Einstellung eines Popularklageverfahrens nach Rücknahme der Popularklage, die den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bei Gemeinde- und Landkreiswahlen gemäß § 12 GLKrWO zum Gegenstand hatte.
Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der Meinungsverschiedenheit: Keine Zuständigkeit zur Entscheidung über unterschiedliche Rechtsauffassungen