Kammerentscheidung: Zulassung eines Lehrbeauftragten an einer Hochschule als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) – Begriff des “Rechtslehrers” iSd § 22 Abs 1 S1 Als 2 BVerfGG umfasst lediglich Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen, nicht aber Lehrbeauftragte
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Brandschutzdienstleisters gegen § 16 Abs 2 S 3 Brand/KatSchG NW (Erfordernis der Betriebszugehörigkeit von Angehörigen einer Werkfeuerwehr) – lediglich redaktionelle Änderung gegenüber § 15 Abs 2 S 1 FeuerschG NW 1998 setzt Beschwerdefrist des § 93 Abs 3 BVerfGG nicht in Gang
Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Freiheit des Mandats eines Landtagsabgeordneten