Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 73a Abs 1 S 2 StGB bzw gegen Art 316j Nr 1 EGStGB (juris: StGBEG) – Rückbewirkung von Rechtsfolgen (“echte Rückwirkung”) durch Art 316j Nr 1 StGBEG ausnahmsweise zulässig (Fortführung von BVerfGE 156, 354) – hier: Verfassungsbeschwerde bzgl Einziehung von Vermögenswerten aus “Cum-Ex”-Geschäften erfolglos
Unzulässige echte Rückwirkung einer Entwässerungssatzung, Zulässigkeit des Verweises auf DIN-Normen in einer Entwässerungssatzung (offen gelassen), Dichtheitsnachweis, Ermessen
Corona-Pandemie, Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer, (keine) Rückwirkung der Änderungen des § 56 Abs. 3 IfSG i.d.F. vom 29.03.2021, Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht