Absonderung (Quarantäne) einer an Affenpocken erkrankten Person gegenwärtig verhältnismäßig, Kein Richtervorbehalt bei Anordnung einer Absonderung, Unbestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung
Verkürzung des Genesenenstatus, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis auch im Falle einer bundesgesetzlichen Regelung bejaht, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO besteht zwischen der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde als Normanwenderin und dem Normadressaten, bisherige verfassungsrechtliche Bedenken durch Einführung von § 22a IfSG ausgeräumt, kein Fall des Rückwirkungsverbots