Verpflichtungsklage einer Gemeinde auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Dritte, Bauvorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, Privilegiertes Vorhaben zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb (verneint)
Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich für die Beseitigungung einer Holzlege im Außenbereich – „Nebenanlagen“ (hier: Mauer oder Schwimmbad) reichen nicht!