Stattgebender Kammerbeschluss: Art 6 Abs 5 GG verbietet Differenzierung zwischen nichtehelichen und ehelichen Abkömmlingen Verfolgter bzgl des Einbürgerungsanspruchs gem Art 116 Abs 2 S 1 GG – Berücksichtigung der Wertentscheidungen zugunsten der Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Art 6 Abs 5 GG) sowie der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art 3 Abs 2 GG) – hier: Grundrechtsverletzung durch Versagung der Einbürgerung gem Art 116 Abs 2 S 1 GG wegen nichtehelicher Abkunft vom im Jahr 1938 ausgebürgerten Vater
Stattgebender Kammerbeschluss: Verlust der Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Vaterschaftsanfechtung gem § 1600 Abs 1 Nr 1 BGB vor der Neuregelung des § 17 RuStAG im Jahr 2009 verletzt Gesetzesvorbehalt des Art 16 Abs 1 S 2 GG