZfBR 2015, 381 – juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 – 4 B 480/19.NE – NVwZ-RR 2019, 993 – juris Rn. 9). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 u.a. ‒ juris Rn. 12).
Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht absehen, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe. Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 u.a. – juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106).
2. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung abzulehnen, weil der in der Hauptsache zu erhebende Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg hat.
a) Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 11. BayIfSMV mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 6 (Freizeiteinrichtungen), Nr. 8 (Sportausübung) und Nr. 16 (Schulen) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage haben (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2020 – 20 NE 20.2461 – juris Rn. 24 ff.).
Auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Senat keine schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG, vorliegend der § 28a Abs. 1 Nr. 6, 8 und 16 IfSG. Soweit die Antragstellerin eine nähere Definition der „schlagwortartig“ aufgelisteten Maßnahmen vermisst, zeigt sie bereits nicht auf, inwieweit es die gesetzlichen Formulierungen in § 28 Abs. 1 Nr. 6 („Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind“), § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG („Untersagung oder Beschränkung der Sportausübung“) und § 28a Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 33 Nr. 3 IfSG (Schließung von Schulen) den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern nicht erlauben sollten, sich auf mögliche belastende Maßnahmen einzustellen (vgl. BVerfG, U.v. 19.9.2018 – 2 BvF 1/15 u.a. – BVerfGE 150, 1 – juris Rn. 196 m.w.N.). Auch ihr Vorbringen, § 28a IfSG sei in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt, weil er keine (Höchst-)Dauer vorsehe, greift zu kurz. § 28a IfSG gilt ohnehin nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag und § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG legt allgemein fest, dass notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen sind, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2020 – 20 NE 20.632 – NJW 2020, 1236 – juris Rn. 57 zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F.; Lindner in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 17 Rn. 77). Soweit die Antragstellerin eine an der Eingriffsintensität orientierte „Reihenfolge“ der Schutzmaßnahmen in § 28a IfSG vermisst, lässt sie die grundrechtsdeterminierte materielle Eingrenzung besonders eingriffsintensiver Maßnahmen durch die Bestimmung in § 28a Abs. 2 Satz 1 unberücksichtigt (vgl. dazu auch BT-Drs. 19/24334 S. 73).
b) Die Regelungen in § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 11. BayIfSMV sind voraussichtlich materiell rechtmäßig, weil sie sich bei summarischer Prüfung an die Vorgaben in § 28a IfSG halten.
aa) Zur Begründung kann auf die bisherige Senatsrechtsprechung zur 11. BayIfSMV verwiesen werden. Die Untersagung des Betriebs von Sportstätten (§ 10 Abs. 3 Satz 1 11. BayIfSMV) wurde mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2020 (Az. 20 NE 20.2698 – juris Rn. 11 ff. zu § 10 Abs. 3 Satz 1 11. BayIfSMV; Az. 20 NE 20.2840 zu § 10 Abs. 3 11. BayIfSMV, jeweils m.w.N.) vorläufig bestätigt. Anträge auf vorläufige Außervollzugsetzung der Schulschließungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 11. BayIfSMV hat der Senat zuletzt mit Beschlüssen vom 29. Januar 2021 (Az. 20 NE 21.201 – BeckRS 2021, 791) und 15. Februar 2021 (Az. 20 NE 21.411 – abrufbar unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/21a00411b_anonymisiert_.pdf) ab-gelehnt.
bb) Sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verordnungsgebers, die Geltungsdauer der 11. BayIfSMV bis zum 7. März 2021 (§ 1 Nr. 9 der Änderungsverordnung vom 12.2.2021, BayMBl. 2021 Nr. 112) nochmals zu verlängern, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats liegen die Voraussetzungen des § 28a Abs. 3 Satz 4, 5 und 10 IfSG weiterhin vor. Die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenz) betrug am 24. Februar 2021 bundesweit 59 und in Bayern 55. Wegen der Überschreitung des Schwellenwertes von 50 sind nach § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Soweit die Antragstellerin auf den starken Rückgang der Neuinfektionen seit der Senatsentscheidung vom 29. Januar 2021 (Az. 20 NE 21.201 – BeckRS 2021, 791) hinweist, kann sie aus den in der Entscheidung vom 15. Februar 2021 (Az. 20 NE 21.411, a.a.O.) dargelegten Erwägungen nicht durchdringen. Das Infektionsgeschehen am 13. Februar 2021, das dieser Entscheidung zugrunde lag, ist mit der derzeitigen Pandemiesituation vergleichbar (vgl. insbesondere auf Basis der seitdem stagnierenden Inzidenzwerte und der weiterhin bestehenden Gefährdungslage durch mutmaßlich ansteckendere und möglicherweise zu schwereren Krankheitsverläufen führende Virusvarianten, vgl. RKI, Lagebericht vom 24.2.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-24-de.pdf? blob=publicationFile).
cc) Die angegriffenen Maßnahmen sind bei summarischer Prüfung gegenwärtig noch verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen.
(1) Der Vorhalt, inzwischen entfalle das Argument, dass der Großteil der Infektionen nicht (mehr) zurückverfolgt werden könne, trifft nicht zu. Das Robert-Koch-Institut stellt weiterhin fest, dass die hohen bundesweiten Fallzahlen zumeist durch diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und in Alten‐ und Pflegeheimen verursacht werde. In zahlreichen Kreisen finde eine diffuse Ausbreitung von SARS‐CoV‐2‐Infektionen in der Bevölkerung statt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar seien. Das genaue Infektionsumfeld lasse sich häufig nicht ermitteln (vgl. RKI, Lagebricht vom 24.2.2021, a.a.O., S. 1 f.).
(2) Auch die Annahme der Antragstellerin, die Öffnung von Schulen, Sportstätten und Mannschaftssport unter Schutz- und Hygieneauflagen sei als milderes Mittel gleichermaßen geeignet, Infektionsrisiken zu begegnen, greift (noch) nicht durch. Zwar können auch Hygienekonzepte zu einer Reduzierung von Ansteckungen mit SARS-CoV-2 beitragen. In der gegenwärtigen Phase der Pandemie, die weiterhin von einem diffusen Ausbruchsgeschehen geprägt ist und in der in vielen Fällen das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden kann (vgl. auch Begründung vom 12.2.2021, BayMBl. 2021 Nr. 113, S. 2), ist die Prognose des Verordnungsgebers, dass vordringlich auf Einhaltung von Abstand und Hygiene ausgerichtete Maßnahmen derzeit noch nicht genügen, sondern die Kontakte der Bevölkerung insgesamt stärker unterbunden werden müssten, um das Infektionsgeschehen – auch mit Blick auf die zunehmende Ausbreitung besorgniserregender Virusvarianten – weiter einzudämmen, voraussichtlich nicht fehlerhaft. Für den Bereich der Schulen wurden erste Öffnungsschritte insbesondere für Abschlussklassen, Grundschulen und Förderzentren inzwischen eingeleitet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 5 und Satz 8 11. BayIfSMV). Insoweit ist es dem Verordnungsgeber, der dem Bildungsbereich bei der Öffnung hohe Priorität zugesprochen hat (vgl. BayMBl. 2021 Nr. 113 S. 3), zuzubilligen, die Auswirkungen dieser Öffnungen auf das Infektionsgeschehen zunächst zu beobachten, bevor weitere Öffnungen folgen.
(3) Angesichts des weiterhin angespannten Infektionsgeschehens sowie der gravierenden Auswirkungen im Fall einer (konkret drohenden) Überlastung des Gesundheitssystems stehen die mit den angegriffenen Maßnahmen verbundenen Einschränkungen für die Grundrechte der Normadressaten aus Art. 2 GG derzeit noch nicht außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit der die Maßnahmen rechtfertigenden Gründe. Die verbesserte epidemische Lage seit dem Verordnungserlass der 11. BayIfSMV am 15. Dezember 2020 bietet gegenwärtig keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung, zumal das Gefährdungspotenzial der sich rasch ausbreitenden besorgniserregenden Virusvarianten noch nicht sicher abgeschätzt werden kann.
(4) Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Öffnung u.a. der Friseure, Kosmetikstudios, Bau- und Gartenmärkte zum 1. März 2021 (vgl. Schriftsatz vom 24.2.2021) verfängt nicht. Zum einen sind diese Öffnungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht wirksam. Zum anderen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die teilweise Aufhebung einzelner Infektionsschutzmaßnahmen mit dem Fortbestand wesensverschiedener Sachverhalte unvereinbar sein sollte.
3. Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgeht, ergibt eine Folgenabwägung, dass die Interessen der Gesamtbevölkerung am Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) die Interessen der Antragstellerin, Präsenzunterricht an weiterführenden Schulen zu erhalten, Mannschaftssport zu betreiben und Sportstätten zu nutzen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG), in der gegenwärtigen Pandemiesituation (noch) überwiegen.
Das pandemische Geschehen ist weiterhin auf hohem Niveau. Nach dem Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 24. Februar 2021 (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-24-de.pdf? blob=publicationFile) ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Nach der aktuellen Risikobewertung des RKI (Stand 12.2.2021, vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) ist die Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten (VOC) von SARS-CoV-2 besorgniserregend. Es ist noch unklar, wie sich deren Zirkulation auf die Situation in Deutschland auswirken wird. Aufgrund der vorliegenden Daten zu einer erhöhten Übertragbarkeit der VOC besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Verschlimmerung der Lage. Ob und in welchem Maße die VOC die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit noch nicht sicher abzuschätzen. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der epidemiologischen bzw. statistischen Daten nicht abgeleitet werden. Auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen kann es zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten.
In dieser Situation ergibt die Folgenabwägung, dass die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen – im Hinblick auf die damit einhergehende mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten – schwerer ins Gewicht fallen als die Folgen ihres weiteren Vollzugs für die Grundrechte der Antragstellerin.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft tritt (§ 29 11. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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