Aktenzeichen W 8 K 22.50062
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
AsylG § 77 Abs. 2
Dublin III-VO
GVG § 184 S. 1
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO), weil Italien nach den Vorgaben der Dublin III-Verordnung zuständig ist, das italienische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen nicht an systemischen Mängeln leiden und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid, macht sich diese zu eigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 25.2.2022 – W 8 S 22.50063) Bezug, in dem es das klägerische Vorbringen schon ausführlich gewürdigt hat.
Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nach Ergehen des ihn betreffenden Beschlusses im Sofortverfahren bzw. nach gerichtlicher Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheids, keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den Entscheidungsgründen.
Ergänzend wird lediglich angemerkt, dass die vom Kläger am 11. März 2022 unkommentiert vorgelegten Dokumente auf Farsi seitens des Gerichts nicht zu beachten waren. Denn alle an das Gericht gerichtete Schriftstücke sind ausnahmslos in deutscher Sprache abzufassen, weil die Gerichtssprache gemäß § 184 Satz 1 GVG Deutsch ist. Den Dokumenten war auch keinerlei Erläuterung in deutscher Sprache beigefügt. Auch eine Übersetzung erfolgte trotz Fristsetzung nicht. Das Gericht hatte im Rahmen seiner gerichtlichen Fürsorgepflicht den Kläger mit Schriftsatz vom 24. März 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gerichtssprache Deutsch sei (§ 184 Satz 1 GVG) und Schriftstücke in fremder Sprache (hier wohl Farsi) unbeachtlich seien. Weiter sei nicht einmal erkennbar, ob die Schriftstücke für das vorliegende Verfahren (Abschiebung nach Italien) relevant oder gar wesentlich seien, weil keinerlei verständliche Erläuterung beigefügt sei. Trotz Fristverlängerung ist keine Übersetzung oder verständliche Erläuterung auf Deutsch erfolgt. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 RL 2010/64/EU (RL 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetscherleistung und Übersetzung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 S. 1) ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht einschlägig, weil sie sich nur auf den nicht verteidigten Beschuldigten in Strafverfahren bezieht (vgl. zum Ganzen Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 43. Aufl. 2022, § 184 GVG, Rn. 2; Allgayer in BeckOK GVG, Graf, 14. Edition, Stand 15.2.2021, § 184 Rn 4 ff.; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 184 Rn. 5 f., 8 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.