Verwaltungsrecht

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifel an der charakterlichen Eignung infolge Alkoholkonsums

Aktenzeichen  M 5 S 16.1725

Datum:
11.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LlbG Art. 12 Abs. 5
BeamtStG BeamtStG § 10 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4  S. 3, Abs. 5  S. 1

 

Leitsatz

1. Ein einmaliger alkoholbedinger Ausrutscher kann nicht ohne Weiteres als Indiz für eine mangelnde charakterliche Eignung angesehen werden, die zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe berechtigt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Annahme eines zutreffenden Sachverhalts erfordert die Prüfung und Darlegung, dass das Fehlverhalten alkoholbedingt nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit erfolgt ist (ebenso BayVGH BeckRS 2003, 27720). (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Bewertung einer Gesamtschau von angenommenen Auffälligkeiten sind eine Reihe von Umständen in den Blick zu nehmen (zB Außenwirkung des Fehlverhaltens, Laborwerte, Anlass des Alkoholgenusses, Verlauf im Rahmen des Üblichen, verminderte Schuldfähigkeit). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums … vom 28. Januar 2016 wird wiederhergestellt.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.792,31 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1987 geborene Antragsteller ist Polizeibeamter auf Probe (2. Qualifizierungsebene) im Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners.
Er wurde am 3. September 2012 als Polizeimeisteranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf beim Polizeipräsidium … eingestellt und mit Wirkung vom 1. März 2014 unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt.
Nachdem der Antragsteller die geforderten Leistungsnachweise im Fach Sport im 2. Ausbildungsabschnitt nicht erbracht hatte, wurde er ab 2. September 2013 zur Ausbildungswiederholung dem 25. Ausbildungsseminar der VII. Bereitschaftspolizeiabteilung, S.-Rosenberg – Außenstelle N. – zugewiesen, wo der Antragsteller in der Zeit vom 20. bis 27. Juli 2015 die praktische mündliche Prüfung ablegte. In der Nacht vom 27. Juli 2015 auf den 28. Juli 2015 feierte der Antragsteller mit anderen Beamten des Ausbildungsseminars den Prüfungsabschluss.
Nach wiederholter Ermahnung zur Ruhe notierte der diensthabende Beamte um 2.35 Uhr den Namen des Antragstellers und fünf weiterer Beamter. Hierbei habe der Antragsteller wahrheitswidrig angegeben, bei der Feier überhaupt nicht dabei gewesen zu sein, er sei lediglich aus dem Zimmer gekommen um eine Zigarette zu rauchen. Gegen 3.00 Uhr sei er nochmals durch die Eigensicherung der Polizei angetroffen worden. Dabei habe er sich darüber beschwert, dass die Beamten der Eigensicherung zuvor den diensthabenden Beamten informiert hätten und angekündigt, dass in der nächsten Woche, wenn er die Zugangskontrolle ausübe, „sie es zurückbekämen“.
Am 28. Juli 2015 bei Dienstantritt bestellte der stellvertretende Leiter des Ausbildungsseminars die Beamten, deren Namen in der vorangegangenen Nacht aufgenommen wurden, zu sich. Dabei räumte er dem Antragsteller und einer weiteren Beamtin, die beide Anzeichen von Alkoholkonsum vorwiesen, die Möglichkeit ein, Arbeitszeitausgleich zu nehmen, wovon beide Beamte Gebrauch machten. Später, kurz nach 11.00 Uhr, veranlasste der Leiter des Ausbildungsseminars einen Alkoholtest, der beim Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 0,15 mg/l ergab.
Dieses Vorkommnis nahm der Antragsgegner zum Anlass, das bereits erstellte Persönlichkeitsbild für den Antragsteller in den Punkten „Zuverlässigkeit“, „Verantwortungsbewusstsein“ und „Teamfähigkeit, Kollegialität“ von jeweils „gut“ um drei Stufen auf „mangelhaft“ herabzusetzen und veranlasste zudem eine Untersuchung des Antragstellers durch den Ärztlichen Dienst der Polizei. Ausweislich des Gesundheitszeugnisses des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 14. Oktober 2015 sei der Antragsteller bereits im August 2013 polizeiärztlich untersucht worden. Damals habe der Verdacht eines risikohaften Konsums von Alkohol bestanden. Die Analyse habe zunächst einen auffälligen Befund, dann eine Besserung und jetzt eine gesundheitliche Verschlechterung ergeben. Nach dem Ergebnis der am 12. August 2015 vorgenommenen polizeiärztlichen Untersuchung hätten sich unter Miteinbeziehung der Laborergebnisse Anhaltspunkte eines zurückliegenden Alkoholkonsums der letzten ca. zweieinhalb Monate im Sinne eines erhöhten, über das sozialübliche Maß hinausgehenden Konsums von Alkohol ergeben.
Nach erfolgter Anhörung des Antragstellers verfügte das Polizeipräsidium … mit Bescheid vom 28. Januar 2016, zugestellt am 1. Februar 2016, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. März 2016 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verhalten des Antragstellers am 27. Juli 2015 und 28. Juli 2015 und der erneut festgestellte erhöhte Alkoholkonsum hätten in der Gesamtschau gezeigt, dass er die für das Beamtenverhältnis erforderliche charakterliche Eignung nicht besitze und er sich deshalb nicht bewährt habe.
Gegen den Bescheid vom 28. Januar 2016 erhob der Antragsteller am 29. Februar 2016 Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden wurde.
Am 14. April 2016 hat der Antragsteller einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer etwaigen Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung vom 28. Januar 2015 wiederherzustellen.
Die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei unverhältnismäßig. Bis zur fraglichen Nacht vom 27. Juli 2015 auf den 28. Juli 2015 könne dem Antragsteller kein dienstliches Fehlverhalten zur Last gelegt werden. Das Fehlverhalten des Antragstellers in der fraglichen Nacht stelle sich aber nicht so gravierend dar, dass in der Gesamtschau davon ausgegangen werden könne, dass er die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitze.
Demgegenüber hat das Polizeipräsidium … für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Da der Antrag erst zweieinhalb Monate nach Zustellung des Bescheids und nach Verstreichen des zum 31. März 2016 verfügten Entlassungszeitpunkts gestellt wurde, fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller sei schon in der Zeit als Widerrufsbeamter alkoholauffällig gewesen. Ihm sei bereits eine zweite Chance eingeräumt worden, indem er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sei. Nach dem aufgetretenen Vorfall bestehe kein ausreichendes Vertrauen in den Beamten, ihm eine dritte Chance einzuräumen. Aufgrund seiner fehlenden charakterlichen Eignung sei vielmehr davon auszugehen, dass er seinen Alkoholkonsum so lange reduziere, bis er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und dann erneut auffällig werde.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
2. Gegen die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung einer Anordnung kann der Betroffene gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann angeordnet bzw. wiederhergestellt werden, wenn ernstlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
3. Vorliegend besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs (wieder)herzustellen. Zwar hat der Bescheid vom 28. Januar 2016 unabhängig von dem Umstand seiner Anfechtung durch Widerspruch (und ggf. nachfolgender Klage) mit Ablauf des 31. März 2016 seine Gestaltungswirkung (innere Wirksamkeit) entfaltet. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen bleiben hiervon jedoch unberührt. Im Falle einer Aufhebung der Entlassungsverfügung würde diese Gestaltungswirkung rückwirkend entfallen, so dass das Beamtenverhältnis als durchgehend nicht berührt zu behandeln wäre (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Februar 2016, Art. 56 BayBG, Rn. 60 mit Rechtsprechungsnachweisen).
4. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen im vorliegenden Fall erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung.
a) Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen – Leistungslaufbahngesetz/LlbG). Mangende Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte die Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, erfüllen kann (Zängl, a. a. O. § 23 BeamtStG, Rn. 136). Die diesbezügliche Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris, Rn. 33 ff. m.N.).
b) Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2016 begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers angenommen aufgrund seines Verhaltens am 27. Juli/28. Juli 2015 und einer zugrunde gelegten erneuten Auffälligkeit im Umgang mit Alkohol. In der Gesamtschau dessen ergebe sich, dass sich der Antragsteller nicht bewährt habe.
Diese Bewertung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
aa) Soweit der Antragsgegner davon ausgeht, dass der Antragsteller ein wiederholt auffälliges Verhalten im Umgang mit Alkohol gezeigt habe, trifft dies nicht zu. Nach den vorgelegten Akten ist der Antragsteller einzig bei der Prüfungsfeier am 27. Juli/28. Juli 2015 in Zusammenhang mit Alkohol auffällig gewesen. Soweit zur Begründung eines Wiederholungsfalls auf das Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 25. September 2013 rekurriert wird, in dem Hinweise für einen erhöhten Alkoholkonsum angesprochen sind, ist zunächst festzustellen, dass dies ersichtlich nicht an ein dienstliches oder auch außerdienstlich gezeigtes Verhalten des Antragstellers anknüpft, sondern auf die Begutachtung des Ärztlichen Dienstes der Polizei zurückgeht. Allerdings wird hier in keinster Weise dargelegt, woraus die Hinweise für einen erhöhten Alkoholkonsum abgeleitet werden. Auch das weitere Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 14. Oktober 2015, welches Anhaltspunkte für einen erhöhten, über das sozialübliche Maß hinausgehenden Konsum von Alkohol anspricht, benennt keine beim Antragsteller gemessenen Laborwerte und deren Interpretation als Grundlage der genannten Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass die polizeiärztliche Beurteilung ersichtlich auf die Aufforderung des Antragsgegners zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers erfolgt ist (vgl. Untersuchungsaufforderung vom 19.8.2015 an den Antragsteller, Bl. 34 der Akten, dort letzter Absatz) und die diesbezüglich vorgenommene Beurteilung durch den Ärztlichen Dienst der Polizei auch nur hierzu Aufschluss geben kann.
bb) Damit können begründete Zweifel, dass der Antragsteller den Anforderungen der Ämter seiner Laufbahn künftig nicht gerecht werde, nur auf das Verhalten des Antragstellers während und nach der Prüfungsfeier am 27. Juli/28. Juli 2015 gestützt werden.
Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten können sich allerdings auch aus einem einzigen Vorfall ergeben. Allerdings muss dieser entsprechend gravierend sein, was entweder ohne weiteres erkennbar sein oder vom Dienstherrn dargelegt werden muss. Hieran fehlt es. Nach den Ausführungen im Bescheid vom 28. Januar 2015 hat der Antragsgegner gerade nicht das Verhalten des Antragstellers während bzw. nach der Prüfungsfeier als so gravierend eingestuft, dass dieses allein hinreichende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers liefere. Nur in der Gesamtschau mit den angenommenen Auffälligkeiten im Umgang mit Alkohol wurde diese Bewertung vorgenommen.
cc) Das Verhalten des Antragstellers während und nach der Prüfungsfeier am 27. Juli/28. Juli 2015 ist auch nicht ohne weitere Darlegungen ersichtlich so gravierend, dass insoweit allein von hinreichenden Zweifeln hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Antragstellers ausgegangen werden kann.
Hierzu wäre es erforderliche gewesen, eine Reihe von Umständen zu diesem Gesamtereignis in den Blick zu nehmen und zu bewerten. Es handelte sich um eine Prüfungsfeier, bei der Alkoholgenuss wohl üblich ist und die hinsichtlich ihres Gesamtverlaufs nicht evident völlig aus dem Rahmen des Üblichen lief. Ausweislich der Stellungnahme des stellvertretenden Leiters des Ausbildungsseminars vom 28. Juli 2015, der dem Antragsteller und einer weiteren Beamtin nach Dienstantritt am 28. Juli 2015 Arbeitszeitausgleich bewilligte, maß auch er dem Ereignis nicht eine derartige Bedeutung zu, die es erfordert hätte, sogleich den Abteilungsführer zu informieren. Darüber hinaus wäre der Umstand zu bewerten gewesen, dass das monierte Fehlverhalten des Antragstellers keine Außenwirkung entfaltet hat, sondern im Rahmen einer polizeiinternen Veranstaltung mit ausschließlicher Beteiligung dienstgradnaher Beamter erfolgt ist.
dd) Nicht (ausreichend) in die Bewertung des Sachverhalts einbezogen wurden weitere Umstände, die zugunsten der charakterlichen Eignung des Antragstellers sprechen.
Zu nennen ist hier die Angabe des Leiters des 25. Ausbildungsseminars Sch. mit Email vom 10. August 2015, dass sich der Antragsteller seit seiner Zuweisung zum 1. September 2013 bis zum fraglichen Vorfall tadellos verhalten habe (Bl. 30 der Akten), sein bis dato sich positiv steigerndes Persönlichkeitsbild (Bl. 31 der Akten), in der Folgezeit bestätigt durch sein Persönlichkeitsbild einer anderen Dienststelle (Bl. 63 der Akten). Völlig unbeachtet bei der Bewertung des Fehlverhaltens des Antragstellers blieb auch der Umstand, dass dessen Verhalten in der fraglichen Nacht vom 27. Juli 2015 auf den 28. Juli 2015 alkoholbedingt im Zustand verminderter Schuldfähigkeit erfolgt sein könnte. Soweit dies nicht auszuschließen ist, können pflichtwidrige Handlungen nicht – ohne weiteres – als Indiz für eine mangelnde Eignung angesehen werden (vgl. für den Fall eines einmaligen alkoholbedingten „Ausrutschers“ in einem Ausbildungsseminar: BayVGH, B.v. 15.7.2003 – 3 CS 03.1583 – juris, Rn. 19).
ee) Die vorbezeichneten Mängel bedingen, dass der Antragsgegner von einem zum Teil unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und auch allgemeine Wertmaßstäbe nicht hinreichend beachtet hat.
5) Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz/GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht hat dabei die Jahresbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 5 (Monatsbezüge und jährliche Sonderzahlung) zugrunde gelegt.


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