Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 1 Abs 1 GG an die Größe von Einzelhafträumen – unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bei der Nachprüfung strafvollzugsrechtlicher Maßnahmen verletzt Art 19 Abs 4 GG iVm Art 1 Abs 1 GG – hier: mehrwöchige Unterbringung in einer “Schlauchzelle” mit einer Grundfläche zwischen 4,49 und 6,16 qm