(Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Lacosamid“ – Inanspruchnahme der Priorität aus einer Voranmeldung – zur Übertragung des Prioritätsrechts – zur Wirksamkeit einer nach Art. 87 EuPatÜbk in Anspruch genommenen Priorität – maßgeblich ist, ob der Erstanmelder dem Rechtsnachfolger das Recht auf Erteilung des Patents wirksam vermitteln konnte – zu rechtlichen Möglichkeiten bei Fehlzuordnungen – bei erloschenem Grundpatent erweist sich ein angegriffenes ergänzendes Schutzzertifikat bereits dann als uneingeschränkt bestandskräftig, wenn es nur von einem Patentanspruch der Anspruchsfassung getragen wird – die als Goldstandard bezeichnete Qualität einer neuheitsschädlichen Offenbarung erfährt für die Anforderungen der Offenbarung eines Stereoisomers keine Besonderheiten – zur neuheitsschädliche Offenbarung – zum Erfordernis, dass das Heranziehen einer bestimmten technischen Lehre als Ausgangspunkt der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit der Rechtfertigung bedarf – sprachliche Unterscheidung zwischen einer technischen Lehre als „Ausgangspunkt“ des weiter zu bildenden Stands der Technik und ihrer Bedeutung als Lösungselement)