Gerichtsbescheid, Dublin-Verfahren, iranische Staatsangehörigkeit, Abschiebungsanordnung nach Italien, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid sowie auf Beschluss im Sofortverfahren, kein neues relevantes Vorbringen, unkommentierte Vorlage von Dokumenten auf Farsi, Hinweis des Gerichts auf Deutsch als Gerichtssprache
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache – insb mangelnder Vortrag zu allen Zeitpunkten der Zustellung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung und damit zur Wahrung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG