Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zweckentfremdung, Wiederzuführung zu Wohnzwecken, Fälligkeit Zwangsgeld, Erneute Androhung eines Zwangsgelds

Aktenzeichen  M 9 K 20.4773

Datum:
19.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16946
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 31 Abs. 3 S. 3
VwZVG Art. 36 Abs. 6 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage, die sich gegen die Mitteilung der Fälligkeit des Zwangsgelds i.H.v. 32.000,00 Euro (1.) sowie gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds i.H. V. 37.000,00 Euro richtet (2.) ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Klage gegen die Mitteilung der Fälligkeit des Zwangsgelds i.H. V. 32.000,00 Euro hat keinen Erfolg.
Während der Bevollmächtigte des Klägers die Klage zunächst ausdrücklich gegen Ziffer II. des Schreibens/Bescheids der Beklagten von 1. September 2020, also die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 37.000,00 Euro richtete, ergänzte dieser im Schreiben das Rechtsschutzziel dahingehend, dass der Kläger sich „gegen die Berechtigung“ der im Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2021 genannten Zwangsgelder richte. Gemessen an diesem verlautbarten Rechtsschutzziel ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der in Ziffer I. des Schreibens/ Bescheids mitgeteilten Fälligkeit eines Zwangsgeldes in Höhe von 32.000,00 Euro eine Feststellungsklage erhoben wird.
Diese ist unbegründet. Das Zwangsgeld i.H.v. 32.000,00 Euro ist – kraft Gesetzes – fällig geworden, Art. 31 Abs. 3 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG.
Grundlage bildet die gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung vom 17. April 2020. Der Kläger hat die dort bezeichnete Pflicht, die Wohnung W. -str., … OG links, unverzüglich Wohnzwecken wieder zuzuführen (s. hierzu den bestandskräftigen Grundbescheid der Beklagten vom 23. August 2019) nicht innerhalb der im Bescheid vom 17. April 2020 gesetzten Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides erfüllt. Hiervon ist die Beklagte aufgrund der Ergebnisse der Ortseinsicht und der Recherche im Melderegister zu Recht ausgegangen. Der Kläger hat die streitgegenständliche Wohnung bis zum heutigen Tage nicht einer Wohnnutzung zugeführt, wie sein Vertreter zuletzt im Schriftsatz vom 24. Februar 2021 selbst eingeräumt hat.
An der Fälligkeit ändert auch die – im Übrigen erst nach Fälligkeitseintritt vorgenommene und damit für die Frage der Fälligkeit irrelevante – Aufgabe einer Anzeige im Internetportal Immoscout24 nichts. Denn, wie die Beklagte zu Recht anmerkt, hat der Kläger damit sein geeignetes Bemühen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 ZeS) nicht nachgewiesen. Bis auf zwei Fälle ist nicht nachvollziehbar, weshalb es trotz einer nicht unerheblichen Anzahl von Interessenten nicht zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist. Schließlich lässt auch die Vorlage eines Mietvertrages am 19. November 2020 die bereits eingetretene Fälligkeit unberührt.
2. Die Anfechtungsklage gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 37.000,00 Euro im Bescheid vom 1. September 2020 ist zulässig, aber unbegründet, da die Androhung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. VwZVG liegen vor.
Gleiches gilt für die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 31, 36 VwZVG).
Insbesondere durfte eine erneute Androhung nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG erfolgen, da die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben ist. Dabei bedeutet erfolglos, dass die Behörde abzuwarten hat, bis das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist und die Androhung auch weiterhin ohne Erfolg geblieben ist (VG München, B.v. 9.5.2019 – M 9 S 18.5843 – juris m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei der erneuten Zwangsgeldandrohung dabei der Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BayVGH, B.v. 2.12.2019 – 9 ZB 19.999 – juris Rn. 8). Bei Erlass der Zwangsgeldandrohung am 1. September 2020 durfte die Beklagte weiterhin davon ausgehen, dass die Wohnung nicht wieder Wohnzwecken zugeführt worden war die vorangegangenen Zwangsgeldandrohungen damit erfolglos waren. Substantiierte Darlegungen des Klägers zur Beendigung der Zweckentfremdung in Form des Leerstands erfolgten auch nicht bis zum Bescheiderlass. Eine Änderung war auch aus anderen Gründen nicht offensichtlich.
Ermessensfehler bei der Androhung des Zwangsgelds sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Die Höhe des Zwangsgelds orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Klägerin (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) und ist angemessen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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