Drittanfechtung, Erteilung eines Dispenses zur Errichtung eines Gartenhauses außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen, Erteilung eines Dispenses zur Errichtung einer Einfriedung abweichend von der im Bebauungsplan festgelegten maximalen Höhe, Klagebefugnis (bejaht) bei pauschalem privatrechtlichen Einverständnis des Nachbarn mit Baumaßnahmen, keine Befreiung von drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans, keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme