(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 – rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften „ähnlichen Gemeinschaften“ – Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens)
(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 – rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften „ähnlichen Gemeinschaften“ – Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens)