Verwaltungsrecht

Keine Erstattung der Kosten eines Online-Schriftdolmetschers für hörbehinderten Schüler an einen überörtlichen Träger der Sozialhilfe

Aktenzeichen  12 BV 16.480

Datum:
19.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 20324
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB XII § 53, § 54, § 93
EingliederungshilfenVO § 12
BGB § 670, § 683, § 684
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Es ist keinerlei Anspruchsgrundlage ersichtlich, wonach ein Schüler gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Online-Schriftdolmetscher besäße. (Rn. 35) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Selbst wenn man einen Anspruch des Schülers gegen den Beklagten auf Reduzierung der Klassenstärke bzw. Bereitstellung von Lehrpersonal bejahen würde, ließe sich dieser Anspruch nicht nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf den Kläger als Sozialhilfeträger überleiten. Es mangelt hier an der “Überleitungsfähigkeit”. (Rn. 36) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Mit der Übernahme der Kosten eines Online-Schriftdolmetschers besorgt ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe ein „eigenes Geschäft“, indem er dem Schüler nach den gesetzlichen Vorgaben des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch Eingliederungshilfe gewährt hat. (Rn. 38) (red. LS Alexander Tauchert)
4 Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat zugleich mit der Gewährung von Eingliederungshilfe auch kein in die Zuständigkeit des beklagten Bundeslandes fallendes, fremdes Geschäft besorgt. Denn die Kostentragung für einen Online-Schriftdolmetscher fällt nicht in die Zuständigkeit des Beklagten als Träger des schulischen Personalaufwands. (Rn. 43) (red. LS Alexander Tauchert)

Verfahrensgang

Au 3 K 15.198 2015-12-01 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da alle Verfahrensbeteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt hatten.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, da dem Kläger als überörtlichem Sozialhilfeträger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der für einen Online-Schriftdolmetscher aufgewandten Kosten gegenüber dem Beklagten als schulischem Personalaufwandsträger zukommt.
1. Auf den Kläger ist zunächst kein Anspruch des Schülers M. L. gegen den Beklagten nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergegangen. Nach dieser Bestimmung kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an einen Dritten, gegen den die leistungsberechtigte Person einen Anspruch besitzt, bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der getätigten Aufwendungen auf ihn übergeht.
Als „Dritter“ im Sinne dieser Bestimmung kommt jede juristische Person des öffentlichen Rechts in Betracht, die ihrerseits kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist (vgl. Weber in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.6.2019, § 93 SGB XII Rn. 9, Giere in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 93 Rn. 13), somit auch der Beklagte. Diesem hat im vorliegenden Fall der Kläger schriftlich angezeigt, dass er gegenüber dem Schüler M. L. Eingliederungshilfeleistungen in Form der Übernahme der Kosten für einen Online-Schriftdolmetscher erbringt. Indes fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, an einem Anspruch von M. L. gegen den Beklagten, der nach § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Kläger hätte übergeleitet werden können.
Insoweit ist zunächst keinerlei Anspruchsgrundlage ersichtlich, wonach der Schüler M. L. gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Online-Schriftdolmetscher besäße. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass M. L. gegenüber dem Beklagten als Träger des schulischen Personalaufwands ein „Anspruch“ auf Bereitstellung weiterer Lehrkräfte und damit auf eine Reduzierung der Klassenstärke zukomme, trifft dies nicht zu. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. August 2015 (Az.: Au 3 E 15.1046) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2015 (Az.: 7 CE 15.1791 BeckRS 2015, 52501) verwiesen werden, der der Senat folgt. Im Übrigen hat der Kläger selbst keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch von M. L. auf Reduzierung der Klassenstärke durch Bereitstellung weiterer Lehrkräfte benannt, vielmehr lediglich behauptet, „nach Rechtsprechung und Literatur“ besitze M. L. einen derartigen Anspruch.
Selbst wenn man einen Anspruch von M. L. gegen den Beklagten auf Reduzierung der Klassenstärke bzw. Bereitstellung von Lehrpersonal bejahen würde, ließe sich dieser Anspruch nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Kläger als Sozialhilfeträger überleiten. Zwar muss der übergeleitete Anspruch des Sozialleistungsempfängers gegen den Dritten nicht mit dem eigentlichen Leistungsanspruch identisch sein. Es bedarf jedoch der „Überleitungsfähigkeit“, die beispielsweise bei höchstpersönlichen Ansprüchen des Leistungsberechtigten gegen den Dritten fehlt. Darüber hinaus verlangt die „Überleitungsfähigkeit“ bei Dienst- und Sachleistungen, dass sich der Anspruch kostenmäßig quantifizieren, d.h. in einen Geldanspruch „übersetzen“ lässt (zur „Überleitungsfähigkeit“ des Anspruchs vgl. Giere in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 93 Rn. 15 f.; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 02/2015, § 93 Rn. 36). Ein Anspruch auf Beschulung mit einer bestimmten Klassengröße, dem der Schulträger auf vielfältige Art und Weise entsprechen könnte – beispielsweise durch Erhöhung der Schülerzahl in den übrigen Klassen einer Jahrgangsstufe bei gleichzeitiger Reduzierung der Schülerzahl in einer bestimmten Klasse oder aber im Rahmen der „Budgetierung“ von Lehrerstunden durch Streichung von Wahl- und Förderunterricht in anderen Jahrgangsstufen – lässt sich indes als Dienst- oder Sachleistung nicht dergestalt in eine Geldforderung umwandeln, dass er als überleitungsfähig angesehen werden könnte. Selbst bei Bestehen eines Anspruchs von M. L. auf eine „kleine Klasse“ könnte dieser nicht auf den Kläger nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergeleitet werden.
2. Der Kläger besitzt gegenüber dem Beklagten auch keinen Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 684 BGB analog.
Denn mit der Übernahme der Kosten des Online-Schriftdolmetschers hat der Kläger eine „eigenes Geschäft“ besorgt, indem er dem Schüler M. L. nach den gesetzlichen Vorgaben des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch Eingliederungshilfe gewährt hat.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besitzen Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dass der seit seiner Kindheit nahezu gehörlose Schüler M. L. die Grundvoraussetzung der Eingliederungshilfe erfüllt, steht zwischen den Verfahrensbeteiligten außer Streit.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII rechnen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Hierzu zählt nach § 12 Nr. 3 EingliederungshilfeVO auch die Hilfe zum Besuch eines Gymnasiums, wenn die Fähigkeiten des behinderten Menschen erwarten lassen, dass er das Bildungsziel erreicht, ferner nach § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich behinderter Kinder oder Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben liegt in der Finanzierung eines Online-Schriftdolmetschers für einen hörbehinderten Schüler eines Gymnasiums eine geradezu klassische Eingliederungshilfemaßnahme zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung.
Nach der vor allem zum Einsatz von Schulbegleitern entwickelten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu BSG, U.v. 9.12.2016 – B 8 SO 8/15 R – BSGE 122, 154 = BeckRS 2016, 116704 Rn. 24 ff.), der sich für den Bereich der Jugendhilfe das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (BVerwGE, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 – BVerwGE 145, 1 = BeckRS 2013, 4..5836 Rn. 37), scheidet eine in die Zuständigkeit des Sozial- bzw. Jugendhilfeträgers fallende Maßnahme im Schulbereich dann aus, wenn sie in den „Kernbereich“ der pädagogischen Tätigkeit der Schule fällt. Dabei berühren jedoch integrierende, beaufsichtigende und fördernd Assistenzdienste, die flankierend zum Schulunterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann, den Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit nicht (so BSG, U.v. 9.12.2016 – B 8 SO 8/15 R – BSGE 122, 154 = BeckRS 2016, 116704 Rn. 25). Übertragen auf die vorliegende Fallkonstellation folgt daraus, dass mit der Kostenübernahme eines Online-Schriftdolmetschers, der offenkundig eine derartige „Assistenz“ leistet, der Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit der Schule nicht tangiert wird. Denn allein die technische, über das Internet vermittelte Umsetzung des gesprochenen Wortes eines Lehrers in einen auf einem Laptop oder Tablet ablesbaren Text stellt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, am ehesten eine einem Hörgerät vergleichbare Hilfe dar. Mithin hat der Kläger durch die Kostenübernahme des Online-Schriftdolmetschers als Eingliederungshilfemaßnahme ein eigenes, in seine originäre Zuständigkeit fallendes Geschäft geführt.
Ein Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag könnte ihm daher nur dann zustehen, wenn er zugleich mit dem eigenen Geschäft ein „auch fremdes Geschäft“ besorgt hätte. Das „auch fremde Geschäft“ ist als Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag auch von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 26.4.2018 – 3 C 24.16 – BVerwGE 162, 71 = BeckRS 2018, 1..4770 Rn. 26 ff., 29 mit weiteren Nachweisen). Handelt es sich nämlich bei der wahrgenommenen Aufgabe um eine, die unter verschiedenen Blickwinkeln auf der Grundlage unterschiedlicher, je eigenständiger Zuständigkeiten wahrgenommen werden kann, so vermag die Wahrnehmung der originär eigenen Aufgabe mit Blick auf die Anerkennung des „auch fremden Geschäfts“ einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Verwaltungsträger grundsätzlich zu rechtfertigen, jedoch dann nicht, wenn dessen Zuständigkeit der originär eigenen Aufgabe nicht vorgeht.
Vorliegend hat der Kläger zugleich mit der Gewährung von Eingliederungshilfe jedoch kein in die Zuständigkeit des Beklagten fallendes, fremdes Geschäft besorgt. Denn die Kostentragung für einen Online-Schriftdolmetscher fällt nicht in die Zuständigkeit des Beklagten als Träger des schulischen Personalaufwands. Auch unter dem Blickwinkel, dass der Einsatz des Online-Schriftdolmetschers dem Beklagten möglicherweise den Einsatz weiteren Personals zur Senkung der Schülerzahl in der Klasse von M. L. erspart hat, liegt für den Kläger kein „fremdes Geschäft“ vor, da es – wie bereits unter 1. ausgeführt – an einer aus den gesetzlichen Vorgaben des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes folgenden Rechtspflicht des Beklagten fehlt, M. L. den Besuch einer Klasse mit maximal 10 Schülern unter Inklusionsgesichtspunkten zu ermöglichen. Demzufolge bleibt es dabei, dass der Kläger mit der Finanzierung des Online-Schriftdolmetschers eine klassische Maßnahme der Eingliederungshilfe erbracht, mithin ein eigenes Geschäft geführt hat, sodass ihm kein Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zuzubilligen ist.
3. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Kostenerstattung schließlich nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen.
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist – als sog. Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch im Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern – darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen. Er bildet die Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Auch dort, wo es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, gilt dieser unmittelbar aus dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit fließende Rechtsgedanke. Hierzu dient der seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Er setzt ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch voraus, dass entweder „Leistungen ohne Rechtsgrund“ erbracht worden sind oder dass eine „sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung“ stattgefunden hat (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 27.9.2007 – 2 C 14.06 – BeckRS 2008, 3..0442 Rn. 15 ff.).
Auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts dient der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Rückabwicklung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Als sog. Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch folgt er den bereicherungsrechtlichen Regeln über die Durchgriffskondiktion, da zwischen den beteiligten Leistungsträgern keine eigenen Leistungsbeziehungen bestehen. Der Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch entsteht, wenn ein nicht verpflichteter Rechtsträger des öffentlichen Rechts anstelle eines verpflichteten einem berechtigten Dritten Hilfe geleistet hat. Er erfordert eine alternative Zuständigkeit der beiden öffentlich-rechtlichen Leistungsträger, einen einheitlichen, die Leistungspflicht auslösenden Vorgang und er muss sich als Ersatz der ansonsten über die Berechtigten laufenden Erstattungs- und Leistungsansprüche durch die rechnerische Umschichtung der Leistung unter zwei Leistungsträgern darstellen.
Im vorliegenden Fall fehlt es, wie unter 2. dargestellt, bereits an einer alternativen Zuständigkeit von Kläger und Beklagtem für die in Rede stehende Maßnahme der Kostenübernahme für einen Online-Schriftdolmetscher. Darüber hinaus ist auch, wie unter 1. ausgeführt, die Möglichkeit einer „rechnerischen Umschichtung der Leistung“ nicht gegeben. Dem Kläger kommt folglich gegenüber dem Beklagten auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu.
4. Hinsichtlich der weiteren, grundsätzlich in Betracht zu ziehenden, gleichwohl im vorliegenden Fall nicht eingreifenden Anspruchsgrundlagen für den klägerischen Erstattungsanspruch verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 130b Satz 2 VwGO auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, denen er insoweit folgt.
Die Berufung des Klägers war daher im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.
5. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


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