Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  8 ZB 17.30680, 8 ZB 17.30689, 8 ZB 17.30690

Datum:
10.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 120274
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4, § 83b

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 6 K 16.31595 2017-04-04 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Rüge des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) genügt bereits den formalen Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht. Im Übrigen läge der Zulassungsgrund auch nicht vor.
Wird wegen behaupteter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Zulassung der Berufung beantragt, ist die Formulierung einer bestimmten, höchst- oder obergerichtlich noch ungeklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Rechtsfrage und außerdem die Angabe erforderlich, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der begehrten Entscheidung bestehen soll (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328). Eine derartige Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage und den entsprechenden Erkenntnisquellen in Bezug auf Vietnam findet in dem Zulassungsantrag nicht statt.
Im Übrigen entspricht das angegriffene Urteil des Erstgerichts vom 4. April 2017 mit der darin geäußerten Rechtsauffassung, die Kläger müssten wegen illegalen Verlassens ihrer Heimat und der exilpolitischen Betätigung des Klägers zu 1) keine politische Verfolgung fürchten, der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1999 – 8 B 98.32315 – BayVBl 1999, 757; B.v. 14.12.2005 – 8 ZB 05.31098 – juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 25.2.2008 – 8 ZB 08.30063 – n.V.). Danach gilt anderes allenfalls in extrem gelagerten Einzelfällen regimekritischer Betätigung im Ausland (vgl. auch Lageberichte des Auswärtigen Amtes, etwa vom 24.1.2017 S. 13, 19). Rein informativ wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese Auffassung zur ungenehmigten Ausreise auch in dem Lagebericht des Auswärtigen Amts für Vietnam vom 24. Januar 2017 (S. 19) vertreten wird.
Aus den vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Gründen, denen der Senat folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG), ist der Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Betätigung des Klägers zu 1) lediglich beschränkt. Exilpolitische Tätigkeiten durch Veröffentlichungen im Internet vergrößern die Gefahr einer politischen Verfolgung für vietnamesische Rückkehrer grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH vom 27.8.2002 – Az. 8 B 92.30307 – juris). Von Klägerseite wurden keine Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Bewertung aufgezeigt. Der Einwand, bei einer Gesamtschau aller Aktivitäten des Klägers zu 1) sei davon auszugehen, dass diese den vietnamesischen Behörden selbst bekannt würden, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Tätigkeiten in den verschiedenen Verbänden, die Gründung von Menschenrechtsvereinen im Internet sowie die Veröffentlichung von Büchern im Ausland und im Internet dem üblichen Spektrum exilpolitischer Betätigung entsprechen, ohne dass der Kläger zu 1) hierdurch in einer exponierten Weise in Erscheinung getreten ist. Auf eine Gesamtschau mit der behaupteten politische Betätigung des Klägers zu 1) in seiner Heimat kommt es schon deshalb nicht an, weil das Verwaltungsgericht dessen Vorbringen, er habe sich vor seiner Ausreise in der Heimat als Menschenrechtsaktivist betätigt und sei deshalb inhaftiert gewesen bzw. wegen einer versuchten Flucht ins Ausland verhaftet worden, wegen der widersprüchlichen Angaben des Klägers zu 1) als unglaubhaft bewertet hat, ohne dass die Zulassungsbegründung dem entgegengetreten ist.
Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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