Vorbescheid: Neubau eines Mehrfamilienhauses im rückwärtigen Teil des Grundstücks, Überbaubare Grundstücksfläche (Faktische hintere Baugrenze Bebauungstiefe), Maß der baulichen Nutzung (Blockinnenbebauung kein Strukturschnitt)
Abstandsflächenverstoß, 16-m-Privileg, Unterschreitung von 1 H vor mehr als zwei Außenwänden, Satzungsregel nach Art. 7 Abs. 1 BayBO 1982, Bebauungsplan Nr. 57al
baurechtliche Nachbarklage, unzulässige Klage des Eck-Nachbarn, keine Abstandsflächenverletzung bei mehreren Nebengebäuden (16 m-Privileg, Abstandsflächen, die in der öffentlichen Verkehrsfläche zum Liegen kommen, auskragende Bauteile, 9 m-Grenze), 16 m-Privileg und Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsgrund können parallel in Anspruch genommen werden, daneben bleibt die Möglichkeit von Nebengebäuden in den Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 7 BayBO, kein mit dem Bebauungsplan intendierter Nachbarschutz von Baugrenzen, keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Gartenverschattung