Versorgungsausgleich: Pflicht eines Ehegatten zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Verrechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht seines Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung
Zum Ruhen der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält