Verwaltungsrecht

Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis auch nach Verlust der durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit

Aktenzeichen  M 4 S 19.3047

Datum:
12.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 10669
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 5, § 51, § 53, § 59, § 81, § 84
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1
StAG § 4 Abs. 3, § 17 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Alt. 1
GG Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1
BGB § 1592 Nr. 2, Nr. 3

 

Leitsatz

1. Ein Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben hat, verliert diese auch bei Rücknahme der Einbürgerung eines Elternteils nicht mehr, sofern es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat (§ 17 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 7 StAG). Dies gilt entsprechend auch dann, wenn Entscheidungen nach anderen Gesetzen den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gegen § 17 Abs. 3, Abs. 2 StAG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 GG, da der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit keine unzulässige Entziehung, sondern einen zulässigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkt . (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
3. Soweit ein mittelbarer Einfluss der Eltern auf den Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes besteht, kann er diesem unter bestimmten Bedingungen zugerechnet werden (BVerfG, B. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, BeckRS 2014, 46474). (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der einem Volltäuscher erteilte Aufenthaltstitel ist nicht bereits nichtig (BVerwG, U.v 1.6.2017 – 1 C 16/16, BeckRS 2017, 116736). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 16.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen vier Bescheide der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2019, mit denen die dem Antragsteller zu 1) erteilten Aufenthaltstitel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, die Ausweisungen der Antragsteller zu 1) und 2) verfügt, die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln der Antragsteller zu 1) bis 3) abgelehnt wurden und allen Antragstellern die Abschiebung nach Nepal angedroht wurde.
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind nepalesische Staatsangehörige und Eltern des Antragstellers zu 3). Die Antragstellerin zu 2) ist die Mutter des am … in Deutschland geborenen Antragstellers zu 4).
Der Antragsteller zu 1) reiste am 12. Juli 1999 nach Deutschland ein.
In seinem Asylverfahren gab er ohne Vorlage von Identitätsnachweisen an, er sei ein am …19xx geborener bhutanischer Staatsangehöriger namens … (im Folgenden: Aliasidentität). Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens wurde der Aufenthalt des Antragstellers zu 1) vom 9. April 2002 bis zum 23. Januar 2008 geduldet, da eine Abschiebung mangels Beschaffung von Heimreisepapieren nicht möglich war. Am 24. Januar 2008 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) erstmals eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die in der Folge mehrfach verlängert wurde.
Am 1. Mai 2014 heiratete die Antragstellerin zu 2) in Nepal ausweislich einer vorgelegten nepalesischen Heiratsurkunde einen Mann unter den Personalien, die der Antragsteller zu 1) im vorliegenden Verfahren führt. Am 15. Oktober 2014 reiste sie mit einem Visum zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30. Dezember 2014 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs nach § 16 Abs. 5 AufenthG (a.F.), die ihr am selben Tag mit Gültigkeit bis zum 15. Oktober 2015 erteilt wurde. Darin wurde festgehalten, dass die Aufenthaltserlaubnis nur zum Besuch von Deutschintensivkursen in … erteilt wird und eine Verlängerung für diesen Zweck ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin zu 2) erklärte im Visumsverfahren und im Antrag für den Aufenthaltstitel, mit … … verheiratet zu sein, der weiterhin in Nepal lebe und legte hierzu eine Heiratsurkunde vom 19. Mai 2014 vor. Sie werde in Deutschland bei einem Freund leben, der eine Verpflichtungserklärung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts abgab. Als Freund gab sie die Aliasidentität des Antragstellers zu 1) an. Die Antragstellerin zu 2) meldete sich in Deutschland unter der Adresse des Antragstellers zu 1) an.
Am 15. Oktober 2015 beantragte die Antragstellerin zu 2) die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines weiteren Sprachkurses und legte Unterlagen zur bevorstehenden Geburt des Antragstellers zu 3) vor.
Am … kam der Antragsteller zu 3) in … zur Welt.
Am 25. November 2015 stellte die nepalesische Botschaft in Berlin dem Antragsteller zu 1) einen Reisepass auf die Identität aus, unter der der Antragsteller zu 1) das vorliegende Verfahren führt.
Am 21. Januar 2016 erkannte der Antragsteller zu 1) unter seiner Aliasidentität vor einem Notar mit Zustimmung der Antragstellerin zu 2) die Vaterschaft für den Antragsteller zu 3) an; die Antragsteller zu 1) und 2) gaben an, nicht miteinander verheiratet zu sein und vereinbarten das gemeinsame Sorgerecht für den Antragsteller zu 3). Der Antragsteller zu 1) erklärte, ledig, die Antragstellerin zu 2) verheiratet zu sein.
Am …2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) unter seiner Aliasidentität eine Niederlassungserlaubnis.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 wurde für den Antragsteller zu 3) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum Antragsteller zu 1) beantragt.
Am 15. November 2016 bat die damalige Bevollmächtigte des Antragstellers zu 1) die Antragsgegnerin unter Vorlage des Reispasses vom … um „Berichtigung der Daten“ des Antragstellers zu 1). Daraufhin hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 zur beabsichtigten rückwirkenden Rücknahme seiner Aufenthaltstitel und zur beabsichtigten Ausweisung an. Das Amtsgericht München verhängte am …2017 gegen den Antragsteller zu 1) mit seit dem 1. Juni 2017 rechtskräftigem Strafbefehl wegen des Erschleichens von Aufenthaltstiteln in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 trug die Bevollmächtigte des Antragstellers zu 1) vor, die Antragsteller zu 1) und 2) seien miteinander verheiratet und Eltern des Antragstellers zu 3).
Daraufhin hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 2) mit Schreiben vom 2. März 2017 zur beabsichtigten Ausweisung mit Wiedereinreisesperre und Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags des Antragstellers zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 sah die Staatsanwaltschaft München I von einer Verfolgung des Antragstellers zu 1) wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 154 Abs. 1 StPO ab.
Mit Urteil vom …2017, rechtskräftig seit dem 4. November 2017, verurteilte das Amtsgericht München die Antragstellerin zu 2) wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen.
Am … kam der Antragsteller zu 4) in München zur Welt.
Mit Schreiben vom 23. April 2019 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1) zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 3) und zur beabsichtigten Ausweisung der Antragstellerin zu 2) an. Mit Schreiben vom 23. April 2019 hörte die Antragsgegnerin erneut die Antragstellerin zu 2) zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 3) und zu ihrer beabsichtigten Ausweisung an.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2019 nahm die Antragsgegnerin die Aufenthaltstitel des Antragstellers zu 1) vom 24. Januar 2008, vom 10. Juni 2008, vom 15. Dezember 2009, vom 15. Mai 2012, vom 21. Januar 2014 und vom … 2016 jeweils mit ursprünglicher Wirkung zurück (Ziff. 1), stellte fest, dass in Bezug auf die Person des Antragstellers zu 1) keine Zeiten vorliegen, in denen der Aufenthalt in Deutschland erlaubt gewesen ist (Ziff. 2), wies den Antragsteller zu 1) aus der Bundesrepublik aus und untersagte die Wiedereinreise für die Dauer von vier Jahren ab der Ausreise (Ziff. 3), lehnte die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 7. Februar 2017 und vom 8. November 2018 ab (Ziff. 4), setzte eine Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2019, drohte im Falle der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Nepal oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Ziff. 5) und verpflichtete den Antragsteller zu 1), den am … … 2016 ausgehändigten Aufenthaltstitel unverzüglich nach Bestandskraft des Bescheids abzugeben (Ziff. 6). Die Antragsgegnerin begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Aufenthaltstitel des Antragstellers zu 1) wegen der seit der Einreise am 12. Juli 1999 bis zum 17. November 2016 bewussten Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit zu Unrecht erteilt worden seien und nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG zurückgenommen würden. Auf Vertrauen könne sich der Antragsteller zu 1) nicht berufen, da er die Aufenthaltstitel durch arglistige Täuschung erlangt habe (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG). Wäre der Ausländerbehörde die wahre Identität und Nationalität bekannt gewesen, wäre der Antragsteller zu 1) nach Nepal abgeschoben und ein Aufenthaltstitel nie erteilt worden. Das öffentliche Interesse an der Identitätsklärung ergebe sich bereits aus der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Arglistig habe der Antragsteller zu 1) die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgewartet, bevor er seine wahre Identität preisgegeben habe. Der Antragsteller zu 1) sei zudem aufgrund seiner Angabe bei der Einreise, minderjährig zu sein, in den Genuss kostspieliger, umfangreicher Versorgungs- und Betreuungsmaßahmen gekommen. Die Art und Weise, in der er im Zusammenwirken mit der Antragstellerin zu 2) deren Einreise ins Bundesgebiet und deren Aufenthalt hier geplant und organisiert habe, offenbare ein hohes Maß an krimineller Energie. Die persönlichen Interessen und die zu Gunsten des Antragstellers zu 1) sprechenden Umstände (Aufenthaltsdauer, Straffreiheit im Übrigen, feste Beschäftigungsverhältnisse und fließende Beherrschung der deutschen Sprache) fielen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Mit der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsteller zu 3) könne eine Lebensgemeinschaft auch in Nepal bei der (Schwieger-)Familie aufrechterhalten werden. Aufgrund der langjährigen Verschleierung der Identität habe der Antragsteller zu 1) davon ausgehen müssen, dass er bei einer Aufdeckung der Täuschung nicht dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland bleiben könne. Zudem sei im öffentlichen Interesse jeder Anschein der Tolerierung oder Honorierung von Täuschungshandlungen zu unterbinden, so dass unter Berücksichtigung der Gesamtsituation eine Rücknahme der Aufenthaltstitel mit Wirkung für die Vergangenheit erforderlich sei, um dieses Ziel zu erreichen. Die Ausweisung beruhe auf § 53 Abs. 1 AufenthG und der strafrechtlichen Verurteilung sowie der damit zusammenhängenden Verstöße, von deren Verfolgung nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen worden sei. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO analog.
Mit weiterem Bescheid vom 7. Juni 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin zu 2) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), wies sie aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 2 Satz 1) und untersagte die Wiedereinreise für die Dauer von drei Jahren (Ziff. 2 Satz 2). Für den Fall einer nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Nepal angedroht (Ziff. 2 Satz 4). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Identität der Antragstellerin zu 2) wegen der Falschangaben nicht geklärt sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und ein Ausweisungsinteresse aufgrund der Verurteilung vom … 2017 vorliege (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Unter Abwägung der Bleibeinteressen der Antragstellerin zu 2) mit den Ausweisungsinteressen überwögen die Ausweisungsinteressen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach den Bescheiden vom selben Tag weder der Antragsteller zu 1) noch die Kinder der Antragstellerin zu 2) über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügten und die familiäre Einheit in Nepal gelebt werden könne.
Mit weiterem Bescheid vom 7. Juni 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), verpflichtete ihn, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte die Abschiebung nach Nepal oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Ziff. 2). Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 33 AufenthG ein Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein müsse, was vorliegend aufgrund der Rücknahme der Aufenthaltstitel des Antragstellers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit mit Bescheid vom selben Tag nicht der Fall sei. Da auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 AufenthG nicht vorlägen, sei der Antragsteller zu 3) vollziehbar ausreisepflichtig.
Mit weiterem Bescheid vom 7. Juni 2019 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller zu 4) zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist (Ziff. 1) und drohte die Abschiebung nach Nepal oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Ziff. 2). Der Bescheid wurde im Wesentlichem damit begründet, dass für den am … in München geborenen Antragsteller zu 4) noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden sei. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 33 AufenthG scheide aus. Eine Aufenthaltserlaubnis könne auch nicht gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2019, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller Klage gegen alle Bescheide mit den Anträgen, die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben und den Antragstellern zu 1) bis 3) Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen (M 4 K 19.3043) und beantragte zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Antragsteller zu 4) habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StAG), was die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Aufenthaltstitel des Antragstellers zu 1) entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 5.9.2006 – 1 C 20/05 – Rn. 21) nicht berücksichtigt habe. Als Eltern eines minderjährigen und auf die Betreuung seiner Eltern angewiesenen deutschen Staatsangehörigen hätten die Antragsteller zu 1) und 2) Ansprüche auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln. Auch dem Antragsteller zu 3) sei als minderjährigem Kind der Antragsteller zu 1) und 2) ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2019 die Akten vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Selbst wenn der Antragsteller zu 4) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG erworben haben sollte, ändere dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung. Spätestens mit der Bestandskraft des Bescheids des Antragstellers zu 1) hätte der Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beim Antragsteller zu 4) festgestellt werden müssen. Ein Vertrauensschutz sei zu keinem Zeitpunkt bei den Antragstellern entstanden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 führte die Antragsgegnerin aus, dass selbst bei Annahme des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Antragsteller zu 4) dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der rechtswidrig erteilten Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) ändere. Denn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruhe ausschließlich auf dieser zu Unrecht erteilten Niederlassungserlaubnis. Jede andere Entscheidung würde elementaren Grundsätzen des Verwaltungshandelns widersprechen, wie der Rechtsmäßigkeit des Verwaltungshandelns oder dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Antragsteller hätten nicht auf einen Fortbestand der rechtswidrig erlangten Niederlassungserlaubnis vertrauen dürfen. Es würde auch der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns widersprechen, wenn die als Folge der rechtswidrig erteilten Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 4) selbst wiederum der Rücknahme der rechtswidrigen Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) und damit der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände entgegenstünde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch des Hauptsacheverfahrens, und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Anträge bleiben ohne Erfolg.
I.
Der Eilantrag des Antragstellers zu 4) ist in Bezug auf die Feststellung der Ausreiseverpflichtung unzulässig (1.), im Übrigen zwar zulässig, aber unbegründet (2.).
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 4) gegen die Feststellung der Ausreiseverpflichtung anzuordnen, ist unzulässig. Entweder hat die Anfechtungsklage bereits aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) oder die Feststellungsklage ist die statthafte Klageart.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a BayVwZVG zwar statthaft, und im Übrigen zulässig, aber unbegründet, weil sich die Abschiebungsandrohung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Nach diesem Maßstab erweist sich die Abschiebungsandrohung als voraussichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers zu 4) hinter das öffentliche Interesse zurücktritt.
Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der eine Ausreisepflicht voraussetzt. Zur Ausreise ist ein Ausländer verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, § 50 Abs. 1 AufenthG. Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller zu 4) erfüllt. Er ist Ausländer, ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen. Der Antragsteller zu 4) ist Ausländer und nicht deutscher Staatsangehöriger. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben (2.1.). Selbst wenn man – anders als das Gericht – davon ausgeht, dass der Antragsteller zu 4) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, hat er sie aufgrund der nach summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes voraussichtlich rechtmäßigen Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit jedenfalls wieder verloren (§ 17 StAG) (2.2.). Dass eine Anhörung der Antragstellerin zu 2) vor Erlass des Bescheids nicht ergangen ist, macht die Entscheidung ebenfalls nicht rechtswidrig, weil die Heilung dieses Verfahrensfehlers gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG bis zur mündlichen Verhandlung möglich und erfolgt ist.
2.1. Der Antragsteller zu 4) besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit; er hat sie nicht durch Geburt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG, abgeleitet vom Antragsteller zu 1), erworben. Der Antragsteller zu 1) ist nicht Vater des Antragstellers zu 4).
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB), der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Nr. 3 BGB). Hiernach ist der Antragsteller zu 1) nicht Vater des Antragstellers zu 4). Die Voraussetzungen von § 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB liegen ersichtlich nicht vor.
Es ist nach Auffassung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1) mit der Mutter des Antragstellers zu 4), der Antragstellerin zu 2), verheiratet ist.
Die Antragsteller zu 1) und 2) haben am 21. Januar 2016 vor einem deutschen Notar angegeben, nicht miteinander verheiratet zu sein. Dass der Antragsteller zu 1) seine Angaben vor dem Notar damals unter seiner Aliasidentität gemacht hat, obwohl ihm bereits ein nepalesischer Reisepass ausgestellt worden war, ist nicht ausschlaggebend. Denn der Antragsteller zu 1) hat diese Angaben vor dem Notar gemacht, unabhängig davon, als welche Person er sich ausgegeben hat, es kommt auf die erklärende Person an (vgl. zum Rechtsgedanken zwar in anderem Zusammenhang BVerwG, U.v. 9.4.2014 – 1 C 10/14 – NVwZ 2014, 1679, wonach eine unter einer anderen Identität erschlichene Einbürgerung nicht nichtig ist, weil der Titel sich auf eine real existierende Person bezieht). Der Antragsteller zu 1) hat – unabhängig unter welcher Identität – angegeben, nicht mit der Mutter des Antragstellers zu 4), der Antragstellerin zu 2), verheiratet, sondern ledig zu sein. Die Antragstellerin zu 2) hat ihrerseits ebenfalls vor dem Notar angegeben, dass der mit ihr vor dem Notar erschienene Antragsteller zu 1) nicht ihr Ehemann ist.
Aus der vorgelegten nepalesischen Heiratsurkunde vom 19. Mai 2014, die auf die nunmehr vorgetragenen Personalien des Antragstellers zu 1) lautet, und die der deutschen Auslandsvertretung in …/Nepal und der Antragsgegnerin im Visumsverfahren von der Antragstellerin zu 2) vorgelegt wurde, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Erklärung der Antragsteller zu 1) und 2) vor dem Notar erfolgte zum einen zeitlich nach der Ausstellung der Urkunde und zum anderen ist eine Überprüfung der Urkunde auf ihre Echtheit bislang nicht erfolgt und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch – insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl von Täuschungen bzw. Falschangaben der Antragsteller zu 1) und 2) in ihren ausländerrechtlichen Angelegenheiten – unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) nicht erforderlich.
Mangels ausländischem Elternteil mit unbefristetem Aufenthalt und seit acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Inland hat der Antragsteller zu 4) somit nicht die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben und bedarf als Ausländer eines Aufenthaltstitels, den er bislang weder beantragt hat noch besitzt.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 4) gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache somit abzulehnen.
2.2. Der Antrag des Antragstellers zu 4), die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist indes auch dann unbegründet, wenn man – anders als das Gericht – vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Antragsteller zu 4) durch Geburt im Inland, abgeleitet vom Antragsteller zu 1), ausgeht. Denn in diesem Fall hätte der Antragsteller zu 4) die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der rechtmäßigen Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StAG wieder verloren, mit der Folge, dass die Abschiebungsandrohung trotzdem rechtmäßig ergangen ist.
2.2.1. Nach den Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes verliert ein in Deutschland geborenes Kind eines Ausländers, der im Zeitpunkt der Geburt über eine Niederlassungserlaubnis und einen achtjährigen Aufenthalt verfügt, mit der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis zum Zeitpunkt der Geburt seine gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworbene deutsche Staatsangehörigkeit. Dies ergibt sich aus § 17 StAG. Ein Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben hat, verliert diese auch bei Rücknahme der Einbürgerung eines Elternteils nicht mehr, sofern es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat (§ 17 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 7 StAG). Dies gilt entsprechend auch dann, wenn Entscheidungen nach anderen Gesetzen den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG.
2.2.1.1. Der Antragsteller zu 4) hat das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass § 17 Abs. 2, Abs. 3 StAG einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegensteht.
2.2.1.2. Das Gericht geht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass gegen die Regelungen des § 17 Abs. 3, Abs. 2 StAG keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 GG bestehen. Der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 4) bewirkt keine unzulässige Entziehung, sondern einen zulässigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
2.2.1.2.1. Dem Antragsteller zu 4) wird durch die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG entzogen.
Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ausnahmslos verboten. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, dass der zweijährige Antragsteller zu 4) sich noch in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben.
Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die – für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame – Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – FamRZ 2014, 449 ff., Rn. 33; B.v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 – juris Rn. 23, 50). Grundsätzlich kommt in Betracht, den Kindern die Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern zuzurechnen (BVerfG, B.v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 36). Tragen die Betroffenen bereits beim Erwerb Verantwortung für eine spezifische Instabilität der Staatsangehörigkeit, hatten sie die Situation, die schließlich zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, in der eigenen Hand, sodass der Verlust als beeinflussbar gelten kann. Ein solche Instabilität kann daraus resultieren, dass die Art und Weise des Staatsangehörigkeitserwerbs rechtlich missbilligt ist und der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, nach denen der rechtlich missbilligte Staatsangehörigkeitserwerb rückgängig gemacht werden kann. Führen die Betroffenen unter diesen Voraussetzungen den Erwerb einer rechtlich bemakelten Staatsangehörigkeit herbei, tragen sie Verantwortung für deren Instabilität und müssen sich dies als Einfluss auf die Staatsangehörigkeit zurechnen lassen (BVerfG, B.v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 39). Soweit ein mittelbarer Einfluss der Eltern auf den Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes besteht, kann er diesem unter bestimmten Bedingungen zugerechnet werden (BVerfG, B.v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 41). Zwar muss das Kind so mit dem Staatsangehörigkeitsverlust eine schwerwiegende Folge des Handelns seiner Eltern tragen, auf die es tatsächlich keinen Einfluss hat. Sinn und Zweck des Verbots der Entziehung der Staatsangehörigkeit lassen eine Zurechnung des Elternverhaltens gleichwohl zu. Dem durch das Entziehungsverbot des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bezweckten Schutz vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes von den Eltern beeinflusst werden kann und damit der freien Verfügung des Staates entzogen ist. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit entspringt dann nicht einem einseitigen Willensakt des Staates, sondern ist vorliegend Folge der vom Antragsteller zu 1) herbeigeführten Rücknahme der Niederlassungserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit (vgl. zum Fall der anfechtbaren Vaterschaftsanerkennung, BVerfG, B.v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 41).
Der vorliegende Fall ist vergleichbar: Der – hilfsweise angenommene – Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu 4) durch Geburt wegen der durch Täuschung arglistig erschlichenen Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) war von Anfang an – dem Antragsteller zu 1) zurechenbar – instabil und rechtlich bemakelt. Der Antragsteller zu 1) ließ sich am … 2016 eine Niederlassungserlaubnis unter seiner Aliasidentität ausstellen, obwohl ihm bereits am … ein Reisepass unter seinen nunmehr geltend gemachten Personalien ausgestellt worden war. Die Identitätstäuschung legte er erst nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Form der Niederlassungserlaubnis offen. Der Staatsangehörigkeitserwerb durch den Antragsteller zu 4) setzt den Besitz einer Niederlassungserlaubnis durch den Antragsteller zu 1) voraus. Dies nutzte der Antragsteller zu 1) in rechtlich zu missbilligender Weise aus. Damit ist der Staatsangehörigkeitserwerb des Antragstellers zu 4) von Anfang an instabil, was dem Antragsteller zu 1) auch zurechenbar ist. Damit handelt es sich bei der Regelung des § 17 Abs. 3, Abs. 2 StAG vorliegend nicht um eine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt.
2.2.1.2.2. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt zur Legitimierung eines unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit eine gesetzliche Grundlage. § 17 Abs. 3, Abs. 2 StAG stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den unfreiwilligen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 4) aufgrund des rückwirkenden Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit staatenlos würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Schutzbereich von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist eröffnet (vgl. BVerfG, U.v. 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 – juris Rn. 54; BVerfG, B. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 27 f.).
Der mittelbare Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zu Lasten des Antragstellers zu 4) aufgrund der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit ist gerechtfertigt. Er beruht auf § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 1. Var. StAG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. Art. 48 BayVwVfG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG.
Dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist, auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, Genüge getan. Der Umstand, dass ein noch nicht fünfjähriges Kind die deutsche Staatsangehörigkeit infolge der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des – unterstellten – Vaters mit Wirkung für die Vergangenheit verliert, ist ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sowohl Tatbestand als auch Rechtsfolge des rückwirkenden Entfallens der Staatsangehörigkeit im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt werden. Es ist ausreichend, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG für den Abstammungserwerb den Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts voraussetzt und dass nach einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit das unbefristete Aufenthaltsrecht des Elternteils nicht besteht. Eine Verletzung des Zitiergebots des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht ersichtlich, weil es sich um einen mittelbaren Grundrechtseingriff handelt, für den das Zitiergebot nicht gilt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19 – juris Rn. 50).
2.2.2. Die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Zwar erlischt ein Aufenthaltstitel bereits mit Bekanntgabe der Rücknahme, § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme ändert hieran nichts, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2009 – 10 CS 08.2871 – juris Rn. 11). Wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hat das Gericht jedoch ungeachtet der Wirksamkeit der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) inzident zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CS 14.2656, 10 C 14.2657 – juris Rn. 22).
Die Antragsgegnerin hat die Niederlassungserlaubnis, des Antragstellers zu 1) – auch mit Wirkung für die Vergangenheit – rechtmäßig zurückgenommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG liegen vor (2.2.1.1.). Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (2.2.1.2.).
2.2.2.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Rücknahme rechtswidrig erteilter Aufenthaltstitel gemäß Art. 48 Absätze 1 und 3 BayVwVfG liegen vor.
Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Für begünstigende Verwaltungsakte, wie die Erteilung von Aufenthaltstiteln, gelten hinsichtlich der Möglichkeit der Rücknahme Einschränkungen gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BayVwVfG.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der einem Volltäuscher erteilte Aufenthaltstitel nicht bereits nichtig (BVerwG, U.v 1.6.2017 – 1 C 16/16 – juris Rn. 22). Die dem Antragsteller zu 1) am … … 2016 erteilte Niederlassungserlaubnis ist jedoch rechtswidrig. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden entsprechenden Ausführungen der Antragsgegnerin unter II.2. im Bescheid des Antragstellers zu 1) vom 7. Juni 2019 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
2.2.2.2. Die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) erfolgte, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, ermessensfehlerfrei. Das Gericht überprüft die Entscheidung der Antragsgegnerin lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO).
2.2.2.2.1. Auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller zu 1) von vornherein nicht mit Erfolg berufen, weil er arglistig getäuscht hat. Dieser Umstand fällt im Rahmen der Ausübung des Ermessens über das Ob der Rücknahme und über den Zeitpunkt der Rücknahme vorliegend somit nicht zu Gunsten des Antragstellers ins Gewicht (vgl. zu Vertrauensschutz und Ermessen bei Rücknahme von Aufenthaltstiteln OVG Lüneburg, B.v. 1.8.2012 – 8 LA 137/11 – juris Rn. 8 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 7.11.2000 – 8 B 137.00 – juris). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 16/16 – juris), dass eine Einbürgerung nicht an einer (selbst langjährigen) Identitätstäuschung scheitert, wenn die Ausländerbehörde nach der Offenlegung der Täuschung hieraus keine Konsequenzen gezogen hat, fällt maßgeblich auf Seiten des öffentlichen Interesses ins Gewicht und wurde von der Antragsgegnerin zu Recht in die Ermessenserwägungen eingestellt.
Das Gericht verweist weiter auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin unter II.2. im Bescheid des Antragstellers zu 1) und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
2.2.2.2.2. Dass der Antragsteller zu 4) mangels bis zur Verfügung der Rücknahme überhaupt geltend gemachter Vaterschaft des Antragstellers zu 1) im Rahmen des Ermessens ursprünglich nicht berücksichtigt wurde, ist unschädlich. Die Antragsgegnerin hat ihre Ermessenserwägungen hierzu nachträglich in zulässiger Weise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Aufenthaltstiteln ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Beschlussfassung (BVerwG, U. v. 13.4.2010 – 1 C 10/09 – juris Rn. 1). Nachdem die Vaterschaft des Antragstellers zu 1) zum Antragsteller zu 4) erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen wurde, hat die Antragsgegnerin ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen in zulässiger Weise mit Schriftsätzen vom 25. Juli 2019 und vom 4. Dezember 2019 ergänzt. Ein Ermessensausfall, der einem Nachschieben von Gründen entgegenstünde (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2006 – 1 C 20/05 – juris Rn. 18, 22), liegt ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin geht im Übrigen ohne Ermessensfehler davon aus, dass der nepalesischen Familie eine Rückkehr in die Heimat auch mit zwei Kleinkindern zumutbar ist.
2.2.2.2.3. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit leidet – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten – auch nicht deshalb an einem Ermessensfehler, weil sie es unterlassen hätte, in ihre Ermessenserwägungen einzustellen, dass der Antragsteller zu 4) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
2.2.2.2.3.1. Nach Auffassung des Gerichts ist der Antragsteller zu 4) nicht deutscher Staatsangehöriger; folglich kann er die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht aufgrund der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) verlieren (s.o. I. 2.1.). Unter dieser Prämisse war auch eine Berücksichtigung der Folgen der rückwirkenden Rücknahme der Niederlassungserlaubnis für den Antragsteller zu 4) nicht erforderlich.
2.2.2.2.3.2. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Antragsteller zu 4) die deutsche Staatsangehörigkeit zunächst erworben haben sollte, hat die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen auch für diesen Fall in zulässiger Weise nachträglich ergänzt und darauf verwiesen, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit beim Antragsteller zu 4) mit der Bestandskraft der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) eintritt. Die hilfsweise Berücksichtigung dieses Umstands hat die Antragsgegnerin nicht zu einer im Ergebnis abweichenden Ermessensentscheidung bewogen. Dies ist nicht zu beanstanden.
Dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 2) – als vorgetragene Ehefrau des Antragstellers zu 1) – vor der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis bzw. der Ausweisung des Antragstellers zu 1) nicht angehört hat, ist schon wegen der nicht angenommenen Ehe der Antragsteller zu 1) und 2) und im Übrigen auch wegen der Heilungsmöglichkeit des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG unschädlich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme.
Die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) wurde somit rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, weshalb der Antragsteller zu 4) eine zunächst erworbene deutsche Staatsangehörigkeit – bei hilfsweiser Annahme einer solchen – verliert.
Da der Antragsteller zu 4) Ausländer ist und keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt, ist er ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1 AufenthG. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Ausreisefrist und der Bezeichnung des Abschiebungszielstaats bestehen keine Bedenken. Die Vollziehbarkeit der Ausreisefrist ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht erforderlich (BeckOK Ausländerrecht, Kluth, § 59 Rn. 12).
Die Androhung der Abschiebung nach Nepal ist daher nach summarischer Prüfung rechtmäßig und der Antrag des Antragstellers zu 4), die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, abzulehnen.
II.
Der Eilantrag des Antragstellers zu 1) hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist, soweit er zulässig ist (1.), unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist nur in Bezug auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig.
1.1. Im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a BayVwZVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
1.2. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Herausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels (Ziff. 6) fehlt es, unabhängig von der Frage der Statthaftigkeit, am Rechtsschutzinteresse, weil die Verpflichtung erst für den Fall der Bestandskraft des Bescheids angeordnet ist.
1.3. Im Übrigen sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht statthaft.
1.3.1. Die Klage gegen die Rücknahme der Aufenthaltstitel und die Ausweisung (Ziffern 1 und 3) hat aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 VwGO.
1.3.2. Die Feststellung, dass in Bezug auf die Person des Antragstellers zu 1) keine Zeiten vorliegen, in denen diesem der Aufenthalt in Deutschland erlaubt war (Ziff. 2), hat keine Regelungswirkung, so dass hiergegen in der Hauptsache eine Anfechtungsklage und somit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft sind.
1.3.3. Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 3) hat ebenfalls nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist.
§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf die Klage gegen die „Befristung“ eines Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG (vgl. Samel: in Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Auflage 2020, § 84 Rn. 14; a.A. mit ausführlicher Begründung VGH Mannheim, B.v. 13.11.2019 – 11 S 2996/19 – juris Rn. 41 ff.). § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthG betrifft die hier nicht einschlägige Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG.
1.3.4. Auch hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Antragsteller zu 1) (Ziff. 4) ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht statthaft und somit unzulässig. Denn die Anträge des Antragstellers zu 1) auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen haben die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht ausgelöst.
Die Rücknahme der Aufenthaltstitel des Antragstellers zu 1) mit Wirkung für die Vergangenheit ist nämlich trotz der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung (s.o. II. 1.3.1.) wirksam (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); die Anfechtungsklage mit Suspensiveffekt lässt lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen (BayVGH, B.v. 16.3.2009 – 10 CS 08.2871 – juris Rn. 11). Wegen der angeordneten Rückwirkung der Rücknahme fehlt es im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltstitel am Vorhandensein eines Aufenthaltstitels, dessen Verlängerung oder Erteilung beantragt werden kann, und somit an einer Voraussetzung für die Auslösung der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2009 – 10 CS 08.2871 – juris Rn. 11). Eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG scheidet ebenfalls aus, weil der Antragsteller zu 1) vor der Erteilung seines ersten Aufenthaltstitels als abgelehnter Asylbewerber jahrelang geduldet war.
2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist unbegründet. Die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der die Ausreisepflicht des Ausländers voraussetzt. Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt, § 50 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller zu 1) ist zur Ausreise verpflichtet.
Der Antragsteller zu 1) ist nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels. Die ihm unter falscher Identität erteilten Aufenthaltstitel sind zwar nicht nichtig (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 16/16 – juris Rn. 22), sie sind aber erloschen (2.1.). Darüber hinaus ist der Antragsteller zu 1) auch ausgewiesen (2.2.).
2.1. Die Niederlassungserlaubnis vom … … 2016 ist (2.1.1.) – ebenso wie die zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnisse (2.1.2.) – gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erloschen. Danach erlischt ein Aufenthaltstitel im Fall seiner Rücknahme.
2.1.1. Vorliegend ist die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis wirksam (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und rechtmäßig (s.o. unter I 2.2.2., zur Erforderlichkeit der Inzidentprüfung vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CS 14.2656, 10 CS 14.2657 – juris Rn. 22). Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden entsprechenden Ausführungen der Antragsgegnerin unter II.2. im Bescheid des Antragstellers zu 1) vom 7. Juni 2019 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) sowie auf die Ausführungen in diesem Beschluss unter I. 2.2.2.
2.1.2. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse vom 24. Januar 2008, vom 10. Juni 2008, vom 15. Dezember 2009, vom 15. Mai 2012, vom 21. Januar 2014 und vom 23. Februar 2016 mit Wirkung für die Vergangenheit ist ebenfalls wirksam erfolgt und rechtmäßig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Rücknahme rechtswidrig erteilter Aufenthaltstitel (Art. 48 Absätze 1 und 3 BayVwVfG) liegen vor. Die Rücknahme der streitgegenständlichen Aufenthaltserlaubnisse erfolgte, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, ermessensfehlerfrei. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden entsprechenden Ausführungen der Antragsgegnerin unter II.2. im Bescheid des Antragstellers zu 1) vom 7. Juni 2019 und auf die Ausführungen unter I.2.2.2. (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
2.2. Unabhängig davon ist die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu 1) auch aufgrund seiner wirksamen Ausweisung (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Zwar ist wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wohl die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CS 14.2656, 10 C 14.2657 – juris Rn. 22); sie führt jedoch nicht zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Zu Gunsten des Ausländers sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, § 53 Abs. 2 AufenthG.
2.2.1. Das Gericht folgt der Begründung der Ausweisung durch die Antragsgegnerin (Seiten 13 bis 18) und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Dass eine Anhörung der Antragstellerin zu 2) im Hinblick auf die Ausweisung des Antragstellers zu 1) nicht erfolgt ist, unabhängig davon, dass von einer Ehe der Antragsteller zu 1) und 2) ohnehin nur hilfsweise ausgegangen wird, ist jedenfalls im Hinblick auf Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG unschädlich.
2.2.2. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Existenz des Antragstellers zu 4) nicht zugunsten des Antragstellers zu 1) im Rahmen seines Bleibeinteresses gemäß § 55 AufenthG berücksichtigt hat, ist ebenfalls unschädlich. Abgesehen davon, dass der Antragsteller zu 1) gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet war, seine Belange und für ihn günstige Umstände unverzüglich geltend zu machen, soweit sie – wie vorliegend – nicht offenkundig oder bekannt sind, führt selbst die hilfsweise Einstellung eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses auf Seiten des Antragsgegners zu 1) vorliegend nicht dazu, dass das private Bleibeinteresse des Antragstellers zu 1) das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegt.
2.2.2.1. Zunächst ist die Vaterschaft des Antragstellers zu 1) nur behauptet; das Gericht legt sie seiner Entscheidung allenfalls hilfsweise zugrunde (vgl. oben I. 2.1.).
Selbst für den hilfsweisen Fall der Annahme der Vaterschaft des Antragstellers zu 1) und unter Berücksichtigung eines dann besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG überwiegt das Ausweisungsinteresse.
Denn im Rahmen der Interessenabwägung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen darf. Sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (BVerfG, U.v. 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 – juris Rn. 63 ff.). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 16/16 – juris), dass eine Einbürgerung nicht an einer (selbst langjährigen) Identitätstäuschung scheitert, wenn die Ausländerbehörde nach der Offenlegung der Täuschung hieraus keine Konsequenzen gezogen hat, fällt maßgeblich auf Seiten des öffentlichen Interesses ins Gewicht.
2.2.2.2. Nichts Anderes gilt, wenn man in jedem Fall – unabhängig von einer Vaterschaft – wegen des gemeinsamen Hausstands ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG bejaht.
Der Antragsteller zu 1) ist somit wegen des Erlöschens seiner Aufenthaltstitel sowohl durch rechtmäßige Rücknahmen einerseits als auch – unabhängig davon – aufgrund der rechtmäßigen Ausweisung ausreisepflichtig. Da auch hinsichtlich der Ausreisefrist und der Bezeichnung des Abschiebungszielstaats keine rechtlichen Bedenken bestehen, hat die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Hauptsache offensichtlich nur geringe Erfolgsaussichten.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 4) gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist unbegründet und deshalb abzulehnen.
Eine Inzidentprüfung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht; in der Sache stünde einem Anspruch auch die Titelerteilungssperre der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) entgegen.
III.
Auch der Antrag der Antragstellerin zu 2) bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist nur hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung zulässig (Ziff. 1, Ziff. 2 Satz 4), im Übrigen unstatthaft.
Die Antragstellerin zu 2) hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 15. Oktober 2015 und damit vor Ablauf ihrer bis zum 15. Oktober 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt, weshalb die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Statthaft ist ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die statthaften Anträge sind auch im Übrigen zulässig.
Hinsichtlich der Ausweisung und der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 2 Sätze 1 und 2) ist ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, da die Klage insoweit aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist, soweit er zulässig ist, nicht begründet.
Sowohl die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch die Abschiebungsandrohung erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin zu 2) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind offensichtlich gering, weshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das private Interesse der Antragstellerin zu 2) an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt.
2.1. Die Antragstellerin zu 2) hat keinen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
2.1.1. Die Antragstellerin zu 2) hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufenthG.
2.1.1.1. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 16 Abs. 5 AufenthG (a.F.) ist gemäß § 8 Abs. 2 AufenthG wegen des Ausschlusses in der Aufenthaltserlaubnis vom … … 2014 nicht möglich. Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung ausgeschlossen hat, § 8 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Deutschsprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, war nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt. Die Verlängerung für diesen Zweck wurde in der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine Ausnahme vom Regelfall des Ausschlusses der Verlängerung nach § 8 Abs. 2 AufenthG ist nicht ersichtlich. Allgemein kann eine solche Ausnahme angenommen werden, wenn sich die Umstände, die bei Erlass der Nebenbestimmung bekannt waren und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, derart entscheidend geändert haben, dass die Ausländerbehörde die Nebenbestimmung nicht erlassen hätte, wenn sie diese Umstände gekannt hätte (BeckOK Ausländerrecht, Maor, § 8 Rn. 15). Der Umstand, dass die Antragsteller zu 2) während des Deutschkurses schwanger wird, hätte die Antragsgegnerin nicht veranlasst, von der Nebenbestimmung abzusehen.
2.1.1.2. Der Verlängerung steht außerdem entgegen, dass gegen die Antragstellerin zu 2) ein Ausweisungsinteresse gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wegen der Verurteilung wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom … … 2017 besteht. Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen stellt keinen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften mehr dar (BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 10 ZB 14.1402 – juris Rn. 14).
Anhaltspunkte für die Annahme einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung sind vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt hilfsweise übrigens auch dann, wenn man – anders das Gericht – davon ausgehen sollte, dass die Antragstellerin zu 2) die Mutter eines deutschen Staatsangehörigen ist.
2.1.2. Die Antragstellerin zu 2) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug gemäß §§ 27 ff. AufenthG.
2.1.2.1. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin zu 2) eine solche Aufenthaltserlaubnis bei der Antragsgegnerin noch nicht beantragt hat, einer diesbezüglichen Klage somit das Rechtsschutzinteresse fehlt und sie unzulässig macht, steht einem solchen Anspruch in der Sache außerdem entgegen, dass die Antragstellerin zu 2) nicht mit dem erforderlichen Visum i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eingereist ist. Das der Antragstellerin zu 2) zum Zwecke des Spracherwerbs erteilte Visum ist als Grundlage eines dauerhaften Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nicht ausreichend, so dass die Antragstellerin zu 2) nicht mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingereist ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.1.2011 – 1 C 23/09 – juris Rn. 20). Ein Absehen vom Visumserfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen eines Anspruchs der Antragstellerin zu 2) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder wegen besonderer Umstände des Einzelfalles, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheiden, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 9.5.2019 – 7 B 10493/19 – juris Rn. 16 f.).
2.1.2.2. Unabhängig davon liegen aber auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nicht vor.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Antragsteller zu 4) ist nicht deutscher Staatsangehöriger (s.o. I. 2.1.).
Auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zum Antragsteller zu 1) als Ausländer gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind nicht gegeben. Der Antragsteller zu 1) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aufgrund der wirksamen und rechtmäßigen Rücknahme seiner Niederlassungserlaubnis mit Rückwirkung sowie seiner Ausweisung nicht mehr im Besitz der erforderlichen Niederlassungserlaubnis.
2.1.3. Einem Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht weiter auch die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen.
Danach darf einem Ausländer, gegen den wegen einer Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
Die Antragstellerin zu 2) ist wirksam ausgewiesen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dennoch erforderliche inzidente Prüfung der Ausweisung ergibt, dass vorliegend keine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen.
Die Ausweisung der Antragstellerin zu 2) ist nach summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht zu beanstanden. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Selbst wenn man – wie nicht – davon ausginge, dass der Antragsteller zu 4) ursprünglich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung von einem rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit auszugehen (s.o. I.2.2.). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Ausweisungsinteresse beim Antragsteller zu 1) verwiesen, die auch für die Antragstellerin zu 2) zutreffen (s.o. II.2.2.2.1.).
2.2. Die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die hiergegen gerichtete Klage ist aller Voraussicht nach unbegründet.
Die Antragstellerin zu 2) ist nach 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, so dass die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist (§ 59 Abs. 1 AufenthG). Die Antragstellerin zu 2) ist nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels oder anderweitigen Aufenthaltsrechts, § 4 Abs. 1 AufenthG. Auch ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht ersichtlich (s.o. III. 2.1.). Hinsichtlich der Ausreisefrist und des Abschiebungszielstaats bestehen keine Bedenken.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) gegen die Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. gegen die Abschiebungsandrohung bleibt somit ohne Erfolg.
IV.
Der Eilantrag des Antragstellers zu 3) gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziff. 1) nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag des am … … … im Bundesgebiet geborenen Antragstellers zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 25. Februar 2016 hat nach Auffassung des Gerichts die Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 33 Satz 3 AufenthG analog ausgelöst (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 33 AufenthG, Rn. 33.0, § 81 Rn. 38).
Auch der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist statthaft.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller zu 3) hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch bestehen rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
2.1. Der Antragsteller zu 3) ist nach summarischer Prüfung durch die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller zu 3) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, § 113 Abs. 5 VwGO.
2.1.1. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 33 Satz 1 AufenthG oder § 32 AufenthG liegen nicht vor.
Ein Anspruch nach § 33 Satz 1 AufenthG scheidet aus, weil kein Elternteil die erforderliche Erlaubnis besitzt. Der Antragsteller zu 3) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller zu 1) war wegen der wirksamen und nach inzidenter Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch rechtmäßigen Rücknahme seiner Aufenthaltstitel mit Rückwirkung im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers zu 3) am … … … nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels (s.o. I. 2.2.2.; II 2.1.).
2.1.2. Der Antragsteller zu 3) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum Antragsteller zu 1) bzw. zum Antragsteller zu 4).
Ein Familiennachzug zum Antragsteller zu 1) als Ausländer gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG scheidet aus, weil der Antragsteller zu 1) im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist.
Ein Anspruch auf Familiennachzug zum Antragsteller zu 4) gemäß §§ 28 Abs. 4, 36 AufenthG entsprechend scheitert daran, dass der Antragsteller zu 4) kein deutscher Staatsangehöriger ist (s.o. I. 2.1.).
2.2. Auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist unbegründet.
Der Antragsteller zu 3) ist ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Er besitzt weder einen erforderlichen Aufenthaltstitel noch einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Somit ist auch der Antrag des Antragstellers zu 3) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
V.
Die Antragsteller tragen als Unterliegende die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
VI.
Der Streitwert beträgt vorliegend 16.250,00 EUR. Er berechnet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Für die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz wird die Hälfte des Streitwertes, der für die Klagen fällig wäre, angesetzt (1.5 Satz 1, Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (StwK)). Da mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt wurden und die Kläger gemeinschaftlich – jedoch nicht als Rechtsgemeinschaft – klagen, sind die Streitwerte zu addieren (1.1.1 und 1.1.3 StwK).
Die Klage des Antragstellers zu 1) hat einen Streitwert von 15.000 EUR (Rücknahme der Aufenthaltstitel, Ausweisung, Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse). Die Abschiebungsandrohung ist als nicht isoliert erfolgte Vollstreckungsandrohung nicht anzusetzen (1.7. und 8.2 StWK). Die Feststellung in Ziffer 2 des Bescheids gegen den Antragsteller zu 1) stellt keine Sache von eigener Bedeutung dar, sondern folgt aus der in Ziffer 1 erfolgten Rücknahme aller Aufenthaltstitel ex tunc. Ein Streitwert für das Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Verpflichtung, seinen Aufenthaltstitel nach Bestandskraft vorzulegen, ist wegen der nachrangigen Bedeutung dieser Verfügungen nicht anzusetzen.
Der Streitwert der Klage der Antragstellerin zu 2) beträgt 10.000 EUR (Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung), derjenige der Klage des Antragstellers zu 3) gegen die Ablehnung seines Aufenthaltstitels 5.000 EUR.
Der Streitwert der Klage des Antragstellers zu 4) gegen die isolierte Abschiebungsandrohung ist mit 2.500 EUR anzusetzen (8.3 StWK). Die Feststellung in Ziffer 1 hat neben der Abschiebungsandrohung keine eigenständige Bedeutung, so dass hierfür kein Streitwert anzusetzen ist.
Damit beläuft sich die Summe der Streitwerte der Klagen der Antragsteller auf 32.500 EUR. Mangels Vorwegnahme der Hauptsache ist der hälftige Streitwert in Höhe von 16.250 Euro für die Anträge anzusetzen (1.5 Satz 1, Halbsatz 1 StWK).


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